Kantonsratsbeschluss über die Erweiterung der Notfallstation am Spital Walenstadt
                            Kantonsratsbeschluss  über die Erweiterung der Notfallstation am Spital Walenstadt  vom 10. Juni 2008 (Stand 10. Juni 2008)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 23.  Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  4  900  000.– für die Erweiterung der Not  -  fallstation am Spital Walenstadt werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  4  900  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2009 innert  fünf Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat gewährt Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordent  -  liche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung bedürfen keines Nachtragskredits.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun  -  gen am Projekt zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektoni  -  schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich  umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2007, 3279 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 16. April 2008; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 10. Juni 2008; in Vollzug ab 10. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  7   f. RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–129  10.06.2008  10.06.2008  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  10.06.2008  Erlass  Grunderlass  43–129