Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg
                            Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der  bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton  Freiburg  vom 12.03.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Die Kantone Bern und Freiburg,  gestützt auf Artikel 53 Abs. 3 der Bundesverfassung  vom 18. April 1999  (BV);  gestützt auf das Gesetz vom 7. Juni 2017 betreffend den Kantonswechsel der  Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit  der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG);  gestützt auf das Gesetz vom 23. März 2018 über die Aufnahme der berni  -  schen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren  Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (ClaZG);  vereinbaren:  A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das   vorliegende   Gebietsänderungskonkordat   ordnet   den   Wechsel   der  Einwohnergemeinde Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an  und regelt dessen Abwicklungsmodalitäten und Folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  vom  Wechsel  betroffene  Gebiet  entspricht  dem  Gemeindegebiet  der  Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In diesem Konkordat bedeuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einwohnergemeinde   Clavaleyres:   Politische   Gemeinde   des   Kantons  Bern vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Mur  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg vor der Fusion mit  der Einwohnergemeinde Clavaleyres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der  Fusion   der   vormaligen   Einwohnergemeinde   Clavaleyres   mit   der  Gemeinde Murten entsteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Cla  -  valeyres als Teil der neuen Gemeinde Murten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ortsbürgergemeinde   Murten:   Körperschaft   nach   freiburgischem  Gemeinderecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   beiden   Regierungen   werden   ermächtigt,   weitere   Vereinbarungen   zur  Regelung der technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fra  -  gen namentlich in folgenden Bereichen abzuschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gesamtes Archivgut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Finanz- und Lastenausgleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Interkommunale Zusammenarbeit (u. a. Schul- und Ausbildungsabkom  -  men);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Übertragung   und   Änderung   bestehender   Rechtsverhältnisse   (u.   a.  Dauer-verfügungen,   Verträge,   Konzessionen,   [Berufsausübungs-]Be  -  willigungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Forst- und Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Betreibungs- und Konkurswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Denkmalpflege und Baudenkmäler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Öffentlicher Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Strassen, Stromnetzgebietszuteilung, Gebäudeförderprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Wirtschaftsförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewil  -  ligungen und Ausweisen, Besteuerung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Soziales, Kindes- und Erwachsenenschutz, Alters- und Pflegebereich,  Krankenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden  der beiden Kantone  verpflichten  sich zur  Zusammenarbeit  und Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der  weiteren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeor  -  gane werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört.  B. REGELUNGSBEREICHE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gebiet und Volk
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebiet
                            1  Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten die  -  ses Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Volk
                            1  Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen  und Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner  der neuen Gemeinde Murten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger  des   Kantons   Freiburg   und   Bürgerinnen   und   Bürger   der   neuen   Gemeinde  Murten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die  Ortsbürgergemeinde Murten bestimmt sich nach freiburgischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Status der Einwohnergemeinde Clavaleyres in der territorialen
                            Organisation des Kantons Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkor  -  dats Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren recht  -  liche Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kir -
                            chen des Kantons Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen evangelisch-refor  -  mierten   und   römisch-katholischen   Kirchgemeinschaften   übernehmen   die  Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie organisieren sich nach den Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes  vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und  dem Staat (KSG) sowie den jeweiligen Kirchenstatuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Konkordats gilt für Gebiet und Volk des Ortsteils  Clavaleyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, sofern das vorliegende Kon  -  kordat oder die interkantonale Vollzugsvereinbarung dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kollisionsrecht: hängige Begehren und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hängige Verfahren zivilrechtlicher, strafrechtlicher und öffent -
                            lich-rechtlicher Natur vor bernischen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels bei den bernischen Behörden hän  -  gigen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren  werden bis zum rechtskräftigen Abschluss von diesen weitergeführt, soweit  das Bundesrecht keine andere Zuständigkeit vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestehende (Dauer-)Rechtsverhältnisse
                            1  Vom Kanton Bern oder von der Einwohnergemeinde Clavaleyres erlassene  Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilli  -  gungen,   Patente,   Fähigkeitsausweise,   behalten   ihre   Gültigkeit,   solange   sie  nach bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und  gelten als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung  oder Änderung gilt das freiburgische Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kon  -  zessionäre dem freiburgischen Recht angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsar  -  ten besondere Regelungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte
                            1  Die   Wohnsitzdauer   in   der   Einwohnergemeinde   Clavaleyres   wird   für   das  Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Erlangung des freiburgischen Kantons  -  bürgerrechts vollständig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Wohnsitzdauer   von   niederlassungsberechtigten   Ausländerinnen   und  Ausländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung  von politischen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Raumplanung
                            1  Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entge  -  genstehendem kantonalem Recht. In diesem Rahmen bleibt die Ortsplanung  bis zur nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Mur  -  ten gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ursprungsbezeichnung AOC
                            1  Die   Bezeichnung   «Bern   AOC»   des   Rebguts   Oberer   Hubel   in   der  Einwohnergemeinde Clavaleyres richtet sich weiterhin nach der bernischen  Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen
                            1  Die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) geht zum Zeitpunkt der  Gebietsänderung   ausserbuchlich   und   entschädigungslos   vom   Kanton   Bern  auf den Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem  Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   einem   zweiten   Schritt,   ebenfalls   zum   Zeitpunkt   der   Gebietsänderung,  geht die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) in Anwendung des  freiburgischen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 (StrG) ausserbuch  -  lich   und   entschädigungslos   vom   Kanton   Freiburg   auf   die  neue   Gemeinde  Murten über und wird zu einer Gemeindestrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer
                            (direkte Steuern)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steu  -  erpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung  des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akonto  -  zahlungen für diese Steuerperioden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung.  Die Veranlagung und die allfälligen Einsprachen und Beschwerdeverfahren  (Rekurskommission,   Verwaltungsgericht)   obliegen   den   Behörden   des  Kantons Bern, ebenso die Erhebung der Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Steuerwert und Eigenmietwert von Immobilien
                            1  Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert  (amtlicher  Wert) von Immobilien unverändert. Die Veranlagung für die Vermögenssteu  -  er und die Liegenschaftssteuer erfolgt durch die Behörden des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Freiburg legt den neuen Steuerwert sowie den Eigenmietwert  bis zum Ende des auf die Gebietsänderung folgenden Jahres fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Liegenschaftssteuer
                            1  Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung be  -  ginnt, ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der  Gebietsänderung beginnt, wird aufgrund des letzten von den Behörden des  Kantons Bern festgelegten Steuerwerts bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kausalabgaben
                            1  Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsän  -  derung fällig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kausalabgaben, die in direktem  Zusammenhang mit der Gebietsänderung  stehen, werden nicht erhoben.  C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Generalklausel
                            1  Kann   weder   dem   vorliegenden   Konkordat   noch   der   interkantonalen  Vollzugsvereinbarung   eine   Regelung   entnommen   werden,   so   verständigen  sich die zuständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Re  -  gierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und  der interkantonalen Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermitt  -  lung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann  jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Ver  -  treterinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Führt die Vermittlung innert nützlicher Frist ab Einreichung des Vermitt  -  lungsgesuchs zu keiner Einigung, so steht jedem Kanton die Möglichkeit der  Klage beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesge  -  setzes   vom   17.   Juni   2005   über   das   Bundesgericht   (Bundesgerichtsgesetz,  BGG) offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Genehmigungsverfahren
                            1  Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem de  -  finitiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Mur  -  ten und Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Par  -  lamenten beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterliegt in beiden Kantonen der Volksabstimmung. Die Abstimmung  findet in beiden Kantonen am selben Termin statt. Die beiden Regierungen  einigen sich auf den Termin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Annahme des vorliegenden Konkordats durch die Stimmberechtigten  in beiden Kantonen unterbreiten die beiden Regierungen die Gebietsänderung  der Eidgenossenschaft zur Genehmigung durch die Bundesversammlung ge  -  mäss Artikel 53 Abs. 3 der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung und Anpassung interkantonaler Vereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde  Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregie  -  rungen aufgehoben oder angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkraft  -  tretens des Gebietsänderungskonkordats.  A1 ANHANG 1 - Karte des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde  Clavaleyres (Art. 1 Abs. 2)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton Bern, Gemeinde Clavaleyres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt   durch Gesetz vom 25.06.2019  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2019  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2019_056  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.03.2019  01.01.2022  2019_056