Verordnung des Regierungsrates betreffend die Stiftungsaufsicht
                            vom 3. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsicht wird ausgeübt:  vom  Gemeinderat  über  Stiftungen,  die  nach  ihrer  Bestimmung  nur  einer Gemeinde angehören;  vom Departement für Finanzen und Soziales über Personalvorsorge-  stiftungen  sowie  Stiftungen,  die  ihrer  Bestimmung  nach  mehreren  Gemeinden oder dem Kanton angehören.   Das   Departement   für   Finanzen   und   Soziales   ist   zuständig   für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  )  sowie  §  3  Mahnun  g;  Verweis;  Ordnungsbussen von 50 bis 1000 Franken;  Androhung der Überweisung an den Strafrichter gemäss Artikel 292  StGB  2)  ;  Abberufung von Stiftungsorganen;  Antrag auf Bestellung einer Beistandschaft;  Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 311.0  Geltungsbereich  Zuständigkeit  Aufsichtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1998  §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  beglaubigtes Exemplar der Stiftungsurkunde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ng unter-  breitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sicheren Anlage zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Bundesgesetzes  über  die  berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge (BVG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  stiftungen,  soweit  sie  keine  reglementarisch  gebundene  Mittel  selbst  verwalten, die ungesicherten Forderungen gegenüber der Stifterfirma bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % des Stiftungsvermögens betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Monaten  seit  Abschluss  des  Geschäftsjahres  Bericht  und  Rechnung  zur  Genehmigung sowie auf Verlangen weitere Unterlagen einzureichen.  §  6  Die  Sitzverlegung  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  Aufsichtsbehörde.  Sie  wird  erteilt,  wenn  sich  die  Stiftung  über  eine  geordnete  Rechnungs-  führung ausweist.  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  fend die Stiftungsaufsicht vom 17. November 1981 samt Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    am  1.  Juni  1992  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gemäss Bund keine Genehmigung erforderlich.  Stiftungsurkunde  Vermögens-  verwaltung,  Rechenschafts-  ablage  Sitzverlegung  Inkrafttreten