Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  (IVSE)  vom 13.  12.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2020)  PRÄAMBEL  dass  soziale  Einrichtungen  Kindern,  Jugendlichen  und  Erwachsenen  mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen sollen,  dass  die  hierfür  nötige  Angebotsoffenheit  nur  spielen  kann,  wenn  die  Kostenübernahme  zwischen  den  Kantonen  auf  der  Grundlage  einheitlicher  Berechnungsmethoden gesichert ist,  dass  eine  enge  interkantonale  Zusammenarbeit  im  Bereiche  der  sozialen  Einrichtungen anzustreben ist,  beschliessen die Kantone  gestützt  auf  den  Vorschlag  der  Konferenz  der  kantonalen  Sozialdirektoren  (SODK)  im Einvernehmen mit  der     Konferenz     der     kantonalen     Justiz  -  und     Polizeidirektorinnen  und  -direktoren (KKJPD) und  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren (GDK)  folgende Vereinbarung:  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IVSE  wurde  am  20.  September  2002  von  der  Plenarversammlung  SODK ge  -nehmigt und die Konferenz der Kantonsregierungen stimmte der  Vereinbarung am 13. Dezember 2002 zu. Sie wurde am 14. September 2007  von der Vereinba  -rungskonferenz IVSE angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KAPITEL I  Grundlagen  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Persone  n mit besonderen  Betreuungs  -   und   Förderungsbedürfnissen   in   geeigneten   Einrichtungen  ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.  Sie  tauschen  insbesondere  Informati  onen  über  Massnahmen,  Erfahrungen  sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander  ab und fördern die Qualität derselben.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1   Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A     Stationäre   Einrichtungen,   die   gestützt   auf   eidgenössisches   oder  kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens  jedoch  bis  nach  Abschluss  der  Erstausbildung  beherbergen,  sofern  sie  vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtun  g eingetreten oder dort  untergebracht worden sind.  Im   Fall   von   Massnahmen   gemäss   dem   Bundesgesetz   über   das  Jugendstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    liegt  die  Altersgrenze  unabhängig  vom  Eintrittsalter  beim vollendeten 25. Altersjahr.  B      Einrichtungen für erwachsene, invalide P  ersonen oder Einheiten solcher  Einrichtungen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Institutionen  zur  Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):  a)   Werkstätten,  die  dauernd  intern  oder  an  dezentral  ausgelagerten  Arbeitsplätzen  invalide  Personen  beschäftigen,  die  unter  üblichen  Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;  b)   Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide  Personen;  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 3  11.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und  an Freizeit  - und Beschäfti  gungsprogrammen teilnehmen können.  Einheiten  von  Einrichtungen,  welche  die  gleichen  Leistungen  wie  die  Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.  C     Stationäre Therapie  - und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  D     Einrichtung  en der externen Sonderschulung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sonderschulen für Unterrricht, Beratung und Unterstützung inklusive  integrativer  Sonderschulung  sowie  für  die  Tagesbetreuung,  sofern  diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Früherziehungsdienste   für   Kinder   mit   Behinderungen   und   von  Behinderung bedrohte Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pädagogisch-  therapeutische      Dienste      für      Logopädie      oder  Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des  Regelschulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die V  ereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt  der  Artikel  6  und  8  der  IVSE  auf  weitere  Bereiche  sozialer  Einrichtungen  ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1    Einrichtungen,  die  einem  Konkordat  über  den  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen  (Straf  -  und  Massnahmenvollzugskonkordate)  unterstellt  sind,  fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einrichtungen  für  Betagte,  sowie  medizinisch  geleitete  Einrichtungen  fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und  Leitung  können  der  IVSE  ebenfalls  unterstellt  werden,  wenn  sie  deren  Vorauss  etzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie  zur    beruflichen    Eingliederung    im    Sinne    der    Bestimmungen    des  Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  folgenden  Begriffe  wer  den  im  Rahmen  der  IVSE  auf  Grund  der  nachstehenden Definitionen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vereinbarungskonferenz (VK)  Die  Versammlung  all  jener  Mitglieder  der  SODK,  deren  Kanton  der  IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorstand der VK  Der  Vors  tand  VK  entspricht  den  Vorstandsmitgliedern  SODK,  soweit  deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vereinbarungskanton  Der  Vereinbarungskanton  ist  derjenige  Kanton,  der  mindestens  einem  Bereich der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wohnkanton  Der  Wohnkanton  ist  derjenige  Kanton,  in  dem  die  Person,  welche  die  Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Standortkanton  Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat.  Wird   die   unternehmerische   und   finanzielle   Herrschaft   über   die  Einrichtung  in  einem  anderen  Kanton  ausgeübt,  so  kann  dieser  als  Standortkanton vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einrichtung  Die  Einrichtung  ist  eine  Struktur,  die  als  juristische  oder  natürliche  Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Abs. 1 erbrin  gt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Richtlinie  Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie  wird durch den Vorstand VK erlassen.  Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Zuständigkeit
                            1   Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst.  b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der  Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis     Begründet     eine   Person   mit   dem   Aufenthalt   oder   während   des  Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich A ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz  am  Standort  der  Einrichtung,  ist  der  Kanton  des  letzten  von  den  Eltern  oder  eines  Elternteils  abgeleiteten  zivilrechtlichen  Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Vergütung von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige  Kanton  die  Kostenübernahmegarantie  zu  leisten,  in  dem  sich  der  Schüler  oder die Schülerin aufhält.  KAPITEL II  Organisation  Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1    Die  SODK  ist  so  lange  die  federführende  Konferenz,  bis  die  Organe  geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen  zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz  der  kantonalen  Finanzdirektoren  zusammen.  Zu  den  weiteren  zuständigen  Fachdirektorenkonferenzen gehören:  –  die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Erzi  ehungsdirektoren  (EDK)  –  die    Konferenz    der    kantonalen    Justiz  -    und    Polizeidirektorinnen  und  -direktoren (KKJPD)  –  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK    in Bezug auf die  von  ihr  gestützt  auf  die  Artikel  8  Bst.  a  und  9  Bst.  g  und  h  der  IVSE  zu  fällenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1   Organe der IVSE sind:  a)   die VK;  b)   der Vorstand VK;  c)   die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  d)   die Regionalkonferenzen;  e)   die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wahlen und Abstimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsgültige  Beschlüsse  und  Wahlen  bedürfen  der  Anwesenheit  der  Hälfte  der  in  der  IVSE  für  die  Besetzung  der  Organe  vorgesehenen  stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Bst. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei  Abstimmungen  entscheidet  das  Mehr  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Präsidentin  oder  der  Präsident mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 VK
                            Die VK ist zuständig für:  a)   die  Ausdehnung  der  IVSE  auf  weitere  Bereiche  sozialer  Einrichtungen  gemäss  Artikel  2  Abs.  2.  Entscheide  bedürfen  für  ihre  Gültigkeit  der  Zweidrittelmehrheit;  b)   den  Erlass  eines  Reglementes  zur  Konstituierung  und  Tätigkeit  der  Organe gemäss Artikel 7 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1   Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)   die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;  b)   die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss  an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die  Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;  c)   die  Mitteilung  an  die  SODK  bei  Unterschr  eiten  des  Quorums  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40;
                            d)   die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;  e)   die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Abs. 3;  f)    die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von  der Liste bei Nichterfüllen   der Anforderungen der IVSE auf Antrag der  Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  g)   den Erlass folgender Richtlinien:  –  zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;  –  zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;  –  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Abs. 2;  –  zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   die Verabschiedung von Empfehlungen;  i)    die  Abstimmung  der  Angebote  zwischen  den  Regionen  und  deren  periodische Erörterung mit ihnen;  j)    ...  k)   alle Entscheide, die n  icht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Sitzungen  des  Vorstandes  VK  nimmt  der  Präsident  oder  die  Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu  den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.  Verbindungsste  llen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1   Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)   das Einholen der Kostenübernahmegarantie;  b)   die      Entgegennahme      und      Bearbeitung      von      Gesuchen      um  Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;  c)   die  Koordination  der  Information  und  der  Geschäftsbearbeitung  mit  Verwaltungen  sowie  Einrichtungen  und  deren  Vertretungen  innerhalb  des Kantons;  d)   den     Informationsaustausch     und     die     Geschäftsbear  beitung     mit  Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;  e)   die        Führung        eines        Registers        über        die        erteilten  Kostenübernahmegarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen  teil.  Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschl uss
                            1    Die  Verbindungsstellen  schliessen  sich  zu  den  vier  Regionalkonferenzen  Westschweiz/Tessin,   Nordwestschweiz,   Zentralschweiz   und   Ostschweiz  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Verbindungsstelle  gehört  einer  Regionalkonferenz  an.  Sie  kann  weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)   die   Wahl   von   zwei   Vertretern   beziehungsweise   Vertreterinnen   als  Mitglieder   der   Schweizerischen   Konferenz   der   Verbindungsstellen  IVSE;  b)   die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen  im Rahmen der Region;  c)   den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und die  Weiterleitung    derselben    an    die    Schweizerische    Konferenz    der  Verbin  dungsstellen IVSE;  d)   Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  insbesondere   in   Bezug   auf   die   Aufnahme   oder   Streichung   einer  Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.  Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 4 Zusammensetzung
                            Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je  zwei    Vertretern    oder    Vertreterinnen    der    Regionalkonferenzen.    Der  Konferenzsekretär  oder  die  Konferenzsekretärin  der  SODK  nimmt  an  den  Verhandlungen mit beratender Sti  mme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            Die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE  ist  zuständig  für:  a)   die  Ausarbeitung  von  Bericht  und  Antrag  zu  den  Geschäften  des  Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Bst. e bis h. Anträge gemäss Artikel 9  Bst. f dürfen   nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;  b)   den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2;  c)   die Instruktion der Verbindungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung  der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1    Das  Zentralsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Sozialdirektoren  führt  die  Geschäfte  der  IVSE,  soweit  nicht  die  Kantone  dafür zustän  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  besorgt  auch  die  Sekretariate  der  Schweizerischen  Konferenz  der  Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad  -hoc  -Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1   Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,  werden von der VK getrag  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Zentralsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Sozialdirektoren  stellt  den  Vereinbarungskantonen  hierfür  Rechnung  und  sorgt für das Inkasso.  KAPITEL III  Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1    Der  Wohnk  anton  sichert  der  Einrichtung  des  Standortkantons  mittels  der  Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für  die zu garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden  der   Einrichtung   des   Standortkantons   die   Leistungsabgeltung   für   die  Leistungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
                            1      Die    Leistungsabgeltung    berechnet    sich    aus    d  em    anrechenbaren  Nettoaufwand  abzüglich  der  Bau  -  und  Betriebsbeiträge  des  Bundes.  Der  verbleibende   Betrag   wird   auf   die   Person   pro   Verrechnungseinheit  umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der  anrechenbare  Nettoaufwand  ergibt  sich  aus  dem  anrechenbaren  Aufwand abzüglich des anrec  henbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1    Als  anrechenbarer  Aufwand  gelten  die  für  die  Leistung  erforderlichen  Personal  - und Sach-   inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Le  istungsbereich inkl.  Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1    Die  Höhe  der  Beiträge  der  Unter  haltspflichtigen  im  Rahmen  der  IVSE  entspricht  den  mittleren  Tagesaufwendungen  für  Kost  und  Logis  für  eine  Person in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe  belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1    Die  Leistungsabgeltung  kann  sowohl  durch  Methode  D  (Defizitdeckung)  als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Besteht  zwischen  dem  Standortkanton  und  seiner  Einrichtung  keine  Abmachung  bezüglich  der  Methode  P,  so  kommt  die  Methode  D  zur  Anwendu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur  Methode  P  an.  Der  Vorstand  VK  fördert  diesen  Prozess  im  Rahmen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Abs. 2.
Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1   Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst.  a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ter   Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B gilt  der  Aufenthaltstag  als  Verrechnungseinheit.  Der  Vorstand  VK  erlässt  eine  Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  quater    Für  Leistungen,  die  von  Sonderschulen  ausserhalb  der  Einrichtung  erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts, Therapie - oder
                            Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 1  bis  , 1  ter   und 1  quater   abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1   Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungs  pflichtigen Stellen  und  Personen  monatlich  Rechnung  stellen.  Die  Rechnungen  sind  innert  30  Tagen nach Eingang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bleiben    nach    Ablauf    der    Zahlungsfrist    die    Überweisungen    der  Zahlungspflichtigen  aus,  mahnt  die  Einrichtung  schriftlich.  10  Tage  nac  h  Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5  % zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.  Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1   Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder  vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die  Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  das  Gesuch  um  die  Kostenübernahmegarantie  wegen  zeitlicher  Dringlichkei  t  nicht  vor  Beginn  der  Unterbringung  oder  des  Eintritts  der  Person  in  die  Einrichtung  gestellt  werden,  so  ist  es  so  rasch  als  möglich  nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1    Die  Kostenübernahmegarantie  kann  befristet  und  mit  Auflagen  versehen  sein. Bei einem We  chsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue  Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unbefristete  Kostenübernahmegarantien  können  mit  einer  Frist  von  6  Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen  Persone  n erfordern deren Einwilligung.  Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1   Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Abs. 1 Bereich B Bst.  b und c gelten in teilweiser Abweichung von K  apitel III (Leistungsabgeltung  und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Abs. 1  Bereich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder  vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Berechnung  der  Kostenbeteiligung  erfolgt  nach  den  im  Wohnkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1   Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren  gesetzlichen   Vertretung   auf   Grund   der   Kostenübernahmegarantie   des  Wohnkantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung  ein ungedeckter Be  trag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.  Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Für  das  Verfahren  im  Bereich  C  kann  der  Vorstand  VK  eine  spezielle  Richtlinie erlassen.  KAPITEL IV  Einrichtungen  Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bezeichnen der Einrich tungen
                            1   Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit,  welche  er  der  IVSE  zu  unterstellen  beabsichtigt,  teilt  sie  im  Sinne  des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der
                            Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23  und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fallen  nicht  alle  Abteilungen  einer  Einrichtung  unter  die  IVSE,  so  bezeichnet  der  Standortkanton  ausdrücklich  jene  Abteilungen,  auf  welche  die IVSE Anwe  ndung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1    Das  Zentralsekretariat  der  SODK  führt  eine  Liste  der  Einrichtungen  beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind.  Es  führt  die  Liste  nach  Bereichen  gemäss  Artikel  2  Abs.  1  sowie  nach  Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artike  l 23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die   Verbindungsstellen   melden   alle   Mutationen   umgehend   dem  Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.  Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1      Die    Standortkantone    gewährleisten    in    den    dieser    Vereinbarung  unterstellten     Einrichtungen     einen     therapeutisch,     pädagogisch     und  wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der       Vorstand       VK       erlässt       Rahmenrichtlinien       zu       den  Qualitätsanforderungen.  Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1      Die    Standortkantone    sorgen    dafür,    dass    die    ihnen    unterstellten  Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  KAPITEL V  Rechtsschutz und Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streitbeilegung
                            1    Kantone  und  Organe  bemühen  sich,  Streitigkeiten  aus  der  IVSE  durch  Verhandlungen  oder  Vermittlung  beizulegen.  Sie  befolgen  hierbei  die  Vorschriften      der      Streitbeilegung      gemäss      Artikel      31ff.      der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmenvereinbarung     für     die     interkantonale     Zusammenarbeit     mit  Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            bis      Sitz  Der Sit  z der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            ter      Anwendbares Recht  Es gilt das Recht des Sitzkantons.  KAPITEL VI  Schluss  - und Übergangsbestimmungen  Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1    Der  Vorstand  SODK  gibt  die  vorliegende  Vereinbarung  zum  Beitritt  frei  und führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Beitreten   können   die   Kantone   der   Schweiz   sowie   das   Fürstentum  Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1   Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK  zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  Be  itrittserklärung  wird  angegeben,  für  welche  Bereiche  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
                            4    Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft  bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung  der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1   Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des  Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  wird  auf  das  Ende  des  dem  Kündigungsschreiben  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vor  der  Kündigung  erteilte  Kostenübernahmegarantien  behalten  ihre  Gültigkeit.  Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
                            1    Sobald  in  drei  Regionen  mindestens  je  zwei  Kantone    mindestens  zwei  Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK  legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Mon  ate nach Erreichen des Quorums  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            bis  Inkrafttreten der Teilrevision der IVSE   vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle  bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tritt  spätestens  nach  12  Monaten  in  Kraft,  nachdem  ihr  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1    Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die  IVSE aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.  Die  SODK  legt  den  Zeitpunkt  für  die  Aufhebung  fest  und  teilt  ihn  den  Kantonen sowie dem Fürstent  um Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            Vor  der  Aufhebung  der  IVSE  erteilte  Kostenübernahmegarantien  behalten  ihre Gültigkeit.  Übergangsregelung IHV/IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende       Kostengutsprachen       der       IHV       behalten       für  Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Für    bestehende    Kostenübernahmegarantien,    bei    denen    sich    die  Leistungsabgeltun  g  infolge  des  Wegfalls  der  Beiträge  der  IV  verändert,  müssen  dem  Wohnkanton  bis  zum  31.3.2008  neue  Gesuche  unterbreitet  werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007  noch  keine  Kostenübernahmegarantien  geleistet  wurden,  sofern    sich  die  Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1   Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für  die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32  IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungsk  antone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem  Beitritt  ihre  gemäss  Artikel  2  und  23  angepasste  und  bereinigte  Liste  der  Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.  Beitritt  durch Dekret vom 10.  02.2004  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 0  1.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 1 ZUR IVSE  Validierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ANHANG 2 ZUR IVSE  Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ANHANG 3 ZUR IVSE  Abkürzungen  AE  Anrechenbarer Ertrag  ANA  Anrechenbarer Nettoaufwand  BU  Beiträge der Unterhaltspflichtigen  EDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren  FDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen  Finanzdirektoren  KKJPD  Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz  -  und  Polizeidirektoren  IHV  Interkantonale Heimvereinbarung  IV  Invalidenversicherung  IVG  Bundesgesetz über die Invalidenve  rsicherung  IVSE  Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  KüG  Kostenübernahmegarantie  LA  Leistungsabgeltung  LSMG  Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen  des Bundes für den Straf  -  und Massnahmenvollzug  RK  Regionalkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GDK  Schwe  izerische Konferenz der kantonalen  Sanitätsdirektoren  SKV  -IVSE  Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  SODK  Schweizerische Konferenz der kantonalen  Sozialdirektoren  StGB  Schweizerisches Strafgesetzbuch  VK  Vereinbarungskonferenz  ZUG  Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die  Unterstützung Bedürftiger  ANHANG 4 zur IVSE  Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen,  für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach B  eschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2002  Erlass  Grunderlass  01.01.2006  2004_022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Ingress  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.2  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.3  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.4  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.5  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.6  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.7  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.9  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.10  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.11  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.15  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.17  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.18  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.19  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.20  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.21  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.23  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.24  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.25  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.26  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.27  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.28  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.29  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.31  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.32  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.33  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.34  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Kapit  e  l  V  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.35  geändert  01.01.2011  2010_152  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.35  ter  eingefügt  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.37  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.38  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.40  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.41  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.42  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art.43  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Anhang 3  geändert  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  Art. 2  geändert  01.06.2020  2020_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  Art.5  geändert  01.06.2020  2020_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  Art. 39  geändert  01.06.2020  2020_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  Art. 39  bis  eingefügt  01.06.2020  2020_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.12.2002  01.01.2006  2004_022  Ingress  geändert  14.09.2007  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.2 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art. 2 geändert 23.11.2018 01.06.2020 2020_121
Art.3 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.4 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.5 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.5 geändert 23.11.2018 01.06.2020 2020_121
Art.6 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.7 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.9 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.10 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.11 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.15 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.17 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.18 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.19 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.20 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.21 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.23 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.24 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.25 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.26 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.27 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.28 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.29 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.31 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.32 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.33 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.34 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
                            e  l  V
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.35 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.35
                            bis  eingefügt  14.09.2007  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.35
                            ter  eingefügt  14.09.2007  01.01.2011  2010_152
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.37 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.38 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art. 39 geändert 23.11.2018 01.06.2020 2020_121
Art. 39
                            bis  eingefügt  23.11.2018  01.06.2020  2020_121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.40 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.41 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.42 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
Art.43 geändert 14.09.2007 01.01.2011 2010_152
                            Anhang 3  geändert  14.09.2007  01.01.2011  2010_152