Gebührenordnung für die Bewilligung von Luftseilbahnen und Skiliften
                            Von der Regierung beschlossen am 25. September 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Bewilligungen im Sinne von Artikel 18  Absatz 1 der Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die  Skilifte vom 22. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   werden Gebühren erhoben. Es gelten folgende Ansätze:  a)     Kleinluftseilbahnen  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 200.– bis 2 000.–  b)     Ausstellungsluftseilbahnen  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 200.– bis     1 000.–  c)     Skilifte  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 100.– bis 1 500.–  d)     demontierbare Kleinskilifte  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 50.– bis 200.–  e)     für die Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Bewilligungen  –     bei Kleinluftseilbahnen, Ausstellungsluftseilbahnenund Skiliften      Fr. 100.– bis 1 000.–  –     bei Kleinskiliften      Fr. 50.– bis 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Bewilligungen im Sinne von Artikel 3  Absatz 1 des Konkordates über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15.  Oktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   gelten folgende Gebührenansätze:  a)     Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 200.– bis 1 000.–  b)     Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 200.– bis 1 000.–  c)     Bauluftseilbahnen  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 100.– bis 500.–  d)     nach Artikel 2 Absatz 2 des Konkordates bewilligungspflichtige Luftseilbahnen für den ausschliesslichen  Warentransport  Bau- und Betriebsbewilligung      Fr. 100.– bis 200.–  e)     für die Änderung oder Erneuerung  sowie für den Widerruf dieser Bau-  und Betriebsbewilligungen      Fr. 100.– bis 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.      Diese Gebührenordnung gilt ab 1. Oktober 1972.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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