Vereinbarung über den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein
                            Vereinbarung  über den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und  Flawil durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein  vom 7. Juli 1989 (Stand 1. Oktober 1988)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und die Regierung des Fürstentums  Liechtenstein, vertreten durch den Regierungschef  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbil  -  dungsplätze Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein in die kantonalen  landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil (im folgenden landwirtschaftli  -  che Schulen genannt) aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort.  Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein hat die landwirtschaftliche Schule  Sennwald Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung der Schüler
                            1  Die Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben die gleichen  Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Landesbeitrag
                            1  Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten der landwirtschaftli  -  chen Schulen für folgende Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein  einen jährlichen Beitrag:  a)  Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;  b)  ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;  c)  ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens zehn Jahren Wohnsitz im  Fürstentum Liechtenstein haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag je Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein entspricht der Aufwen  -  dung des Kantons St.Gallen je Schüler aus dem Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Oktober 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abrechnung
                            1  Der jährliche Betriebskostenbeitrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses der  landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Kalkulatorische Kosten werden unter  dem Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rech  -  nungsjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag wird auf den Abschluss des Schuljahrs fällig. Der Beitrag ist unter  Angabe der Schüler beim Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Informationspflicht
                            1  Die landwirtschaftlichen Schulen setzen das Amt für Berufsbildung des Fürsten  -  tums Liechtenstein über die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein betref  -  fende wichtige Vorkommnisse in Kenntnis, namentlich über:  a)  Voranmeldung und Aufnahme von Schülern;  b)  Vorkommnisse, die zum Ausschluss eines Schülers führen könnten oder die  Fortsetzung der Ausbildung eines Lehrlings in Frage stellen;  c)  Ergebnisse von Semesternoten oder von Lehrlings- und Fähigkeitsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vertragsdauer
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf  Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  Oktober 1988 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  24–51  07.07.1989  01.10.1988  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.1989  01.10.1988  Erlass  Grunderlass  24–51