Vereinbarung über die Erteilung des evangelisch-reformierten Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule
                            Vereinbarung   über die Erteilung des evangelisch  -  reformierten Religionsunterrichts in der obligatorischen  Schule  vom 30.  06.2009   (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2009  )  Die Evangelisch  -reformierte Kirche des Kantons Freiburg  handelnd  durch  ihren  Synodalrat,  vertreten  durch  Pfarrer  Daniel  de  Roche,   Präsident,   und   Peter   Schneider,   Kirchenschreiber   der  Evangelisch  -reformierten Kirche, und  der Staat Freiburg  handelnd  durch  den  Staatsrat,  vertreten  durch  Staatsratspräsident  Claude Lässer und Staatskanz  lerin Danielle Gagnaux,  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1985  über  den  Kindergarten,  die  Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz);  in Erwägung:  Gemäss der Verfassung des Ka  ntons Freiburg vom 16. Mai 2004 können die  anerkannten   Kirchen   und   Religionsgemeinschaften   im   Rahmen   der  obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen (Art. 64 Abs. 4).  So ist im Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule  und  die    Orientierungsschule    (Schulgesetz)    vorgesehen,    dass    der  wöchentliche   Stundenplan   während   der   obligatorischen   Schulzeit   eine  bestimmte Zeit für den Religionsunterricht der anerkannten Kirchen umfasst.  Die   anerkannten   Kirchen   haben   das   Recht,   zu   diesem   Zw  eck   die  Schulräumlichkeiten zu benutzen (Art. 27).  Gemäss  Schulgesetz  kann  der  Staat  sich  ferner  an  der  Vergütung  des  Religionsunterrichts beteiligen (Art. 27); die Einzelheiten dazu sind in einer  Vereinbarung festzulegen.  Zudem kann der Staat gemäss dem G  esetz vom 26. September 1990 über die  Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat die anerkannten Kirchen  für  die  Erfüllung  von  Aufgaben  in  der  Ausbildung  finanziell  unterstützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist daher angezeigt, die finanzielle Unterstützung, die der Staat an den von  der   Evangelisch  -reformierten   Kirche   des   Kantons   Freiburg   erteilten  Religionsunterricht  leistet,  in  einer  Vereinbarung  näher  zu  regeln.  Zudem  sind   Bestimmungen   über   das   Dienstverhältnis   der   Lehrpersonen,   die  Religionsunterrich  t   erteilen,   insbesondere   der   Lehrpersonen   an   den  Orientierungsschulen zu erlassen, da schriftliche Regeln bisher fehlten.  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1      Die   Personen,   die   an   der   Primarschule   evangelisch-  reformierten  Religionsunterricht   erteilen,   sind   den   Kirchgemei  nden   unterstellt.   Sie  unterstehen nicht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieses Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Evangelisch  -reformierten   Kirche   (der   Kirche)   werden   lediglich  ausgerüstete Schulzimmer zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Der  Inhalt  des  Religionsunterrichts  ist  ausschliesslich  Sache  der  Kirche.  Diese hat das Recht und die Pflicht, den Inhalt unter anderem im Unterricht  zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  konkrete  Durchführung  der  Kontrolle  wird  in  Absprache  mit  den  Schulleiterinnen  und  Schul  leitern der betreffenden Primarschulen oder den  Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Aufgaben    der    Personen,    die    an    der    Orientierungsschule  Religionsunterricht  erteilen,  gehören  jedoch  zu  den  vier  Arbeitsbereichen  des Berufsauftrags der Lehrpersonen gemäss dem einschlägigen Reglement  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Die Personen, die an de  r Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,  werden von der Kirche angestellt und entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktorinnen  und  Direktoren  der  Orientierungsschulen  sowie  die  örtlichen Schulbehörden nehmen Stellung zu den für den Religionsunterricht  vorgeschlage  nen  Personen.  Die  vorgeschlagenen  Personen  müssen  eine  kirchlich   anerkannte   angemessene   wissenschaftliche   und   pädagogische  Ausbildung absolviert haben und im Besitz einer Arbeitsbewilligung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Direktionen   der   Orientierungsschulen   teilen   der   Kirche     die  Klassenbestände und die für den Religionsunterricht benötigten Lehrpensen  bis zum 30. Mai mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kirche  gibt  den  Direktionen  der  Orientierungsschulen  die  Liste  der  Lehrpersonen  für  Religionsunterricht  bis  zum  30.  Juni  bekannt.  Diese  werden dann von den Schuldirektionen dazu ermächtigt, den Unterricht zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen beaufsichtigen  den  Religionsunterricht  in  pädagogischer  und  methodischer  Hinsicht.  Sie  beaufsichtigen jedoch nicht den Inhalt des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Ausübung dieser Aufgabe können die Direktorinnen und Direktoren  der Orientierungsschulen Vertreterinnen und Vertreter der Kirche beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Orientierungsschule und im  Rahmen des wöchentlichen Stundenplans erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die   Direktionen   der   Orientierungsschulen   können   einer   Person,   die  Religionsunterricht   erteilt,   die   Lehrbewilligung   (Art.   4   Abs.   4   dieser  Vereinbarung)  mit  sofortiger  Wirkung  entziehen,  wenn  die  Weiterführung  des   Unterrichts nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Der Religionsunterricht wird im Klassenunterricht oder, bei ungenügendem  Bestand, in klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mindestgrösse für eine Klasse beträgt 12 Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Eine   klassenübergreifende   Unterrichtsgruppe   umfasst   höchstens   23  Schülerinnen und Schüler. Es wird keine Mindestgrösse festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Kirche   oder   die   Kirchgemeinde   kann   auf   eigene     Kosten   eine  Klassenteilung beschliessen oder Stützunterricht anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1    Die  für  den  Religionsunterricht  an  der  Orientierungsschule  erbrachten  Leistungen  werden  im  Verhältnis  zu  den  Wochenlektionen  gemäss  der  Lohnklasse für Religionslehrpersonen mi  t mittlerer Stufe berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ab  1.  September  2009  beträgt  der  für  jede  wöchentliche  Lektion  in  Rechnung zu stellende jährliche Betrag 4100   Franken (Grundgehalt inkl. 13.  Monatslohn  und  Sozialkosten;  Referenzklasse:  Klasse  19;  Teuerungsindex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109,3 Punkte,   Basis Mai 2000   = 100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieser Betrag wird der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kirchgemeinden  erstellen  zweimal  im  Jahr,  jeweils  Ende  November  und  Ende  Juli,  eine  Rechnung.  Diese  wird  von  der  Direktorin  bzw.  vom  Direktor der betreffenden Schule visiert und dann an das Amt für Ressourcen  der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute   : Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1   Es wird eine kantonale Kommission für Religionsunterricht eingesetzt. Die  Kommission setzt sich aus je drei Personen zusammen, die die Evangelisch  -  reformierte Kirche, die Römisch  -katholische Kirche und den Staat vertreten.  Die  Mitglieder  der  Kommission  we  rden  von  der  Direktion  für  vier  Jahre  ernannt.  Diese  Ernennung  ist  erneuerbar.  Die  Kommission  wird  von  einer  Vertreterin oder einem Vertreter des Staates präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission informiert die Parteien dieser Vereinbarung regelmässig  über   die   Ausübung  des   Religionsunterrichts   an   der   Volksschule   und  unterbreitet  ihnen  ihre  Feststellungen  und  Vorschläge.  Sie  kann  von  der  Direktion und den Kirchen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem  Religionsunterricht   konsultiert   werden,   und   sie   kann   Weiterbildun  gen  vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die Kirche ernennt eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit  dem  Religionsunterricht,  an  die  sich  die  zuständigen  Ämter  der  Direktion  und die Schulleitungen wenden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Diese  Vereinbarung  wird  auf  Deutsch  und  Fr  anzösisch  abgefasst;  beide  Texte sind gleichermassen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1   Diese Vereinbarung wird für 5 Jahre abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie wird stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängert, sofern weder die  Kirche noch der Staat sie ein Jahr vor Ablauf ihrer Gü  ltigkeit kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien treffen die nötigen Massnahmen, um dieser Vereinbarung bis  zum 1.  September 2009 zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes  Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2009  Erlass  Grunderlass  01.09.2009  2009_086  Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.06.2009  01.09.2009  2009_086