Zusatz zum Konzessionsvertrag
                            Zusatz zum Konzessionsvertrag  Vom 13. Dezember 1988 (Stand 9. März 1989)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Vereinigten Schwei  -  zerischen Rheinsalinen vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das in §  1  Absatz  1 und §  2  Absatz  1 des Konzessionsvertrages vom 30.  Ok  -  tober  1962  /   29.  März  1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    umschriebene  und  gemäss  den  Zusätzen zum  Konzessionsvertrag vom 3./16.  Dezember 1975 und 5.  Februar 1976 erweiter  -  te Konzessionsgebiet wird auf dem Gebiet der Gemeinde Muttenz gemäss bei  -  liegendem   Kartenausschnitt   geändert   (Plan   Nr.   S-2-5252   vom   2.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988). Dieser Kartenauschnitt bildet einen integrierenden Bestandteil des Kon  -  zessionsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rheinsalinen haben ihre Produktions-Bohrungen im Gebiet Geispel/Mut  -  tenz so anzuordnen und zu betreiben, dass keine Gefährdung der Reservoire  Geispel besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Zusatz tritt mit der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Ba  -  sel-Landschaft in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen am 29.  November / 13.  Dezember 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 22.160, SGS 381.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat genehmigt am 9. März 1989.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.1988  09.03.1989  Erlass  Erstfassung  GS 30.55  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.12.1988  09.03.1989  Erstfassung  GS 30.55  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.55