Beitritts-Erklärung zu dem neu organisirten Bisthum Basel
                            Beitritts-Erklärung zu dem neu organisirten Bisthum  Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 6. Oktober 1829 (Stand 6. Oktober 1829)  Wir Bürgermeister Klein und Grosser Rath des Kantons Basel, nach genom  -  mener Einsicht der Uns vorgelegten Aktenstücke, in Bezug auf die neue Um  -  schreibung des Bisthums Basel, und in Betrachtung, dass schon in der Tagsat  -  zung vom Jahr 1817 mit Unserer Genehmigung die Beihaltung des Bisthums  Basel ausgesprochen worden, – ertheilen hiemit der apostolischen Circums  -  criptions-Bulle vom 7 Mai 1828, die mit den Worten: inter precipua Nostri Apo  -  stolatus munia beginnt, in soweit solche die Einverleibung der durch die Wie  -  ner-Congress-Erklärung mit Unserm Kanton vereinigten katholischen Gemein  -  den des Bezirks Birseck in das neu organisirte Bisthum Basel, und ihre kirchli  -  chen Verhältnisse betrifft, Unsere Landesherrliche Zustimmung, und treten für  die katholische Bevölkerung des erwähnten Bezirks Birseck den Bestimmun  -  gen genehmigend bei, welche sowohl in der unterm 26 März 1828 zwischen  dem päbstlichen Internuntius und den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn  und Zug abgeschlossenen Übereinkunft, als auch in dem Grundvertrag zwi  -  schen diesen Ständen selbst vom 28 März 1828 und in dessen Anhang vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29ten gleichen Monats enthalten sind. - Alles jedoch unter Vorbehalt Unserer  hoheitlichen Rechte und den Bestimmungen des 6ten Artikels der von der Eid  -  genossenschaft gewährleisteten Urkunde über die Vereinigung des Bezirks  Birseck mit unseren Kanton vom 7 November 1815 und unter ausdrücklicher  Verwahrung, dass die in der angeführten Circumscriptions-Bulle enthaltene  Stelle, in welcher von Aufrechterhaltung der alten nunmehr aufgehobenen  Baselschen Kathedralkirche (manutentis antiquae ad presens suppressae Ca  -  thedralis Ecclesiae Basiliensis) die Rede ist, zu keinen Zeiten Bezug oder An  -  wendung auf irgend eine in Unserm Kanton befindliche Kirche haben könne  noch solle. - Überdiess schliessen Wir uns auch an die Erklärung der übrigen  Diocesan-Stände an: dass aus dieser landesherrlichen Genehmigung auf kei  -  ne Weise etwas soll abgeleitet werden können, was den Landes-Gesetzen und  Regierungs-Verordnungen, den erzbischöflichen und bischöflichen Rechten,  oder den in der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Kirchen-Ver  -  hältnissen beider Konfessionen und der darin gegründeten religiösen Toleranz  entgegen wäre. - Der Kleine Rath ist beauftragt, Alles anzuordnen und zu ver  -  anstalten, was zu Ausführung dieser Unserer Zustimmungs-Erklärung des Wei  -  tem erforderlich seyn wird. - Gegeben in Unserer Gross-Rathsversammlung,  den 6. Oktober 1829.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ohne jede Änderung des Wortlauts abgedruckt aus der GS des Kantons Basel, Bd. 7 S. 83ff. – Die durch diese Erklärung  begründete Rechtsstellung des Kantons Basel hinsichtlich der Zirkurmskriptions-Bulle, der Konvention vom 26. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1828 und des Langenthal-Luzerner Gesamtvertrages vom 28. März 1828 ist anlässlich der Kantonstrennung durch  Rechtsnachfolge auf den Kanton Basel-Landschaft übergegangen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.1829  06.10.1829  Erlass  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.10.1829  06.10.1829  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –