Kantonsratsbeschluss über den Neubau des Zentrums für Alterspsychiatrie der Psychiatrischen Klinik St.Pirminsberg in Pfäfers
                            Kantonsratsbeschluss  über den Neubau des Zentrums für Alterspsychiatrie der  Psychiatrischen Klinik St.Pirminsberg in Pfäfers  vom 17. Juni 2007 (Stand 18. Juni 2007)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 27.  Juni 2006  1   Kenntnis genommen und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt   und   Kostenvoranschlag   von   Fr.  33  370  000.–   für   den   Neubau   des  Zentrums für Alterspsychiatrie der Psychiatrischen Klinik St.Pirminsberg in Pfä  -  fers werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  33  370  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2008 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun  -  gen am Projekt zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektoni  -  schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich  umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2006, 1855 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 20. Februar 2007; in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 17. Juni 2007; in Vollzug ab 18. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass unterliegt dem obligatorischen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42–94  17.06.2007  18.06.2007  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2007  18.06.2007  Erlass  Grunderlass  42–94