Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft
                            Gesetz über die Erhaltung und Förderung der  Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)  Vom 25. September 1994 (Stand 1. Dezember 2012)  Vom Volke angenommen am 25. September 1994  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zweck
                            1  Der Kanton fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen der Bundesge  -  setzgebung sowie durch eigenständige Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich  auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bäuerlicher Grundbesitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. BÄUERLICHES BODENRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Vorkaufsrechte
                            1  Das Vorkaufsrecht steht folgenden Berechtigten zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet wor  -  den sind, haben ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken, die  in ihrem Beizugsgebiet liegen, sofern der Erwerb dem Zwecke der Körper  -  schaft dient. Das Vorkaufsrecht besteht nur bis zum Zeitpunkt des Entscheides  der Regierung über den Eigentumserwerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 23. November 1993, 339; GRP 1993/94, 821 (1. Lesung); GRP 1994/95, 96 (2. Le  -  sung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Bei  Veräusserung   von  Alpen   haben   mit   nachfolgender   Rangfolge   ein  Vor  -  kaufsrecht: (Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern die Alp als Bestandteil eines  landwirtschaftlichen  Gewerbes   oder wesentlicher  Teile   davon   mitveräussert  wird.)  a)  öffentlich-rechtliche Körperschaften und Alpgenossenschaften mit Sitz  in dieser Gemeinde, welche die Alpen für die Sömmerung des in der  Gemeinde gewinterten Viehs verwenden;  b)  bündnerische   Alpgenossenschaften   und   öffentlich-rechtliche   Körper  -  schaften, sofern sie die Weiden für das Vieh ihrer Mitglieder verwenden  und im Zeitpunkt der Handänderung bereits bewirtschaften;  c)  bündnerische   Alpgenossenschaften   und   öffentlich-rechtliche   Körper  -  schaften, welche die Sömmerungsgelegenheiten für das Vieh ihrer Mit  -  glieder benötigen;  d)  die Gemeinde der gelegenen Sache;  e)  andere   bündnerische   Gemeinden   zur   Bestossung   von   Vieh   der   orts  -  ansässigen Viehbesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bei Veräusserung von Teilrechten haben die Alpgenossenschaft oder die öf  -  fentlich-rechtliche Körperschaft, zu welcher diese Teilrechte gehören, ein Vor  -  kaufsrecht. Kein Vorkaufsrecht  besteht, sofern Teilrechte  zusammen mit  ei  -  nem landwirtschaftlichen Gewerbe oder wesentlicher Teile davon veräussert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 1. Vorpachtrecht
                            1  Werden Alpen, Anteilrechte oder Nutzungsrechte an Alpen neu verpachtet, haben  ein Vorpachtrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Alpgenossenschaften, sofern  sie die Alp in erster Linie mit dem Vieh ihrer Mitglieder bestossen,  a)  mit Sitz in der Gemeinde, welche Eigentümerin der Alp ist;  b)  mit Wohnsitz der Mehrheit der Alpgenossen am Ort der gelegenen Sa  -  che;  c)  mit Sitz im übrigen Kanton.  a)  mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache;  b)  mit Wohnsitz im übrigen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorpachtrecht entfällt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Verpächter weniger als 5 Nutzungsrechte an der gleichen Alp verpachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verpachtung zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Verpachtung bestimmte  Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwechsel durch  den Verpächter bis zu einem von der Regierung festgesetzten Datum im Kanton  -  samtsblatt auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Nutzungsrecht
                            1  Die Eigentümer und Pächter von Alpen und Weiden haben in der Regel Vieh von  den im Kanton Graubünden ansässigen Viehbesitzern zu angemessenen Bedingun  -  gen zur Sömmerung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserkantonalen Bewerbern dürfen Rechte zur Sömmerung von Vieh erst nach ei  -  nem von der Regierung festgesetzten Datum eingeräumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Unstimmigkeiten kann der Viehbesitzer den Entscheid der Regierung anfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und  Versuchswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 1. Grundsatz
                            1  Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert die land  -  wirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung  und des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darunter fallen auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezi  -  alberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Bildungsangebot
                            1  Der Kanton unterhält eine landwirtschaftliche Schule mit Gutsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für landwirtschaftliche Spezialberufe kann der Kanton mit geeigneten Trägern Ver  -  träge abschliessen und den Besuch interkantonaler Ausbildungsstätten durch Beiträ  -  ge unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beratung
                            1  Die   landwirtschaftliche   Betriebsberatung   bezweckt   die   Verbesserung   der   wirt  -  schaftlichen   und sozialen Lage   der Landwirtschaft.   Sie  weckt   ein vertieftes  Ver  -  ständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Kanton einen landwirtschaftlichen Be  -  ratungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. LANDWIRTSCHAFTLICHES VERSUCHSWESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Versuchswesen
                            1  Die  Amtsstellen   können  ermächtigt  werden,  praxisorientierte  Versuche   durchzu  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beiträge
                            1  Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung  von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wirtschaftliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. IM ALLGEMEINEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 1. Kantonale Massnahmen
                            1  Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts:  a)  eine marktorientierte und tiergerechte sowie  umweltschonende Bewirtschaf  -  tung,   insbesondere   die   Erzeugung,  Verarbeitung   und  Vermarktung   entspre  -  chender Produkte;  b)  die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Ge  -  bieten;  c)  die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton  Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Investitionskredite und Betriebshilfe
                            1  Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Inves  -  titionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. PFLANZENBAU UND -SCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pflanzenbau und -schutz
                            1  Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-,  Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologi  -  sche Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. TIERZUCHT, -ABSATZ UND VIEHVERSICHERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * 1. Tierzucht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unter  -  stützen und Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 * 2. Viehabsatz
                            1  Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktent  -  lastende   Massnahmen   unterstützt   und   sich   an   den   Massnahmen   des   Bundes   zur  Marktentlastung beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsat  -  zes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen ma  -  ximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
                            4.4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
                            4.5. MILCH- UND ALPWIRTSCHAFT  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Milch- und Alpwirtschaft
                            1  Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alpwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Finanzierung, Beiträge und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 1. Finanzierung
                            1  In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen  sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zuge  -  muteten Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die  Beiträge  des  Kantons  aufgrund   dieses  Gesetzes sowie  der grossrätlichen Vollzie  -  hungsverordnungen im Budget  festsetzen, soweit  sie nicht bereits in Gesetz oder  Verordnungen festgelegt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Be  -  trag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen  Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. Staatsleistungen
                            a) Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen  im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates  und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingun  -  gen und Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Rückerstattung
                            1  Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch,  wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einge  -  halten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnun  -  gen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit  der Amtsstelle, deren Geschäftsbe  -  reich der Beitrag beschlägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 3. Gebühren und Entschädigungen
                            1  Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs  -  rechtspflegegesetzes  1  )   und der gestützt darauf erlassenen Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten al  -  ler Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes so  -  wie   den   entsprechenden  Vollziehungs-   und  Ausführungsbestimmungen   beauftragt  sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungs  -  bestimmungen   anzuwenden   sind.   Er   kann   den   Erlass   speziell   bezeichneter   Ge  -  bührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. RECHTSSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Rechtsmittel
                            1  Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts  oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zustän  -  dig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das  Verwaltungsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmit  -  tel und Verfahren bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Beitragswesen
                            1  Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch be  -  steht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese  entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. STRAFBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * 1. Strafbarkeit
                            a) Widerhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und  Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmungen
                            1  Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 c) Juristische Personen und Gesellschaften
                            1  Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Per  -  son, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit  ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher  Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die  Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sol  -  len. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die  Personengesamtheit solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Verjährung
                            1  Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfü  -  gungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Hand  -  lung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhand  -  lung verjährt in fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 2. Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Widerhandlungen  gegen   Erlasse  und Verfügungen  des  Kantons werden  von   der  zuständigen  Behörde  des Kantons, Widerhandlungen gegen solche  der Gemeinde  von dieser beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestim  -  mungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Zuständigkeit und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 1. Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entspre  -  chender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 2. Regierung
                            1  Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in die  -  sem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen  festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für  einzelne Sachgebiete  den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 3. Zuständiges Departement
                            1  Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollzie  -  hungs-   und  Ausführungsbestimmungen   ist   das   Departement   des   Innern   und   der  Volkswirtschaft, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 4. Private Organisationen
                            1  Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse  privaten Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die  Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz  1  )    auf sie  und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Konkordate
                            1  Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus-  und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  den  Beitritt  befinden  die  Behörden gemäss  Artikel  33 der  Kantonsverfas  -  sung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Ist  der Beitritt vom Volk beschlossen worden,  entscheidet der Grosse Rat  über spätere Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem Gesetz widersprechen  -  den kantonalen Erlasse und Vorschriften aufgehoben, insbesondere:  a)  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 12.  Juni 1951 über die Erhaltung  des bäuerlichen Grundbesitzes vom 27.  September 1953  3  )  ;  b)  Gesetz über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst vom 2.  März 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;  c)  Gesetz über die Subventionierung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte  vom 24.  April 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;  d)  Gesetz über die Einführung und Finanzierung des Bundesgesetzes über die  Familienzulagen für landwirtschaftliche  Arbeitnehmer und Bergbauern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  September 1953  6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aRB 1457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1958, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AGS 1966, 160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  aRB 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  April 1987  7  )  ;  f)  Gesetz über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 9.  Okto  -  ber 1960  2  )  ;  g)  Gesetz   über   die   Viehversicherung   im   Kanton   Graubünden   vom   4.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übergangsbestimmung
                            1  Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer ein  -  getretenen Tatsachen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  AGS 1987, 1785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1961, 203 und AGS 1983, 1195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1962, 59 und AGS 1967, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Mit RB vom 6.  Dezember 1994 auf den 1.  Januar 1995 in Kraft gesetzt; im KA vom 23.  De  -  zember 1994 publiziert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1994  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 3 Abs. 1, 2.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 3  bis  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 16  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 17  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 18  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 19  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 20  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 21  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 22  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Titel 4.4.  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 23  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Titel 4.5.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 24  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 28 Abs. 1  geändert  2006, 3327
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 29  totalrevidiert  2006, 3327
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 29a  eingefügt  2006, 3327
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2007  01.01.2008  Art. 14  totalrevidiert  2007, 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2007  01.01.2008  Art. 15  aufgehoben  2007, 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 30  totalrevidiert  2010, 2414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 34 Abs. 2  geändert  2010, 2414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 25 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  25.09.1994  01.01.1995  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3 Abs. 1, 2. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 3 bis 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 14 18.04.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007, 2007
Art. 15 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007, 2007
Art. 16 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 17 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 18 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 19 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 20 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 21 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 22 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
                            Titel 4.4.  26.11.2000  01.01.2001  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
                            Titel 4.5.  26.11.2000  01.01.2001  geändert  -