Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die... (811.727)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die... (811.727)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. September 1983 (Stand 16. Dezember 1997) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1 Ziff. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkun - gen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) zugunsten des Staates und seiner Anstalten; b) zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten; c) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemein - den; d) zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwe - cke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allge - meinen schweizerischen Interesse erfüllen. Ziff. 2 * ... Ziff. 3
1 Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet. Ziff. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
1 nGS 18–112. In Vollzug ab 1. Januar 1984.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–15 13.09.1983 01.01.1984 Ziff. 2 aufgehoben 33–14 16.12.1997 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.09.1983 01.01.1984 Erlass Grunderlass 33–15
16.12.1997 keine Angabe Ziff. 2 aufgehoben 33–14