Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
                            Behördenzusammenarbeit BS/BL  Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft  über die Zusammenarbeit der Behörden  )  Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des § 3 Abs. 1 und § 4 der Verfassung  des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  in Ausführung des § 3 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliessen:  I. Zusammenarbeit der Regierungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungs  -  kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Sie entwickeln die Ziele der Zusammenarbeit der beiden Kantone, informieren sich laufend über Ge  -  setzesrevisionen und Planungsprojekte und beraten alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Sie bilden keine gemeinsame Behörde und fassen keine gemeinsamen Beschlüsse. Anträge zuhanden  der beiden Parlamente, die partnerschaftliche Geschäfte betreffen, gehen von den Regierungsräten der  beiden Kantone aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Sie wenden auf partnerschaftliche Geschäfte die von den Regierungsräten beider Kantone beschlos  -  senen Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Stan  -  dards) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorhaben, einen wichtigen  Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Regierungsräte der beiden Kantone sind befugt, zur gemeinsamen Bearbeitung von Sachfragen  aus aussenstehenden Fachleuten zusammengesetzte Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese Arbeitsgrup  -  pen erstatten den Regierungsräten der beiden Kantone Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat genehmigt am 19. 10. 2011 (Geschäftsnr.  10.2268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behördenzusammenarbeit BS/BL  II. Zusammenarbeit der Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Büros des Grossen Rates und des Landrates orientieren sich gegenseitig über die Tagesordnun  -  gen der beiden Parlamente sowie über neue parlamentarische Vorstösse, die sich auf Gegenstände von  gemeinsamem Interesse beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Ratsbüros und die Kommissionen der beiden Parlamente sind befugt, regelmässig oder nach Be  -  darf gemeinsame Sitzungen abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Ein Geschäft wird partnerschaftlich behandelt,  wenn es seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente bedingt, wie die  Genehmigung von Verträgen, Beschlüsse über gemeinsame Institutionen oder Berichte zu  in beiden Parlamenten überwiesenen gleich lautenden parlamentarischen Vorstössen;  wenn die beiden Parlamente – auf Antrag der Regierungsräte oder von sich aus – be  -  schliessen, ein Geschäft partnerschaftlich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beratung von partnerschaftlichen Geschäften finden folgende Bestimmungen Anwendung:  Die Ratsbüros koordinieren die Behandlung des Geschäfts in beiden Parlamenten und  stimmen sie zeitlich aufeinander ab.  Für die Vorberatung von partnerschaftlichen Geschäften bezeichnen die beiden Parlamen  -  te vorberatende Kommissionen (im folgenden Kommissionen).  Die Präsidien der Kommissionen sprechen sich über das Vorgehen gegenseitig ab, sobald  eine partnerschaftliche Vorlage zugewiesen wird, und informieren sich gegenseitig über  gefasste Kommissionsbeschlüsse.  Die Kommissionen der beiden Parlamente tagen in der Regel bei jedem Geschäft mindes  -  tens einmal gemeinsam.  Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungsräte zu ihren gemeinsamen  Sitzungen einladen und von beiden Regierungsräten ergänzende Berichte verlangen.  Die Kommissionen erstatten ihren Parlamenten zeitlich koordiniert, aber – mit Ausnahme  der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen – getrennt Bericht und stel  -  len Antrag.  Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter  Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  eine Kommission des Landrates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Grossen Ra  -  tes oder eine Kommission des Grossen Rates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des  Landrates eine materielle Differenz schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weichen die Anträge der Kommissionen über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so  treten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen,  Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behördenzusammenarbeit BS/BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  In den Parlamenten werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn der Landrat zu einem  vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Be  -  schluss des Landrates eine materielle Differenz schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weichen die Beschlüsse der Parlamente über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so tre  -  ten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen,  Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem  Ziel, einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beteiligten Kommissionen erstatten ihren Parlamenten über das Ergebnis der Einigungsverhand  -  lungen Bericht und stellen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Beschlüsse über partnerschaftliche Geschäfte gelten als zustande gekommen, nachdem sie von bei  -  den Parlamenten materiell gutgeheissen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt es nicht zu einem materiell übereinstimmenden Antrag der vorberatenden Kommissionen  oder zu einem materiell übereinstimmenden Beschluss der Parlamente zu einem gemäss § 9 Abs. 1 lit.  b als partnerschaftlich bezeichneten Geschäft, so fällt eine weitere Behandlung gemäss dieser Verein  -  barung auf Beschluss eines Parlamentes dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  In Staatsverträgen über Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften ist die Bildung von interpar  -  lamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Gewährleistung der parlamentarischen Oberauf  -  sicht vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Büros des Landrats und des Grossen Rates arbeiten Empfehlungen für die Aufgaben und Vorge  -  hensweise der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen aus.  III. Volksabstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Die Abstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen sind in den beiden Kantonen gleichzeitig durch  -  zuführen.  IV. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Jeder Kanton ist befugt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr  auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates und des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 48 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfas  -  sung dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behördenzusammenarbeit BS/BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2012  wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und  Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden vom 22./17. Februar 1977 aufgehoben.  Basel, 21. Juni 2011  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident des Regierungsrates: Dr. Guy Morin  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 19. Oktober 2011.  Liestal, 21. Juni 2011  Im Namen des Regireungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident des Regierungsrates: Jörg Krähenbühl  Der Landschreiber: Walter Mundschin  Vom Landrat   des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 3. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4