Vereinbarung über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule
                            Vereinbarung   über die Erteilung des römisch  -katholischen  Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule  vom 30.  06.2009   (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2009  )  Die Römisch  -katholische Kirche des Kantons Freiburg  handelnd   durch   Herr   Pfr.   Marc   Donzé,   Bischofsvikar   für   den  französischsprachigen Teil des Kantons Freiburg, und Domherr Kurt  Stulz,  Bischofsvikar  für  den  deutschsprachigen  Teil  des  Kantons  Freiburg, und  der Staat Freiburg  handelnd  durch  den  Staatsrat,  vertreten  durch  Staatsratspräsident  Claude Lässer und Staatskanzlerin Danielle Gagnaux,  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1985  über  den  Kindergarten,  die  Primarschule und die Orientierungssch  ule (Schulgesetz);  gestützt auf das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der  Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht (LPR);  in Erwägung:  Gemäss der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 können die  anerkannten     Kirchen  und     Religionsgemeinschaften     während     der  obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen (Art. 64 Abs. 4).  So ist im Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule  und    die    Orientierungsschule    (Schulgesetz)    vorgesehen,    dass    der  wöche  ntliche   Stundenplan   während   der   obligatorischen   Schulzeit   eine  bestimmte Zeit für den Religionsunterricht der anerkannten Kirchen umfasst.  Die   anerkannten   Kirchen   haben   das   Recht,   zu   diesem   Zweck   die  Schulräumlichkeiten zu benutzen (Art. 27).  Gemäss  Schulgesetz  kann  der  Staat  sich  ferner  an  der  Vergütung  des  Religionsunterrichts beteiligen (Art. 27); die Einzelheiten dazu sind in einer  Vereinbarung festzulegen.  Zudem kann der Staat gemäss dem Gesetz vom 26. September 1990 über die  Beziehungen zwischen den K  irchen und dem Staat die anerkannten Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für  die  Erfüllung  von  Aufgaben  in  der  Ausbildung  finanziell  unterstützen  (Art. 22 Abs. 1 Bst. a).  Es ist daher angezeigt, die finanzielle Unterstützung, die der Staat an den von  der  Römisch  -katholischen  Kirche  e  rteilten  Religionsunterricht  leistet,  in  einer  Vereinbarung  näher  zu  regeln.  Zudem  sind  Bestimmungen  über  das  Dienstverhältnis    der    Lehrpersonen,    die    Religionsunterricht    erteilen,  insbesondere der Lehrpersonen an den Orientierungsschulen, zu erlassen, da  auf diesem Gebiet schriftliche Regeln bisher fehlten.  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  Personen,  die  an  der  Primarschule  katholischen  Religionsunterricht  erteilen,    sind    den    Pfarreien    unterstellt.    Sie    unterstehen    nicht    der  Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieses Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Römisch  -katholischen   Kirche   (die   Kirche)   werden   lediglich  ausgerüstete Schulzimmer zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,  sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen für das Lehrpersonal, insbesondere die Bestimmungen  des  Reglements  über  das  Lehrpersonal,  das  der  Dire  ktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  1)    (die  Direktion)  untersteht,  sind  auf  sie  anwendbar.  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Die Personen, die an d  er Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,  werden  auf  Vorschlag  der  Kirchen  und  nach  Stellungnahme  des  Direktors  oder    der    Direktorin    der    Orientierungsschule    sowie    der    örtlichen  Schulbehörden von der Direktion angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   vorgeschlagenen   Per  sonen   müssen   eine   kirchlich   anerkannte  angemessene  wissenschaftliche  und  pädagogische  Ausbildung  absolviert  haben  und  im  Besitz  einer  Arbeitsbewilligung  sowie  eines  kanonischen  Auftrags der Römisch  -katholischen Kirche sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Aufgaben    der    Personen,    die  an    der    Orientierungsschule  Religionsunterricht  erteilen,  gehören  zu  den  vier  Arbeitsbereichen  des  Berufsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1     Die   Direktionen   der   Orientierungsschulen   teilen     der   Kirche   die  Klassenbestände und die für den Religionsunterricht benötigten Lehrpensen  bis zum 30. Mai mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kirche kann verlangen, dass die Schuldirektionen die Lehrerstellen für  den Religionsunterricht ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Ausser   in   Sonderfällen   müsse  n   die   Anstellungsvorschläge   mit   den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Die  direkten  Vorgesetzten  der  Personen,  die  an  der  Orientierungsschule  Religionsunterricht  erteilen,  sind  die  Direktorinnen  und  Direktor  en  der  Orientierungsschulen.    Sie    beaufsichtigen    den    Religionsunterricht    in  pädagogischer und methodischer Hinsicht. Der Inhalt des Unterrichts ist von  dieser Aufsicht nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Ausübung dieser Aufgabe können die Direktorinnen und Direktore  n  der Orientierungsschulen Vertreterinnen und Vertreter der Kirche beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Inhalt  des  Religionsunterrichts  ist  ausschliesslich  Sache  der  Kirche.  Diese hat das Recht und die Pflicht, den Inhalt unter anderem im Unterricht  zu prüfen. Die konkrete Durchführung der Kontrolle wird in Absprache mit  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  der  betreffenden  Orientierungsschule  vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Orientierungsschule und im  Rahmen des wöchentlichen Stundenplans erteilt.  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Religionsunterricht wird im Klassenunterricht oder, bei ungenügendem  Bestand, in klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mindestgrösse für eine Klasse beträgt 12 Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Eine   klassenübergreifende   Unterrichtsgruppe   umfasst   höchstens   23  Schülerinnen und Schüler. Es wird keine Mindestgrösse festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kirche  oder  die  Pfarrei  kann  auf  eigene  Kosten  eine  Klassenteilung  beschliessen oder Stützunterricht anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1     Der  Staat  entschädigt  die  Personen,  die  an  der  Orientierungsschule  Religionsunterricht erteilen, gemäss den Entscheiden des Staatsrats über die  Einreihung der Funktionen des Staatspersonals und nach den Regelungen für  die übrigen Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Personen, die Religionsunterricht erteilen, sin  d der Pensionskasse des  Staatspersonals angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Die   Auflösung   des   Dienstverhältnisses   von   Personen,   die   in   den  Orientierungsschulen    Religionsunterricht    erteilen,    erfolgt    nach    der  Gesetzgebung über das Staatspersonal. Der Entzug des kanonischen Auftrags  durch die Kirche gilt als wichtiger Entlassungsgrund. In diesem Fall kommt  das in Artikel 32 Abs. 4 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das  Staatspersonal vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1   Es wird eine kantonale Kommission für Religionsunterricht eingesetzt. Der  Kommission  gehören  je  drei  Personen  an,  die  die  Römisch-  katholische  Kirche,  die  Evangelisch  -reformierte  Kirche  und  den  Staat  vertreten.  Die  Mitglieder der Kommission werden von der Direktion für vier Jahre ernannt.  Diese Ernennung ist erneuerbar. Die Kommission wird von einer Vertreterin  oder einem Vertreter des Staates präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission informiert die Parteien dieser Vereinbarung regelmässig  über   die   Ausübung   des   Religionsunterrichts   an   der   Volksschule   und  unterbreitet  ihnen  ihre  Feststellungen  und  Vorschläge.  Sie  kann  von  der  Direktion und den Kirchen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem  Religionsunterricht  konsultiert  werden;  zudem  kann  sie  Weiterbildungen  vorschl  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die Kirche ernennt eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit  dem  Religionsunterricht,  an  die  sich  die  zuständigen  Ämter  der  Direktion  und die Schulleitungen wenden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Diese Vereinbarung wird auf Deutsch und auf Französis  ch abgefasst; beide  Texte sind gleichermassen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1   Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie wird stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängert, sofern weder die  Kirche noch der Staat sie ein Jahr vor Ablauf   ihrer Gültigkeit kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1   Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien treffen die nötigen Massnahmen, um dieser Vereinbarung bis  zum 1.  September 2009 zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  B  erührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2009  Erlass  Grunderlass  01.09.2009  2009_085  Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.06.2009  01.09.2009  2009_085