Feuerpolizeiverordnung
                            Feuerpolizeiverordnung (FPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Gestützt auf Art. 47 des Gesetz  es über die Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  vom Grossen Rat erlassen am 30. September 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 4 )
                            Die  Feuerpolizei  und  das  Feuerwehrw  esen  obliegen  den  Gemeinden,  so-  weit  sie  nach  dieser  Verordnung  ni  cht  dem  kantonalen  Feuerpolizeiamt  übertragen werden.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  gemeinsamen  Lösung  ihrer  Aufgaben  können  sich  zwei  oder  meh-  rere  Gemeinden  zu  einem  Zweckve  rband  zusammenschliessen.  Das  Or-  ganisationsstatut eines solchen Zweckverbande  s bedarf der Genehmigung  des Departementes.  Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kann den Zusamme  nschluss von Gemeinden zu einem  Zweckverband  verfügen,  wenn  dies  für  die  Gewährleistung  eines  genü-  genden Brandschutzes no  twendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gemeindeerlasse  über  die  Feuerpolizei  und  das  Feuerwehrwesen  bedür-  fen zu ihrer Gültigkeit der Genehm  igung des zuständigen kantonalen De-  partementes. Dieses prüft die Erlasse auch auf ihre Zweckmässigkeit.  Gemeindeerlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  GRB  vom  28.  März  2000;  B  vom  14.  Dezember  1999,  413;  GRP 1999/2000, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  830.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  B vom 29. Juni 1970, 273; GRP 1970/71, 228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  gemäss  Verordnung  über  die  Aufhebung  und  Änderung  grossrät-  licher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts-  pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5022; am   1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der  Gemeindevorstand  ist  für  die  Handhabung  der  Feuerpolizei  und  des  Feuerwehrwesens  unmittelbar  verantwortlich,  soweit  diese  Verordnung,  die  Gemeindevorschriften  oder  das  Organisationsstatut  eines  Zweckver-  bandes nichts anderes festlegen.  Gemeinde-  vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Feuerpol  izeiamt ist eine Verwaltungsabteilung der Gebäu-  deversicherungsanstalt.  Es  überwach  t  den  Vollzug  der  Feuerpolizeivor-  schriften und die Ausbildung der Feuerweh  ren. In diesem Rahmen kann es  Weisungen erteilen.  Kantonales  Feuerpolizeiamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Feuerpolizeiamt macht Fachkreise und Öffentlichkeit auf  Feuerpolizeivorschriften und  Gefahrenquellen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  kann  zur  Erfüllung  seiner  Aufgab  en  die  Brandschutzorgane  der  Ge-  meinden und Fachinstanzen heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Regierung  kann  dem  kantonalen  Fe  uerpolizeiamt,  insbesondere  zur  Gewährleistung  eines  genügenden  Bra  ndschutzes,  weitere  Aufgaben  zu-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-  ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord-  nung nicht etwas anderes ergibt.  Gleichstellung  der Geschlechter  II.       Schadenverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sorgfaltspflicht
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedermann  ist  verpflic  htet,  mit  Feuer,  Wärme,    Licht  und  jeder  anderen  Energie  vorsichtig  umzugehen  und  be  im  Gebrauch  und  bei  der  Lagerung  von brennbaren Stoffen und Waren sowie bei der Verwendung und Unter-  bringung von Fahrzeugen, Maschinen,  Motoren und thermischen Appara-  ten Vorsicht walten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Vorsteher  von  Heimen  und  Leiter    von  Betrieben  haben  über  die  Einhaltung  der  Feuerpolizeivorschrift  en  durch  die  ihnen  unterstellten  Personen zu wachen und die notwendigen Instruktionen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Für  das  Abbrennen  von  Feuerwerk  be  darf  es  einer  Bewilligung  durch  die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3 )
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bauten,  Anlagen  und  Einrichtungen  sind  so  zu  erstellen  oder  abzuän-  dern,  dass  Brände  und  Explosionen  ve  rmieden  werden.  Dasselbe  gilt  für  die  Herstellung,  Lagerung  und  Beha  ndlung  von  feuer-  und  explosionsge-  fährlichen Stoffen.  Allgemeine  feuerpolizeiliche  Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anforderungen, welche an die Sorgfaltspflicht gestellt werden, müs-  sen nach der Erfahrung notwendig, nach   dem Stande der Technik möglich  und den Verhältnissen angemessen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sorgfaltspflicht obliegt neben  dem Eigentümer, dem Betriebsinhaber  und  dem  Auftraggeber  auch  den  Pers  onen,  die  mit  der  Erstellung  von  Bauten,  Anlagen  und  Einrichtungen  so  wie  mit  der  Herstellung,  Lagerung  und Behandlung von feuer- und explosions  gefährlichen Stoffen beauftragt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Feuerpolizeilich bewilligungspflichtig sind:  Feuerpolizeiliche  Bewilligungs-  pflicht  a) Umfang  a)  die  Errichtung  und  die  Änderu  ng  von  Gebäuden  und  Gebäudeteilen,  soweit  der  Brandschutz  berührt  wird,  insbesondere  die  Erstellung,  Einrichtung oder Änderung von Feue  rungs- und Rauchabzugsanlagen  und Abgasleitungen;  b)    der Bau, der Umbau und die Erwe  iterung von industriellen Betrieben  im Sinne des eidgenössischen Arbe  itsgesetzes sowie von anderen Ge-  bäuden,  die  ein  erhöhtes  Brandris  iko  aufweisen  oder  der  Aufnahme  einer  grösseren  Anzahl  von  Personen  dienen.  Auch  bestehende  Bau-  ten sind bewilligungspflichtig, wenn  durch veränderte Benützung ein  erhöhtes Risiko für Personen oder Sachen entsteht;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )   die Aufstellung und der Betrieb von  ortsfesten Wärmekraftanlagen;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )    die  Herstellung,  Lagerung  und  de  r  Verkauf  von  feuer-  und  explosi-  onsgefährlichen Stoffen, Er  zeugnissen und Gegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)    1 )  Erstellung und Änderung von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten  und Gas sowie von lufttechnischen Anlagen;  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    alle  weiteren  Bauten,  Anlagen,    Einrichtungen  und  Tätigkeiten,  wel-  che eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr bilden.  g)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung kann die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht erweitern,  wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik geboten  erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Vor  der  Erteilung  der  feuerpolizeilichen  Bewilligung  darf  mit  dem  Bau  oder  der  Montage  nicht  begonnen  werden.  Bauherren,  Bauleiter,  Ersteller und Lieferanten sind für die  Einhaltung dieser Vorschrift verant-  b  ) Verfahren  wortlich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  feuerpolizeiliche  und  das  ba  upolizeiliche  Bewilligungsverfahren  werden  zusammengelegt,  so  weit  für  beide  Verfahren  Gemeindeinstanzen  ig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...     6 )  bald feststeht, dass alle verfügten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.  sind  durch  den Eigentümer oder de  n Besitzer sachgerecht zu unterhalten.  zuständ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Feuerpoli zeilich bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und
                            bewilligungspflichtige  Anlagen  erst  in  Betrieb  genommen  werden,  wenn  die zuständige Bewilligungsinstanz die schriftliche Bezugs- oder Betriebs-  bewilligung  erteilt  hat.  Die  Bewilligung  ist  ohne  Verzug  zu  erteilen,  so-  c) Bezugs- un  Betriebs-  d  bewilligung  lts-  p  flichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Gebäude,  Anlagen  und  Einrichtungen  so  wie  alle  der  Schadenverhütung  und  -bekämpfung  dienenden  Anlagen,  Geräte  und  Apparate  d) Unterha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  GRB  vom  26.  November  1992,  B  vom  8.  September  1992,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354; GRP 1992/93, 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden sind zu einer periodi  schen und sachgerechten Kontrolle  der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, der Lagerung und Verwendung  feuergefährlicher  Stoffe  sowie  de  r  Bauten  und  Betriebe  mit  erhöhter  Brandgefahr verpflichtet.  Brandschutz-  kontrolle  a) durch die  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  dieser  Aufgabe  betrauten  Behördemitglieder  oder  Gemeindebe-  amten  haben  über  jeden  Kontrollga  ng  der  zuständigen  Gemeindeinstanz  einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Gemeinden können die Brandschut  ztätigkeit gegen Entschädigung  an das kantonale Feuer  polizeiamt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Ist  die  Brandschutztätigkeit  gemäss  Absatz  3  von  der  Gemeinde  dem  Feuerpolizeiamt übertragen, so verfügt  dieses direkt unter Anzeige an die  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das  kantonale  Feuerpolizeiamt  ist  be  fugt,  eigene  Kontrollen  durchzu-  führen oder damit Sachverständige zu  beauftragen. Es erlässt die entspre-  chenden Verfügungen unter Anzeige an die Gemeinde.  b  ) durch das  kantonale Feuer-  polizeiamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  kantonalen  Feuerpolizeiamt  und  den  von  ihm  beauftragten  Sach-  verständigen sind auf Verlangen die  bei den Gemeindeinstanzen eingegan-  genen Berichte vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Stellt das kantonale Feuerpolizeiamt fest, dass die Brandschutzkontrolle in
                            einzelnen  Gemeinden  nicht  oder  nicht  sachgerecht  durchgeführt  wird,  so  erstattet  es  dem  zuständigen  Depart  ement  schriftlichen  Bericht.  Das  De-  partement bringt diesen Bericht  dem Gemeindevorsta  nd zur Kenntnis und  setzt eine angemessene Frist für  die Vornahme der ordnungs- und sachge-  rechten  Nachkontrolle.  Im  Unterla  ssungsfalle  verfügt  das  Departement  eine Ersatzkontrolle auf Kosten der Gemeinde.  c) Ersatz-  anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Brandschutzkontrolle ist wenn m öglich im Beisein des Besitzers oder
                            seines  Vertreters  vorzunehmen.  Dem  Eigentümer  ist  auf  Verlangen  Gele-  genheit zu geben, der Kontrolle beiz  uwohnen. Der Besitzer oder sein Ver-  treter  ist  verpflichtet,  den  Kontrolleuren  den  Zutritt  zu  allen  kontroll-  pflichtigen Objekten zu gewähren und alle sachdienlichen Aufschlüsse zu  erteilen.  d) Mitwirkung  der Eigentümer  oder Besitzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Anwesenheit  des  Eigentümers  oder  Besitzers  ist  dieser  über  festge-  stellte Mängel sofort mündlich zu orientieren.  Beanstan  d  ung  und Behebung  von Mängeln  a) Sofort-  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beanstandungen  sind  ohne  Verz  ug  dem  Eigentümer,  dem  Besitzer,  dem  Gemeindevorstand  und  dem  kantonalen  Feuerpolizeiamt  schriftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht eine unmittelbare und akute Brand- oder Explosionsgefahr, trifft  der  Kontrollbeamte  die  notwendigen  ,  den  Verhältnissen  angemessenen  Sofortmassnahmen;  nötigenfalls  erlässt  er  nach  Rücksprache  mit  dem  kantonalen Feuerpolizeiamt ein  vorläufiges Betriebsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Aufgrund der Beanstandung der Kontrollbeamten setzt der Gemeinde-  vorstand oder die nach Gemeinderecht  zuständige Amtsstelle dem Fehlba-  ren  schriftlich,  unter  Androhung  der  Ersatzvornahme  und  der  Straffolgen  von Artikel 292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   bei Ungehorsam, eine an  gemessene Frist zur Be-  hebung des Mangels an.  b  ) Fristansetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bei fortdauernder Widersetzlichkeit ordnet der Gemeindevorstand die Er-
                            satzvornahme unter Kostenfolge für den Säumigen an.  c) Ersatz-  vornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 4 )
Art. 23 5 )
Art. 24 Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehren zur Vermeidung von Schäden
                            zu treffen.  Feuern im Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.      Kaminfegerdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden schliessen sich nach   arbeitstechnischen Gesichtspunkten  zu  Kaminfegerkreisen  zusammen,  di  e  vom  kantonalen  Feuerpolizeiamt  nach Anhören der Gemeindevorstände festgelegt werden.  Kreiseinteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grössere Gemeinden können einen  eigenen Kaminfegerkreis bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Für die Ausübung des Berufs als Kami  nfeger bedarf es einer kantona-  len Bewilligung.  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  vom  zuständi  gen  Departement  erteilt,  wenn  der  Bewerber im Besitze des eidgenössi  schen Diploms oder  des Fachauswei-  ses  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Beru  fsbildung  ist  und  sich  über  genü-  gend Kenntnis der Feuerpolizeivorschriften ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  Gemeinden  des  Kaminfegerkrei  ses  erteilen  eine  Betriebsbewilli-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Die Kaminfeger unterstehen den Fe uerpolizeibehörden. Sie haben über
                            ihre  Tätigkeit  Rapportbücher  zu  führen,  die  auf  Verlangen  der  örtlichen  Feuerpolizeibehörde  und  dem  kantona  len  Feuerpolizei  amt  vorzulegen  sind.  Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kaminfeger  ist  verpflichtet,  di  e  im  Gebrauch  stehenden  Feuerungs-  anlagen  aller  Art,  Rauchrohre,  Ka  mine,  Abgasleitungen  und  Rauchkam-  mern in dem ihm zugeteilten Kreis pe  riodisch zu kontrollieren und sofern  nötig zu reinigen.  Dienstbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausnahmsweise  ist  die  Reinigung  durch  eigenes  Betriebspersonal  oder  durch  spezielle  Reinigungsdienste  im  Einvernehmen  und  unter  Mitwir-  kung des zuständigen Kaminfegers statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der  Eigentümer  oder  Mieter  eine  s  Gebäudes  kann  einen  Kaminfeger  mit  kantonaler  Bewilligung  für  die  Berufsausübung  ausserhalb  des  Ka-  minfegerkreises  mit  der  Reinigung  beauftragen.  Voraussetzung  dazu  ist  eine  schriftliche  Mitteilung  des  Eigent  ümers  oder  Mieters  an  das  Feuer-  polizeiamt mit Angabe der Gründe  für die auswärtige Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Anlass  der  Reinigung  sowie  au  f  Anordnung  der  Feuerpolizei  oder  auf Ersuchen eines Hausbewohners ha  t der Kaminfeger die Feuerungsan-  lagen  und  Kamine  hinsichtlich  Unterh  alt,  Feuersicherheit  und  Einhaltung  der  baulichen  Feuerpolizeivorschrif  ten  zu  untersuchen.  Die  Kontrolle  kann sich auch auf nicht benützte Anlagen erstrecken.  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigung  für  besondere  durch  die  Feuerpolizei  angeordnete  Kontrollen geht zu Lasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bei Feststellung vorschriftswidriger und feuergefährlicher Zustände hat
                            der  Kaminfeger  der  Gemeindefeuerpolizei  und  dem  kantonalen  Feuerpo-  lizeiamt einen schriftlichen Bericht zu erstatten.  Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Die Wahlbehörde kann für den Kaminf eger eine Dienstinstruktion erlas-
                            sen. Diese bedarf der Genehmigung  des kantonalen Feue  rpolizeiamtes.  Dienstinstruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Die Reg ierung erlässt für die Entschädigung der Kaminfeger Tarife
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Tarif  IV.      Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Die Gemeinden sind verpfl ichtet, Feuerwehren zu organisieren und auf-
                            rechtzuerhalten  und  die  erforderlichen  Einrichtungen, Ausrüstungen, Ge-  räte, Maschinen und Fahrzeuge bereitzustellen.  Besorgung des  Feuerwehrwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Das  Feuerpolizeiamt  erlässt  We  isungen  über  die  Feuerwehr-Katego-  rien,  Aus-  und  Weiterbildung,  Ausrüs  tung,  Alarmierung  und  die  Voraus-  setzungen für die Übernahme von Ka  der- und Spezialistenfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die Gemeinde-Feuerwehrordnungen haben nähere Bestimmungen zu ent-  halten über Aufgaben, Feuerwehrdienstp  flicht, Pflichtersat  z, Organisation,  Übungsdienst, Alarmwesen und Besoldung.  Gemeinde-Feue  r  -  wehrordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe Kaminfegertarif, BR 838.350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grössere  Betriebe  können  vom  kantonalen  Feuerpolizeiamt  verpflichtet  werden,  auf  ihre  Kosten  Betriebsfe  uerwehren  oder  Betriebslöschgruppen  aufzustellen und zu unterhalten.  Betriebsfeue  r  -  wehren, Betriebs-  löschgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Betriebsfeuerwehren  unterstehen  bei  einem  Einsatz  ausserhalb  des  Be-  triebs dem Kommandanten  der Gemeindefeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe,  insbesondere bei:  Aufgaben der  Feuerwehr  a) Hilfeleistung  a)  Bränden und Explosionen;  b)    Elementarereignissen;  c)    Rettung von Menschen und Tieren;  d)    Ereignissen, welche die Um  welt schädigen oder gefährden;  e)    Katastrophen im Sinne de  s Katastrophenhilfegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unter aussergewöhnlichen Umständen und in Gemeinden, deren Gebiet
                            dem Föhn oder heftigen Winden ausgeset  zt ist, hat die Feuerwehr bei Ge-  fahr Feuerwachen aufzustellen.  b  ) Feuerwachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Der Gemeindev orstand kann bei festlichen Anlä ssen, Ausstellungen oder
                            Umzügen  und  dergleichen  einzelne  Abteilungen  der  Feuerwehr  gegen  Entschädigung zum Ordnungs- und Wachdienst aufbieten.  c) Andere  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40bis 5 )
                            1    Einsatzgebiet  der  Feuerwehr  ist  das  Territorium  der  Gemeinde  oder  Fraktion.  d) Einsatzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feuerwehr leistet nach Möglichkeit ausserhalb ihres Einsatzgebietes  Hilfe. Diese ist vom Schadenplatz-  Kommandanten oder von seinem Stell-  vertreter anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Räumung  des  Schadenplatzes  ist  Sache  der  Feuerwehr,  soweit  dies  für das vollständige Löschen des Fe  uers, für die Beseitigung von weiteren  Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.  e) Räumung des  Schadenplatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Arbeiten  sind  im  Einvernehme  n  mit  den  Organen  der  Schadenur-  sachenermittlung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Feuerwehrkommando  ist  berechtigt,  bei  Hilfeleistungen  und  bei  Hauptübungen zum Transport von Spritzen und anderen Gerätschaften ge-  gen angemessene Entschädigung  Transportmittel aufzubieten.  f) Benützung von  privaten Trans-  portmitteln und  Wasserbezugs-  orten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenso können private Wasserbezugsor  te, wie Hydranten, Fabrikweiher,  Brunnen, Kanäle, Badebassins usw.,  für Löschaktionen benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Feuerwehr  ist,  auch  zu  Übungszwecken,  berechtigt,  öffentliche  und  private  Liegenschaften  zu  benützen  und  geeignete  Lokale  zur  Unterbrin-  gung geretteter Personen und Sachen in Anspruch zu nehmen.  g) Benützung von  privaten  Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eigentümer der beanspruchte  n Sachen sind im Übungsfalle vorgän-  gig  und  im  Ernstfall  so  rasch  als  möglich  vom  Feuerwehrkommandanten  zu  benachrichtigen.  Au  f  schutzwürdige  Interesse  n  der  Betroffenen  ist  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hilfeleistungen  im  Rahmen  der  a  llgemeinen  Schadenwehr  sind  unent-  geltlich.  Finanzielle  Bestimmungen  a) Kosten der  Hilfeleistung der  allgemeinen  Schadenwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserhalb  des  Einsatzgebietes  könne  n  die  Einsatzkosten  der  hilfeersu-  chenden Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      44bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Auslagen für Öl- und Chemiewehreins  ätze, für den Strahlenmessdienst  sowie  für  andere  Spezialeinsätze  einschliesslich  der  Bekämpfung  von  Fahrzeugbränden  auf  Strassen  sind  grundsätzlich  zu  entschädigen.  Ent-  sprechende Kosten können dem Ve  rursacher belastet werden.  b  ) Kosten der  Hilfeleistung für  besondere  Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      44ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wer  andere  Dienstleistungen  der  Feue  rwehr  beansprucht,  hat  eine  Ent-  schädigung nach Aufwand zu leisten.  c) Kosten für  andere Dienst-  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Auf  Personen,  die  den  Einsatz  der  Fe  uerwehr  durch  schuldhaftes  Verhal-  ten  verursacht  haben,  kann  für  alle  Auslagen  aus  dem  Einsatz  Rückgriff  genommen werden.  d) Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden haben ausr  eichend zu versichern:  e) Versicherung  a)  die  Feuerwehr  und  die  Brandschut  zkontrolleure  gegen  die  Folgen  von  Unfall  und  Krankheiten,  deren  Ursachen  der  Brandschutzdienst  ist;  b)    Privatpersonen, die im Brandfall Er  ste Hilfe leisten, gegen die Folgen  von Unfall, Krankheit und Sachschaden;  c)     die  Feuerwehr  und  alle  übrigen  Brandschutzorgane  für  ihre  gesetzli-  che Haftpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der  Abschluss  solcher  Versicher  ungen  ist  für  die  Gemeinden  bezie-  hungsweise für die Zweckve  rbände obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Lösch- und Rettungsgeräte, Fahrzeuge  und anderes Feuerwehrmaterial ha-  ben  den  Normen  des  Schweizerische  n  Feuerwehrverbandes  zu  entspre-  chen.  Ausrüstung der  Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Gemeinden  und  Betriebe  mit  Be  triebsfeuerwehren  haben  für  die  zweckmässige  Aufbewahrung  des  Feuerw  ehrmaterials  staubfreie,  trocke-  ne,  belüftbare,  belichte  te  und  nötigenfalls  heizba  re  Räumlichkeiten  zur  Verfügung  zu  halten.  Gerätelokale  mü  ssen  mindestens  der  Feuerwider-  standsklasse  F  60  entsprechen.  Sie  dürfen  für  keine  artfremden  Zwecke  benützt werden.  Gerätelokale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  jederzeit  in  jeder  Ortschaft  und  Siedlung  genügend  Löschwasser  und  andere  Löschmittel  zur  Verfü-  gung stehen.  Löschmittel  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Im Baugebiet sind Hydrantenanlagen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  Gemeinde  nicht  Träger  der  Löschwasserversorgung,  so  hat  sie  sich  an  den  Kosten  der  Sicherst  ellung  von  Löschwasser  angemessen  zu  beteiligen.  Löschwasse  r  a) Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinde  kann  unter  entsprechender  Kostenbeteiligung  den  Träger  der  Löschwasserversorgung  verpflicht  en,  das  nötige  Löschwasser  sicher-  zustellen und die erforderlichen Anlagen zu errichten oder zu erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Betriebe,  die  für  den  Brandschutz  besonders  kostspielige  Löschwasser-  zuleitungen erfordern, haben dem Träger der Wasserversorgung an die Er-  stellungskosten einen angemesse  nen Beitrag zu leisten.  b  ) Beiträge  Privater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinde  kann  durch  Reglement  vorsehen,  dass  Private,  in  deren  Interesse  Anlagen  für  die  Sicherste  llung  von  Löschwasser  errichtet  oder  erweitert werden, an die Kosten ange  messene Beiträge zu   leisten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Für den Feuerwehreinsatz auf der  Nationalstrasse und auf dem übrigen  Strassennetz,  für  Öl-  und  Chemiewehrei  nsätze  sowie  für  den  Strahlen-  messdienst sind Stützpunkte zu schaffen   und mit den erforderlichen Fahr-  zeugen, Geräten und Mate  rialien auszurüsten.  Stützpunkte für  besondere  Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  kantonale  Feuerpolizeiamt  überwacht  insbesondere  die  Ausbildung  und  Ausrüstung  der  Feuerwehren  und  nimmt  selbst  oder  durch  von  ihm  ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden vor.  Aufgaben des  kantonalen  Feuerpolizei-  amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Es sorgt für die Ausbildung und Weiterbildung der Kader und Speziali-  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Gemeinden, Zweckverbände  oder Betriebe, welche den angemes-  senen und notwendigen Auflagen des kantonalen Feuerpolizeiamtes nicht  nachkommen, trifft die Regierung  die erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.        Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Der Grosse Rat setzt jährlich bei de r Beratung des Staatsvoranschlages
                            den Beitrag des Kantons an die  fest.  Löschbeiträge  a) des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 1 )
                            Die  Verwaltungskommission  setzt  jähr  lich  den  Löschbeitrag  der  Gebäu-  deversicherungsanstalt fest. Er soll 10–15 Rappen je 1000 Franken Versi-  cherungskapital betragen. Massgebend is  t das Versicherungskapital zu Be-  ginn des Jahres.  b  ) der Gebäude-  versicherungs-  anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Die priv aten Versicherungsgesellsc haften, die im Kanton Fahrnis gegen
                            Feuerschäden versichern, leisten ei  nen jährlichen Löschbeitrag von 5 Rap-  pen  je  1000  Franken  der  Versicherungssumme,  mindestens  aber  50  Fran-  ken.  c) der privaten  Versicherungs-  gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden erhalten Beiträge für:  Beiträge an die  Gemeinden  a)  Die Erstellung von Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen;  b)    die Errichtung von anderen zwec  kdienlichen Wasserbezugsstellen;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  die  Erstellung  und  die  langfristig  e  Miete  von  Feuerwehr-Gerätelo-  kalen (ohne Landerwerb);  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  die  Anschaffung  von  Lösch-  und  Rettungsgeräten,  Feuerwehrfahr-  zeugen sowie anderem Feuerwehrmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die Beitragssätze werden durch die Regierung festgelegt und betragen  maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Bei Festsetzung der Beiträge ist au  f die Zweckmässigkeit der Einrich-  tung  für  die  Erhöhung  der  Einsatzbereitschaft  zu  achten  und  die  Finanz-  kraft der Gemeinden zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN  zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN  zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN  zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      57bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Nicht beitragsberechtigt sind Anlage  n, Einrichtungen,   Fahrzeuge und Ge-  räte oder Teile davon und andere Materi  alien, wenn sie nicht der bedarfs-  gerechten  Schadenverhütung  und  de  r  Schadenbekämpfung  dienen  oder  wenn sie in technischer Hinsicht de  n Vorschriften nicht entsprechen.  Nicht beitragsbe-  rechtigte Kosten  a) Nicht dem not-  wendigen Bedarf  entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      57ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      57quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Nicht  beitragsberechtigt  sind  ausserd  em  Betriebskosten,  Abonnements-  und Servicekosten, Porto und Frachts  pesen sowie Verbrauchsmaterial.  c) Betriebskosten/  Verbrauchs-  material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Betriebsfeuerwehren  sind  zum  Mini  malansatz  gemäss  Artikel  57  Ab-  satz 2 beitragsberechtigt, wenn sie fü  r den Einsatz ausserhalb des Betrie-  bes  geeignet  und  von  der  Wohnsitzgemeinde    für  solche  Fälle  als  Teil  der  Gemeindefeuerwehr anerkannt sind.  Beiträge an  Betriebsfeuer-  wehren/Betriebs-  löschgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Betriebslöschgruppen erhalten für ihre Ausrüstung keine Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  An die Kosten der Erstellung automa  tischer Feuermelde- und Feuerlösch-  anlagen  sowie  Blitzschutzanlagen  Privater  können  einmalige  Beiträge  ausgerichtet werden.  Beiträge an  Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      60bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitragsgesuche für Anlagen und Ei  nrichtungen gemäss Artikel 57 litera  a, b und c müssen vor Baubeginn einge  che  Anschaffungen  gemäss  litera  d,  die  einen  von  der  Regierung  festge-  setzten Betrag übersteigen, sind vor  Aufgabe der Bestellung einzureichen.  Verfahren  a) Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN  zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN  zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Einfügung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Gestützt auf die Gesuche erlässt das Feuerpolizeiamt eine Beitragsver-  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Erfolgt der Baubeginn oder die Best  ellung vor Erlass der Beitragsver-  fügung, entfällt die Beitragsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      60ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  b  ) Zusicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      60quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der  Beitrag  wird  nach  Rechnungsablage  und  Abnahmekontrolle  ausbe-  zahlt. Bei grösseren Anlagen und Anschaffungen sind Teilzahlungen mög-  lich.  c) Auszahlung  VI.      Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei ausserordentlicher Trockenheit  oder Wasserknappheit, Grossanlässen  und sonstigen besonderen Umständen, we  lche die Feuergefahr wesentlich  erhöhen, können die Gemeindevorstände  oder das kantonale Feuerpolizei-  amt  verschärfte  Brandschutzvorschr  iften  erlassen  und  angemessene  Son-  dermassnahmen treffen.  Feuerpolizei-  Notrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gemeindevorstände,  die  vom  Feuer  polizei-Notrecht  Gebrauch  machen,  haben das kantonale Feue  rpolizeiamt ohne Verzug  zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 6 )
Art. 63 7 )
                            1    Die  Regierung  erlässt  die  Ausführungsbestimmungen  zu  dieser  Verord-  nung und legt die Gebührenansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  Ausführungs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  für  den  Feuerschutz  die  Br  andschutz-Vorschriften  der  Vereini-  gung kantonaler Feuerversicherungen (  VKF) sowie Richtlinien von weite-  ren anerkannten Fachinstanzen verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Absatznummer gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Einfügung gemäss GRB vom 26. November  1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  BR 838.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    Die  Regierung  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    dieser  Verordnun  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Tritt  zusammen  mit  der  Teilrevision  des  Gebäudeversicherungsgesetzes  am  1.  Januar 2001 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel