Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden
                            Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden  *  (EntV)  Vom 29. Mai 1958 (Stand 1. Januar 2013)  Gestützt auf Art.  33 des Gesetzes  1  )  vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. ENTEIGNUNG FÜR KANTONALE, WASSERBAULICHE  UND FORSTBAULICHE WERKE  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * ...
Art. 2 * Planauflage *
                            1  Der Landerwerbsplan und die Grunderwerbstabelle werden mit dem Bauprojekt öf  -  fentlich aufgelegt. Mit der Projektgenehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 3a * Persönliche Anzeige *
                            1  Bei nicht strassen-, wasser- oder forstbaulichen Vorhaben macht das Departement  an die betroffenen Grundeigentümer eine persönliche Anzeige, die über das Projekt  und die zu beanspruchenden Rechte orientiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer können innert 30 Tagen Einsprache gegen das Projekt sowie  gegen die Enteignung erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Instanz behandelt die Einsprachen, genehmigt das Projekt und be  -  findet über die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  803.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  B vom 9.  April 1958, 168; GRP 1958, 98
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einigungsversuch, Wirkung gütlicher Vereinbarungen
                            1  Nach der Projektgenehmigung führen das Departement oder bevollmächtigte Ver  -  trauensleute eine Einigungsverhandlung durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und wenn nötig im Grundbuch  einzutragen. Ihnen kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Enteignungsentschei  -  des zu. Sie sind auch für die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtig  -  ten verbindlich, sofern sie ihnen durch den Vertreter des Kantons zur Kenntnis ge  -  bracht worden sind und nicht innert zehn Tagen die Durchführung des Schätzungs  -  verfahrens verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Überweisung an die Enteignungskommission
                            1  Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so über  -  weist das Departement den Fall an die zuständige Enteignungskommission mit dem  Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. ENTEIGNUNG FÜR ANDERE WERKE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Einleitung des Verfahrens
                            1  Bei der Enteignung für andere Werke finden die Artikel  2 bis 4 sinngemäss Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner muss sich ernsthaft um eine Einigung bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes
                            1  Kann eine gütliche Vereinbarung nicht oder nur teilweise erzielt werden, so hat der  Enteigner beim Departement das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts einzu  -  reichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind eine kurze Beschreibung des projektierten Werkes und seines  Zweckes, der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle im Doppel sowie ein  Protokollauszug über den Baubeschluss und über den Beschluss betreffend  die  Durchführung des Enteignungsverfahrens beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schriftenwechsel
                            1  Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist den Betroffenen durch das  Departement mitzuteilen unter Ansetzung einer angemessenen Frist für eine allfälli  -  ge Stellungnahme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Replik und Duplik werden nur ausnahmsweise angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Entscheid
                            1  Das Departement nimmt die nötigen Erhebungen vor und entscheidet über die Er  -  teilung und den Umfang des Enteignungsrechtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Abschluss des Vorverfahrens
                            1  Die Enteignungsbewilligung wird auch der zuständigen Enteignungskommission  zugestellt mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorladung
                            1  Sofort nach Eingang des Begehrens um Durchführung des Schätzungsverfahrens  hat der Kommissionspräsident die Parteien mit eingeschriebenem Brief zu einer Ver  -  handlung vorzuladen mit der Androhung. dass die Tagfahrt auch in ihrer Abwesen  -  heit stattfinden werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgeladen werden alle Personen, deren Rechte aus der Grunderwerbstabelle her  -  vorgehen. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das  Erscheinen freigestellt. Die Vorladung hat mindestens sieben Tage vor der Tagfahrt  zu ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verhandlung
                            1  Die Verhandlung wird mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten  dabei Gelegenheit, ihre Begehren mündlich zu stellen und zu begründen. Die Kom  -  mission kann auch die schriftliche Abfassung der Anträge und der Begründung ver  -  langen und hiezu eine kurze Frist ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei dieser Verhandlung sind ebenfalls allfällige Ausdehnungsbegehren vorzubrin  -  gen, wobei der Enteignete die Schätzung auch des Restes verlangen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einigungsversuch
                            1  Anschliessend an die Verhandlung soll die Kommission nochmals den Versuch ei  -  ner gütlichen Verständigung unternehmen. Die dabei gemachten Vorschläge und Zu  -  geständnisse sind für den Entscheid unpräjudizierlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine allfällige gütliche Vereinbarung und ihre Wirkung gilt Artikel  4  Absatz  2.  Die Vereinbarung wird vom Kommissionspräsidenten mitunterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bestrittene Rechte
                            1  Ist der Bestand oder der Umfang eines Rechts, für das eine Entschädigung bean  -  sprucht wird, bestritten, so entscheidet die Enteignungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Enteignungskommission nicht einver  -  standen, wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine angemessene Frist  zur Klageerhebung bestimmt mit der Androhung,  dass bei Nichtbeachtung dieser  Frist das Recht oder der behauptete Umfang desselben als bestehend bzw. richtig an  -  gesehen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung
                            1  Die Enteignungskommission ist bei der Feststellung des Tatbestandes und der  Höhe der Entschädigung an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann von  Amtes wegen alle ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und zu diesem  Zweck den Parteien Beweise auferlegen, in die öffentlichen Bücher Einsicht neh  -  men, Zeugen abhören und Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung von Sachverständigen ist den Parteien mitzuteilen unter Anset  -  zung einer kurzen Frist zur Geltendmachung allfälliger Ablehnungsgründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entscheid
                            1  Der Entscheid ist in der Regel innert 14 Tagen seit der letzten Verhandlung den  Parteien schriftlich und eingeschrieben zu eröffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid enthält:  a)  eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes;  b)  die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;  c)  die Bezeichnung der Parteien und ihre Anträge;  d)  die ausgemittelte Entschädigung, ziffernmässig nach ihren Bestandteilen aus  -  geschieden, mit entsprechender Begründung;  e)  allfällige weitere Verfügungen;  f)  die Rechtsmittelbelehrung;  g)  die Unterschrift des mitwirkenden Kommissionspräsidenten und allenfalls des  Aktuars;  h)  das Datum der Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nachträgliche Forderungen
                            1  Entschädigungsforderungen   können   nach  Abschluss   des   Schätzungsverfahrens  noch geltend gemacht werden, wenn  a)  ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Gel  -  tendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmög  -  lich war;  b)  der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur  Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan  ein Recht in Anspruch genommen wird;  c)  eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vor  -  auszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Er  -  stellung des Werkes einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen gelten die Entschädigungsforderungen als verwirkt, wenn sie nicht in  -  nert  sechs Monaten, seitdem der Berechtigte vom Bestande, von der Inanspruchnah  -  me oder von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten der Enteig  -  nungskommission geltend gemacht worden sind. Im Falle der Litera a beginnt die  Frist mit dem Wegfall des Grundes, der die Anmeldung hinderte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Materielle Enteignung  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Materielle Enteignung
                            1  Entschädigungsbegehren wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Ent  -  eignung) sind dem zuständigen Kommissionspräsidenten einzureichen. Der Präsi  -  dent führt ein Vernehmlassungsverfahren durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern keine besondere gesetzliche Regelung besteht, verjährt der Anspruch des  Grundeigentümers in fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Nachträgliche Enteignungsbegehren
                            1  Artikel  18 gilt sinngemäss bei nachträglichen Entschädigungsansprüchen, wenn ein  Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen denjenigen durchgeführt wurde, der  solche Ansprüche stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fristen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Entschädigung der Kommissionen
                            1  Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder der Enteignungskommission  sowie von Aktuaren der Kommissionen wird von der Regierung festgesetzt  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung von Aktuaren der Enteignungskommissionen wird von der  betreffenden   Kommission   im   Einvernehmen   mit   dem   Finanzdepartement   be  -  stimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ursprüngliche Art.  18–23 unter dem Titel III., Rekursverfahren, und Art.  26  Abs.  3 aufge  -  hoben durch Art. 1 Ziff. 9 GrV über die Anpassung grossrätlicher Erlasse an das VVG, AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967, 358; neue Art.  18 und 19 eingefügt durch GRB vom 2.  Juni 1978; B vom 31.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977, 190; GRP 1978/79, 189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Durch GRB vom 2.  Juni 1978; B vom 31.  Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 wurden  unter Titel IV., verschiedene Bestimmungen, die bisherigen Art.  24 und 25 zu Art.  20 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 sowie Art.  27 zu Art.  23 umnumeriert und der bisherige Art.  26 als Art.  22 neu gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. RV für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden, BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kosten
                            1  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der formellen Enteignung gehen zu  Lasten des Enteigners. Dieser kann in begründeten Fällen auch zur Leistung einer  ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zuteilung der Kosten bei Verfahren nach Artikel  18 und 19 entscheidet  die Enteignungskommission nach freiem Ermessen. In der Regel sind sie der unter  -  liegenden Partei aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Verordnung mit RB vom 30.  Dezember 1958 auf den 1.  Januar 1959, Teilrevision vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 1978 mit RB vom 30.  Oktober 1978 auf den 1.  Januar 1979 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.1958  01.01.1959  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.1995  01.01.1996  Art. 7 Abs. 2  geändert  1995, 3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.1995  01.01.1996  Art. 9  totalrevidiert  1995, 3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Erlasstitel  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 1  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 3a  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 4 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 5  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 6  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 7 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 8 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 9 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 10  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 16 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 17 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 18 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 21 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Art. 21 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 3a Abs. 2  geändert  2006, 5021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 20 Abs. 1  aufgehoben  2006, 5021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2012  01.01.2013  Titel 1.1.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2012  01.01.2013  Art. 2  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2012  01.01.2013  Art. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2012  01.01.2013  Art. 3a  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2012  01.01.2013  Art. 3a Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  29.05.1958  01.01.1959  Erstfassung  -  Erlasstitel  28.03.2000  01.01.2001  geändert  -  Titel 1.1.  11.06.2012  01.01.2013  geändert  -