Spitalgesetz
                            Spitalgesetz  Vom 17. November 2011 (Stand 1. Januar 2019)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1, §  80  Absatz  3, §  110  Absatz  3 und §  111  Absätze  2  und 4 der Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Betrieb der kantonalen Spitäler und der Kantonalen Psychiatrischen  Dienste als öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Massnahmen
                            1  Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Betrieb kantonaler Spitäler der Akutmedizin und der Psychiatrie so  -  wie des Universitäts-Kinderspitals beider Basel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
§ 5 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 * ...
                            3 Kantonale Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechtsform
                            1  Die kantonalen Spitäler «Kantonsspital Bruderholz», «Kantonsspital Liestal»  und «Kantonsspital Laufen» werden in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit  Namen «Kantonsspital Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit  eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt  mit Namen «Psychiatrie Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit  eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben
                            1  Die Unternehmen erfüllen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leis  -  tungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erbringen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung  gemeinwirtschaftliche Leistungen und andere besondere Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur  universitären Lehre und Forschung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unternehmerische Tätigkeit
                            1  Die Unternehmen sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit damit  die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Erfüllung der Aufgaben  gemäss §  9,  Absätze  1 und 2, nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Leistungen für Dritte erbringen, mit Dritten zusammenarbeiten  und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen, einzelne Betriebsbereiche in  rechtlich eigenständige Einheiten überführen sowie sich an anderen Unterneh  -  men beteiligen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einhei  -  ten und die Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Genehmigung  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anstellungsverhältnisse
                            1  Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen  Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Baselland  -  schaftlicher   Personalverbände   einen   gemeinsamen   Gesamtarbeitsvertrag  (GAV) ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berufliche Vorsorge
                            1  Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich  die Unternehmen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die  Vorsorgeordnung für das Personal entspricht derjenigen, die für das baselland  -  schaftliche Staatspersonal gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten sind in den Anschlussverträgen zwischen den Unternehmen  und der BLPK geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterzeichnung der Anschlussverträge durch die Unternehmen bedarf  der Bewilligung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bestehenden Rentnerinnen und Rentner der Unternehmen werden eben  -  falls in die Anschlussverträge übernommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bis zum In-Kraft-Treten des revidierten Dekretes über die berufliche Vorsorge  durch   die   Basellandschaftliche   Pensionskasse   (BLPK   Dekret)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    bleibt   der  Kanton für die Ausfinanzierung der auf die Mitarbeitenden entfallenden De  -  ckungslücke verantwortlich. Das Verhandlungsmandat im Rahmen der Sanie  -  rung der Basellandschaftlichen Pensionskasse liegt beim Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Eigentumsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Eigentumsverhältnisse
                            1  Der Kanton errichtet zugunsten der Unternehmen selbständige und dauernde  Baurechte an allen Grundstücken, auf welchen Spitalbauten und dem Betrieb  der Unternehmen dienende Bauten und Infrastruktureinrichtungen, wie Wege,  Parkplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen, Heizzentralen und ähnliches, beste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baurechte sind zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  834.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten  und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruk  -  tureinrichtungen gemäss Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eigentumsübertragung erfolgt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kapitalausstattung
                            1  Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an sämtlichen Be  -  triebseinrichtungen   und   den   restlichen   Bilanzpositionen   (Aktiven   abzüglich  Passiven) als Sacheinlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten  und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruk  -  tureinrichtungen   zum   Bilanzwert   der   Staatsbilanz   per   Ende   2011   gegen  Gewährung von rückzahlbaren Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann den Unternehmen verzinsliche und rückzahlbare Darlehen  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Finanzierung
                            1  Die Unternehmen finanzieren ihre Aufwendungen insbesondere durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einnahmen aus der Leistungserstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eigenleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zinserträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Eigenkapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verwendung des Jahresergebnisses
                            1  Jahresgewinne werden zur Bildung von Eigenkapital verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahresverluste sind durch Eigenkapital zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern Jahresverluste nicht durch Eigenkapital gedeckt werden können, sind  sie durch Vortrag auf die neue Rechnung auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechnungswesen und Controlling
                            1  Die Unternehmen führen die Rechnung nach einem allgemein anerkannten  Rechnungslegungsstandard, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre  -  chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unternehmen führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben des KVG  und dessen Ausführungsbestimmungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Controlling richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juni 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über das  Controlling der Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Steuerbefreiung
                            1  Die Unternehmen sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Kantonale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Landrat
                            1  Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Unternehmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Änderungen im Grundkapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Betriebsstandorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kredite für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kredite für andere besondere Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er nimmt die Spitalliste zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er legt den Rechnungsstandard fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er beantragt dem Landrat das Grundkapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er beantragt dem Landrat die Bewilligung von Krediten für gemeinwirt  -  schaftliche und andere besondere Leistungen, die die Unternehmen im  Auftrag des Kantons erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  er wählt die Verwaltungsräte der Unternehmen und deren Präsidien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  er bestimmt die Eigentümerstrategie der Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  er   genehmigt   die   Überführung   einzelner   Betriebsbereiche   in   rechtlich  eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 36.1108, SGS  314.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Revisionsstelle
                            1  Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle prüft, ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Jahresrechnung der Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften, den  Statuten und dem gewählten Regelwerk der Unternehmen entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewin  -  nes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein internes Kontrollsystem existiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festle  -  gung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung  durch die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Revisionsstelle erstattet den Verwaltungsräten sowie dem Regierungsrat  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Organe der Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er legt die Unternehmensstrategie im Rahmen der vom Regierungsrat  bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er beschliesst den Finanzplan und das Unternehmensbudget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere das Patientenre  -  glement, das Finanzreglement und das Tarifreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  er erlässt ein Statut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Unter  -  nehmens festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  er ernennt den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und übt die Aufsicht  über diesen aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  er   unterbreitet   dem   Regierungsrat   die   Jahresrechnung   und   den   Ge  -  schäftsbericht zuhanden des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  er beantragt dem Regierungsrat die Überführung einzelner Betriebsberei  -  che in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen  Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  er sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem  und Risikomanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  er erstattet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Rahmen  des Controllings Bericht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zusammensetzung
                            1  Der Verwaltungsrat eines Unternehmens besteht aus 7 bis 9  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge  kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Ge  -  sundheitswesens oder andere für die Unternehmen wichtige Kompetenzen ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsperiode dauert 4  Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder können während der Amtsperiode abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Unternehmen sind in den Sit  -  zungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vorsitz der Geschäftsleitung
                            1  Jedes Unternehmen verfügt über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden  der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statuts und  nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm oder ihr der Verwaltungsrat überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Rechtspflege
                            1  Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen  können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspfle  -  ge beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Anstellungsverhältnisse
                            1  Die Unternehmen übernehmen das bisherige Personal der Kantonsspitäler  Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von §  11 dieses Gesetzes abge  -  schlossen ist, jedoch längstens bis 4  Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes,  richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftli  -  chen Personalgesetzgebung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Privatärztliche Leistungserbringung
                            1  Für die privatärztliche Leistungserbringung gelten bis 12  Monate ab In-Kraft-  Treten dieses Gesetzes die §§  10a und 10b des Spitalgesetzes vom 24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist beschliessen die Verwaltungsräte über die privatärzt  -  liche Leistungserbringung sowie deren Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Transferorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übergang der Rechtsverhältnisse
                            1  Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantons  -  spitäler Bruderholz, Laufen und Liestal an die öffentlich-rechtliche Anstalt  «Kantonsspital Baselland» über;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantona  -  len   Psychiatrischen   Dienste   an   die   öffentlich-rechtliche   Anstalt  «Psychiatrie Baselland» über;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gehen die zweckbestimmten Fonds und Legate der bisherigen Dienststel  -  len der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kanto  -  nalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kant  -  onsspital   Baselland»   und   die   öffentlich-rechtliche   Anstalt   «Psychiatrie  Baselland» über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Universitäts-Kinderspital beider Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * ...
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Änderung des Gesundheitsgesetzes
                            1  Das Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 26.187, SGS 930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 36.808, SGS  901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 37.876  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes
                            1  Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbu -
                            ches (EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 16. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   über die Einführung des Zivilgesetz  -  buches  (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    mit Ausnahme der Paragraphen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15a bis 15f,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das Spitaldekret vom 22. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 In-Kraft-Treten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 29.492, SGS  310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 37.877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 36.153, SGS  211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 37.877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 26.187, SGS 930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 34.449, SGS 930.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Vom Regierungsrat am 20. März 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2013  01.01.2013  § 29  aufgehoben  GS 38.314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 19 Abs. 3  geändert  GS 2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 20 Abs. 2, lit. d.  geändert  GS 2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 1 Abs. 1, lit. a.  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 1 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 2 Abs. 1, lit. a.  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 2 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 2 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 2 Abs. 1, lit. e.  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  Titel 2  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 3  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 4  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 5  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 6  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  § 7  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.076  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.11.2011  01.01.2012  Erstfassung  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, lit. a. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 1 Abs. 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, lit. a. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, lit. b. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, lit. d. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 1, lit. e. 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 2 Abs. 2 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
                            Titel 2  13.09.2018  01.01.2019  aufgehoben  GS 2018.076
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 4 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 5 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 6 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 7 13.09.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.076
§ 19 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.077
§ 20 Abs. 2, lit. d. 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.077
§ 29 19.09.2013 01.01.2013 aufgehoben GS 38.314
                            Anhang 1  15.06.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.077  Anhang 1  13.09.2018  01.01.2019  Inhalt geändert  GS 2018.076  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS-Nr.  930  GS-Nr.  37.867  Erlassdatum  17.November 2011  in Kraft seit  1. Januar 2012  >  Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis-  sionsbericht an den Landrat  und das Landratspro  tokoll der 1. Lesung zu finden  sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)  Datum  GS-Nr.  In Kraft seit    Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  $$   LRV  2018-215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  2018.076    01.01.2019  LRV  2018-214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  2017.077    01.01.2018  LRV  2016-212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2013  38.314  01.01.2013  wg. Kinderspitalvertrag  rückwirkend in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit diesem Gesetz aufgehoben wurden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erlasstitel  Spitalgesetz  SGS-Nr.  930  GS-Nr.  26.187  Erlassdatum  24. Juni 1976  Dauer  In Kraft ab 1. Januar 1977;  aufgehoben rückwirkend auf 1. Januar 2012  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)  Datum  GS-Nr.  In Kraft seit    Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  37.85  01.01.2011  mit EG StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2009  36.1101  21.04.2009  § 19a aufgehoben durch  Entscheid  des Bundesgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  36.831  01.01.2009  LRV  2007-151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  36.530  01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2005  35.840  01.01.2006  LRV  2004-164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  34.1057  01.07.2003  LRV  2002-136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2002  34.512  01.01.2003  LRV  1999-182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2001  34.445  01.04.2002  LRV  2000-193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  34.214  01.04.2002  LRV  2000-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.1998  33.268  01.01.1999  LRV  1998-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  32.1029  01.04.1998  LRV  1996-177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.1996  32.477  01.01.1996  Traktandum 5; LRV 1995-192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erlasstitel  Spitaldekret  SGS-Nr.  930.1  GS-Nr.  34.449  Erlassdatum  22. November 2001   (LRV  2000-193  )  In Kraft seit  1. April 2002;  aufgehoben rückwirkend auf 1. Januar 2012  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS-Nr.  In Kraft seit    Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  37.85  01.01.2011  mit EG StPO