Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der  Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)  Vom 8. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2016)  Gestützt auf Art.  45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer  -  schutzgesetz, GSchG) vom 24.  Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom Volke angenommen am 8. Juni 1997  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz  zu   gewährleisten.   Es   regelt   insbesondere   die   Aufgabenteilung   zwischen   den  Gemeinden und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Soweit nicht die Gemeinden oder Organe des Bundes zuständig sind, vollzieht der  Kanton das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  3  )  (Bundesgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhal  -  tung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der ge  -  stützt darauf erlassenen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die  Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeindeverbindungen
                            1  Zum zweckmässigen Vollzug des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  können sich zwei oder mehrere  Gemeinden nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Gemeindeverbindungen zu  -  sammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  B vom 27.  August 1996, Seite 399; GRP 1996/97, 652
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die  Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
                            1  Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über den erfor  -  derlichen technischen Dienst, so kann ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnis  -  se der Fachstelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügun  -  gen sind der Fachstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beizug von Körperschaften und Privaten
                            1  Die Vollzugsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche  Körperschaften und fachlich ausgewiesene Private beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verursacherprinzip
                            1  Wer Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz  1  )  verursacht,  trägt die Kosten dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information
                            1  Die zuständigen kantonalen Behörden und die Gemeinden informieren die Öffent  -  lichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie empfehlen  Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen  auf die Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zwangsmassnahmen
                            1  Die   verfügenden   Behörden   können   die   von   ihnen   angeordneten   Massnahmen  zwangsweise durchsetzen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel  41ff. des Bundes  -  gesetzes über das Verwaltungsverfahren  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gebühren für Dienstleistungen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen  und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einleitung und Behandlung von Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. GENERELLER ENTWÄSSERUNGSPLAN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Genereller Entwässerungsplan
                            1  Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der  Genehmigung durch die Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abwassertechnische Massnahmen, die nicht dem generellen Entwässerungsplan  entsprechen, bedürfen der Zustimmung durch die Fachstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. VERSCHMUTZTES UND NICHT VERSCHMUTZTES  ABWASSER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsätze
                            1  Die   Einleitung   und   Behandlung   von   Abwasser   richtet   sich   nach   folgenden  Grundsätzen:  a)  verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;  b)  behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde  in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;  c)  den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt  werden;  d)  nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen  Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungs  -  plans  oder mit  Bewilligung  der  kantonalen  Behörde in  ein oberirdisches  Gewässer einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verschmutztes Abwasser
                            1. Zuständigkeit der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation ver  -  schmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsan  -  lage zugeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anla  -  gen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen  werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bun  -  desgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die  zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfah  -  ren; die Fachstelle ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Zuständigkeit der Fachstelle
                            1  Die Fachstelle prüft bei Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe, ob die  Anforderungen des Bundesrechts erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In folgenden Fällen ordnet sie die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwas  -  sers an:  a)  für Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation  nicht entspricht;  b)  für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungs  -  anlage nicht geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle ordnet die Behandlung für Abwasser aus einer öffentlichen Kanali  -  sation an, das noch nicht in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Nicht verschmutztes Abwasser
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser nach Massgabe  des generellen Entwässerungsplanes beseitigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer,  die im generellen Entwässerungsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilli  -  gung der kantonalen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baube -
                            willigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwas  -  sertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der  Fachstelle nach Artikel  13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzulei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzuneh  -  men. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden  gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sanierung
                            1  Bei gesetzeswidrigen Einleitungen oder Versickerungen durch Private verfügen die  Gemeinden von Amtes wegen oder auf Antrag der Fachstelle die Herstellung des  vorschriftsgemässen Zustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. ABWASSERANLAGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen
                            1  Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ist Sa  -  che der Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können diese Aufgaben einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer  öffentlich-rechtlichen Anstalt oder an Private übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten:  a)  *  innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das er  -  forderliche Kanalisationsnetz zu erstellen sowie sachgemäss zu unterhalten  und zu betreiben;  b)  sich gegen angemessene Entschädigung an eine bestehende Anlage anzusch  -  liessen;  c)  *  zusammen mit anderen Gemeinden eines geografisch oder wirtschaftlich zu  -  sammenhängenden Gebietes gemeinsame Abwasseranlagen zu bauen und zu  betreiben;  d)  *  innert angemessener Frist bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu sanie  -  ren, zu erweitern oder zu ersetzen sowie die Finanzierung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * Anhörung der Fachstelle
                            1  Bauvorhaben, welche öffentliche Abwasseranlagen betreffen, sowie Massnahmen  bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen an die  Wasserqualität sind der Fachstelle zur Anhörung zu unterbreiten, bevor die Baube  -  willigung erteilt wird beziehungsweise bevor die Massnahmen beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mitbenützung öffentlicher Anlagen
                            1  Die Regierung kann die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Abwasseranlagen  verpflichten, Gemeinden und Privaten ausserhalb ihres Einzugsgebietes gegen ange  -  messene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten, soweit diese im öffentlichen  Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird über die Kostenbeteiligung keine Einigung erzielt, entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mitbenützung privater Anlagen
                            1  Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber privater Abwasseranlagen  verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage über die Gemeindegrenze  hinaus entscheidet im Streitfall die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, entschei  -  det die verfügende Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Überwachung und Ausbildung
                            1  Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle sorgt für die periodische Kontrolle der öffentlichen und privaten Ab  -  wasseranlagen und für die Ausbildung des Fachpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beiträge und Gebühren
                            1  Die Gemeinden erheben für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentli  -  cher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Ge  -  bühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit besondere Umstände vorliegen, tragen die Gemeinden die Restkosten aus  allgemeinen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen bilden für Unterhalt, Sanie  -  rung und Ersatz angemessene Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abwasserreglemente
                            1  Bau und Betrieb öffentlicher und privater Abwasseranlagen, Anschlusspflicht, An  -  schlussvoraussetzungen, Verfahren und Finanzierung der Bau- und Betriebskosten  sind von den Gemeinden im Baugesetz und in einem Abwasserreglement zu ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Planerischer Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
                            1  Die Regierung nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsge  -  bietes in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundwasserschutzzonen
                            1  Die Gemeindevorstände scheiden nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber so  -  wie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassun  -  gen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente bedürfen zu ihrer Gül  -  tigkeit der Genehmigung durch die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verfahren
                            1  Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffe  -  nen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öf  -  fentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Inter  -  esse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Aufla  -  gefrist Einsprache erheben. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeindevor  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit  Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung  der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Entschädigung
                            1  Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um  Grundwasser- und Quellfassungen werden sinngemäss nach den Bestimmungen des  kantonalen Raumplanungsgesetzes  1  )  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle der vorsorglichen Ausscheidung können die Kosten auf diejenigen abge  -  wälzt werden, welche künftig Wasser beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sammelstellen
                            1  Die Einrichtung von Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie de  -  ren unschädliche Verwertung oder Beseitigung richtet sich nach den Vorschriften  über die Beseitigung von Sonderabfällen der kantonalen Abfallgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkei -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die  dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, ist eine Bewilligung  des Kantons erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schadenverhütung und -behebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Schadendienst
                            1  Die Gemeinden und der Kanton organisieren und unterhalten gemeinsam einen den  örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schadendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Betriebe, in denen wassergefährdende flüssige oder feste Stoffe hergestellt,  verarbeitet, gelagert oder befördert werden, können von der Regierung verpflichtet  werden, einen eigenen Schadendienst für Sofortmassnahmen zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private Schadendienste können gegen Ersatz der Kosten jederzeit von den zustän  -  digen Gemeinde- oder Kantonsbehörden zu Hilfeleistungen bei Unfällen mit wasser  -  gefährdenden Stoffen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung erlässt durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   die näheren Vorschriften über den Scha  -  dendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer können die für  den Schadendienst zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorsorgli  -  che Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Innovative Vorhaben *
                            1  Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung  des Abwassers gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der  natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * ...
Art. 33 * ...
Art. 34 * ...
Art. 35 * ...
                            7. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rechtsmittelverfahren
                            1  Verfügungen von Gemeinden, Gemeindeverbindungen sowie der Fachstelle, die im  Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Be  -  schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere   Verfügungen   der   Fachstelle   unterliegen   der   Verwaltungsbeschwerde  gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  815.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zuständige Behörde
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt  den ordentlichen Strafbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz  1  )  genannten Übertretun  -  gen ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beizug der Fachstelle
                            1  Die zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden können Organe der Fach  -  stelle als Sachverständige in Fragen des Gewässerschutzes beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Mitteilung
                            1  Strafurteile, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sind auch der Fachstelle  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vollziehungsverordnung
                            1  Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden  Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 4.  Oktober 1959  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Übergangsbestimmungen
                            1. Fehlen eines Generellen Entwässerungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Solange eine Gemeinde nicht über einen generellen Entwässerungsplan verfügt,  sorgt sie nach den Anordnungen der Fachstelle dafür, dass nicht verschmutztes Ab  -  wasser je nach den örtlichen Gegebenheiten wie folgt behandelt wird:  a)  sofern es die hydrologischen und geologischen Verhältnisse erlauben, ist es  versickern zu lassen;  b)  ist eine Versickerung nicht möglich, ist es mit Bewilligung der kantonalen  Behörde offen oder über Regenwasserleitungen in ein oberirdisches Gewässer  einzuleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  815.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1960, 93 und AGS 1995, 3411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist keine der erwähnten Arten der Behandlung möglich, kann das unver  -  schmutzte Abwasser der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 2. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser
                            1  Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Bundesgesetzes  1  )  dafür, dass Beein  -  trächtigungen der Wirkung ihrer Abwasserreinigungsanlage durch stetig anfallendes,  nicht verschmutztes Abwasser behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 3. Anpassung kommunaler Erlasse
                            1  Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den  neuen Vorschriften anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 1.  Juli 1997 auf den 1.  Oktober 1997 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.1997  01.10.1997  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2002  01.09.2002  Art. 31 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 25 Abs. 1  geändert  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 25 Abs. 3  geändert  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 36 Abs. 1  geändert  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 36 Abs. 2  geändert  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 36 Abs. 3  aufgehoben  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.12.2012  Art. 34 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 10 Abs. 2  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 17 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 17 Abs. 3, a)  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 17 Abs. 3, c)  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 17 Abs. 3, d)  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 17a  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 31  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 31 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 31 Abs. 2  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 32  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 33  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 34  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 35  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.06.1997  01.10.1997  Erstfassung  -