Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
                            Lufthygieneamt beider Basel: Vereinbarung  Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 3. Juni 2005 (Stand 1. Juli 2005)  Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons  Basel-Landschaft,  gestützt auf § 4 der Vereinbarung vom 21. Mai 1985 über das Lufthygieneamt beider Basel  )  ,  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterstellung
                            1  Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) ist fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdirekti  -  on des Kantons Basel-Landschaft und dem Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   des Kantons Basel-Stadt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons  Basel-Landschaft unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Das Lufthygieneamt beider Basel gliedert sich in die Bereiche:  Industrie und Gewerbe (IG),  Luftqualität (LQ),  Nichtionisierende Strahlung (NIS),  Zentrale Dienste und Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organigramm ist Bestandteil der Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Befugnisse
                            1  Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind im Managementhandbuch geregelt, soweit sie vom Re  -  gierungsrat und der Direktion bzw. dem Departement nicht bereits festgelegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben
                            1  Das Lufthygieneamt ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung  (LRV) und der ergänzenden kantonalen Erlasse bezüglich Luftreinhaltung sowie der eidgenössischen  Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), soweit er den Kantonen über  -  tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lufthygieneamt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug der Verordnung über die Len  -  kungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Lufthygieneamt erfüllt die im Leistungsauftrag bzw. in der Leistungsvereinbarung festgehalte  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufgabenbereich des Lufthygieneamtes umfasst namentlich  Durchführung von Erhebungen und Betriebskontrollen bei stationären Anlagen;  Beurteilen von Gesuchen und Verfassen von Stellungnahmen in Bewilligungsverfahren  owie Beratung von Gesuchstellern;  Bearbeitung von Klagen wegen übermässigen Immissionen und Beratung der Gemein  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 3. 6./30. 5. 2005. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Regierungsrat genehmigt am 9. 8. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  781.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute Bau- und Verkehrsdepartement (neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufthygieneamt beider Basel: Vereinbarung  Aufsicht über den Vollzug der Feuerungskontrolle der Gemeinden im Kanton Basel-  Landschaft;  Mitwirkung beim Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe;  Messung und Beurteilung der Luftqualität und der Immissionen nichtionisierender Strah  -  lung;  Erstellen von Massnahmenplänen für übermässig belastete Gebiete und Umsetzung von  Einzelmassnahmen;  Durchführung von Informationskampagnen und Information der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmungen
                            1  Die Dienstordnung des Lufthygieneamtes vom 22. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung der Regierungsräte  der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Basel, den 3. Juni 2005  Baudepartement des Kantons Basel-Stadt  Die Vorsteherin: Barbara Schneider  Liestal, den 30. Mai 2005  Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft  Die Vorsteherin: Elsbeth Schneider-Kenel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Diese nicht publizierte Dienstordnung wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 19. 1. 1999 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. 8. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufthygieneamt beider Basel: Dienstordnung  Anhang  Anhang: Organigramm des Lufthygieneamtes beider Basel