Reglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau für die Zusatzausbildung für Kindergartenlehrkräfte zu Primarlehrkräften
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Reglement der Pädagogischen Hochschule  Thurgau für die Zusatzausbildung für  Kindergartenlehrkräfte zu Primarlehrkräften  vom 27. Oktober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Zusatzausbildung  wird  zugelasse  n,  wer  über  ein  durch  die  Schwei-  zerische Konferenz der kantonalen Er  ziehungsdirektoren (EDK) oder den  Kanton  Thurgau  anerkanntes  Diplom  als  Kindergartenlehrkraft  verfügt  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     eine schweizerisch anerkannte Maturität hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     einen     gleichwertigen   Abschluss besitzt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     ein     Aufnahmeverfahren     an     de  r  Pädagogischen  Hochschule  Thurgau  durchläuft oder durchlaufen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Zahl   der   zur   Zusatzausbil  dung   zugelassenen   Personen   ist   be-  schränkt. Sie wird jährlic  h vom Schulrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Anmeldung  gilt  §  4  des  Aufnahmereglementes  der  Pädagogi-  schen Hochschule Thurgau   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Aufnahmeverfahren gelten  § 5 Absatz 2 und die §§ 6 bis 18 des  Aufnahmereglementes  der  Pädagogi  schen  Hochschule  Thurgau  sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  gelten  die  §§  7  bis  20  und  22  bis  25  des  Reglementes  über  die  Eignungsabklärung  und  die  Prüfungen  der  Pädagogischen  Hochschule  Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zulassung  Aufnahme-  verfahren  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die zusammengefassten und Einzelleistungsnachweise erfüllt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     über den Annahmeschein fü  r die Diplomarbeit verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     zur Prüfung angemeldet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    bei studienbegleitendem Durchlau  fen eines Aufnahmeverfahrens des-  sen erfolgreichen Abschluss nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die bisherigen Zulassungen werden anerkannt, die bisherigen Leistungen
                            im Rahmen der Zusatzausbildung werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat mit
                            der Publikation im Amtsblatt in Kraft.  Ü  bergangs-  bestimmung  Inkrafttreten