Verordnung über den E-Government-Schalter des Staates
                            Verordnung über den E-Government-Schalter des Staates  (E-GovSchV)  vom 15.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  2. November  2016 über  den E-Government-  Schalter   des   Staates   (E-GovSchG),   umgewandelt   in   das   E-Government-  Gesetz vom 18. Dezember 2020 (E-GovG);  gestützt auf die Stellungnahme der E-Governmentkommission vom 27.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017;  auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verwaltungsorgan (Art. 14 und 15 Abs. 1 E-GovG)
                            1  Die   Staatskanzlei   ist   das   Organ,   das   mit   der   Verwaltung   des   virtuellen  Schalters beauftragt ist. Sie erhält technische Unterstützung vom Amt für In  -  formatik und Telekommunikation (ITA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mittel zur Identifikation und zur Unterschrift (Art. 14 E-GovG)
                            1  Im Rahmen des Möglichen bewilligt der virtuelle Schalter die Verwendung  der Mittel zur Identifikation und zur Unterschrift, die vom Bund oder von  den schweizerischen Organen des E-Governments anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das höchststehende Mittel zur Identifikation, das auf Kantonsebene zuge  -  lassen wird, kann für alle Verfahren, die über den virtuellen Schalter behan  -  delt werden, verwendet werden, selbst wenn es für die fragliche Transaktion  nicht verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Änderung der Nutzungsbedingungen (Art. 14 E-GovG)
                            1  Jede bedeutende Änderung der allgemeinen Nutzungsbedingungen muss zu  -  nächst auf Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Daten  -  schutz  und Mediation von der E-Governmentkommission genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einer   bedeutenden   Änderung   der   allgemeinen   Nutzungsbedingungen  wird jede Person, die eine Zugangsberechtigung erhalten hat, auf elektroni  -  schem Weg informiert und aufgefordert, die neuen Bedingungen anzuneh  -  men. Solange die neuen Bedingungen nicht angenommen wurden, kann die  Nutzung des virtuellen Schalters eingeschränkt oder gesperrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten der Userinnen und User (Art. 11 E-GovG)
                            1  Wer eine Bewilligung für den Zugriff auf den virtuellen Schalter hat, muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Daten, die ihn betreffen, über den virtuellen Schalter aktualisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle   nötigen   Vorsichtsmassnahmen   ergreifen,   damit   eine   Drittperson  nicht seine elektronischen Mittel zur Identifikation und zur Unterschrift  benützen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer fürchtet, dass seine Rechte missbräuchlich verwendet werden, benach  -  richtigt unverzüglich das Verwaltungsorgan des virtuellen Schalters. Dieses  lässt das betreffende Konto sperren und ergreift wenn nötig die sich aufdrän  -  genden Untersuchungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer unfreiwillig auf Daten zugreift, obwohl er nicht genügend ermächtigt  ist,   verpflichtet   sich,   diese   vertraulich   zu   behandeln,   sie   nicht   für   andere  Zwecke zu verwenden und sie allenfalls zu vernichten. Er teilt das dem Ver  -  waltungsorgan des virtuellen Schalters mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ende der Bewilligung (Art. 14 E-GovG)
                            1  Die betroffene  Person kann mit  einer Kündigungsfrist  von einem  Monat  ohne Angabe von Gründen auf ihr Recht, den virtuellen Schalter zu nutzen,  verzichten. Die besonderen Vorschriften für gewisse Anwendungen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Widerhandlung gegen die Regeln zur Nutzung des virtuellen Schalters  oder anderen Formen von Missbrauch wird die Nutzungsbewilligung wider  -  rufen. Dem Entscheid geht wenn möglich eine Verwarnung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig, namentlich wenn Missbräuche zu befürchten sind, ergreift das  Verwaltungsorgan des virtuellen Schalters vorsorgliche Massnahmen, indem  es zum Beispiel den Zugang vorübergehend sperren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein elektronisches Konto kann nach einer Kündigungsfrist von zwei Mona  -  ten gelöscht werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Konto seit mehr als 36 Monaten inaktiv ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Konto die technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Benützerinnen und Benützer, welche die Schliessung ihres Kontos ankündi  -  gen oder eine Benachrichtigung über die Schliessung ihres Kontos erhalten,  werden darüber informiert, dass ihre Daten nach Ablauf der festgelegten Frist  endgültig gelöscht werden. Es obliegt ihnen, geeignete Massnahmen zu er  -  greifen, um die Daten, die sie benötigen, aufzubewahren und/oder um noch  laufende Verfahren fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorteile (Art. 6 Abs. 5 E-GovG)
                            1  In der Spezialgesetzgebung werden die Fälle, in denen natürlichen und ju  -  ristischen Personen ein Vorteil gewährt wird, weil sie gewisse Transaktionen  über den virtuellen Schalter erledigen, geregelt, falls dem Staat ein wesentli  -  cher Vorteil aus der Nutzung des elektronischen Wegs entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verzeichnis der Userinnen und User (Art. 14 ff. E-GovG)
                            1  Für   den   technischen   Betrieb   des   E-Government-Schalters   wird   ein   Ver  -  zeichnis der Userinnen und User geschaffen; es kann folgende Informationen  enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die User-ID der betroffenen Person für ihr Konto;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Verlauf ihrer Transaktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Verlauf ihrer Zahlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Daten zum Vertrag und zu den allgemeinen Bedingungen sowie die  Ermächtigungen   im   Zusammenhang   mit   ihrem   Konto   (Vollmachten,  Rolle nach Tätigkeit usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die weiteren Personendaten, die freiwillig geliefert werden, und, wäh  -  rend der Zeit, die es braucht, um die Transaktion richtig abzuwickeln,  Daten, die behandelt werden müssen, um die gewünschte Transaktion  auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufbewahrung der Daten (Art. 16 ff. E-GovG)
                            1  Der virtuelle Schalter gibt der betroffenen Person einen Überblick über den  Verlauf der Transaktionen, die sie in den letzten 24 Monaten getätigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Daten der Userinnen und User werden im virtuellen Schalter  wie folgt aufbewahrt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während   der   Dauer   des   Nutzungsvertrags   und   ein   Jahr   nach   dessen  Ende: die Beweismittel für das Unterschreiben des Vertrags und dessen  Nachträge sowie für die Zustimmung zu den allgemeinen Bedingungen  und deren Änderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während 24 Monaten: die nötigen Daten, um die Übersicht über den  Verlauf herzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  während höchstens 24 Monaten: die Daten zur Kontrolle des Betriebs  des virtuellen Schalters, einschliesslich der Erfassung der Verwaltungs  -  einheiten, die auf die Kontodaten zugegriffen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bis zur Übernahme durch die fachliche Anwendung (d. h. ohne Unvor  -  hergesehenes während der Dauer der Transaktion): die heiklen Perso  -  nendaten, die für das Gesuch um eine besondere Leistung gesammelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der oben erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus dem  virtuellen Schalter gelöscht. Anonymisierte technische Daten können aber zu  Statistikzwecken aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale persönliche User-ID und die Daten, die es für die Individuali  -  sierung der entsprechenden Person braucht, werden bis zum Tod der natürli  -  chen Person und bis zur Auflösung der betreffenden juristischen Person so  -  wie für die Dauer der Verfahren nach deren Verschwinden im kantonalen Be  -  zugssystem aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufbewahrung der übrigen Daten des kantonalen Bezugssystems und  der Daten, die von den Verwaltungseinheiten  im  ihnen zukommenden In  -  formationssystem behandelt werden, wird in der Gesetzgebung, die für das  betreffende Verfahren gilt, und derjenigen über die Archivierung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Identifikation der natürlichen Personen (Art. 14 und 19 E-GovG)
                            1  Das Informatiksystem gleicht die Daten, welche die Person eingibt, um sich  zu identifizieren, mit denjenigen im kantonalen Bezugssystem ab und meldet  der Userin oder dem User allfällige Abweichungen, damit es über genaue und  nachgeführte Daten im kantonalen Bezugssystem und in den einschlägigen  Registern und Datenbanken  verfügt  (Art. 14 Abs. 2 E-GovG). Die Userin  oder der User wird aufgefordert, ihre oder seine Eingabe zu korrigieren oder  die nötigen Schritte zu unternehmen, um die geforderten Daten nachzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   der   Zugang   verweigert   wird,   erhält   die   betroffene   Person   zur   In  -  formation eine Nachricht, wenn möglich ein E-Mail, mit einer kurzen Be  -  gründung. Sie kann verlangen, dass die zuständige Verwaltungseinheit eine  Verfügung  im Sinn des  Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege  erlässt  oder prüft, ob ein besonderer Grund vorliegt, ihr doch den Zugriff auf den  virtuellen Schalter zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besondere Zugangsberechtigung (Art. 14 und 18 E-GovG)
                            1  Wenn   die   Zugangsberechtigung   zu   gewissen   Leistungen   von  besonderen  Anforderungen abhängt, muss sie von der betreffenden Verwaltungseinheit  verwaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Identifikation der natürlichen Personen (Art. 15 E-GovG)
                            1  Eine Person, die über ein elektronisches Konto verfügt und die einer ande  -  ren Person die Vollmacht, sie zu vertreten und in ihrem Namen und auf eige  -  ne   Rechnung   Transaktionen   auszuführen,   erteilen   will,   unterzeichnet   eine  Vollmacht auf einem Formular, das von der Staatskanzlei erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollmacht kann allgemein oder nur für gewisse Verfahren gelten. In al  -  len Fällen werden das Ausmass der Vertretungsvollmacht und insbesondere  die betroffenen Leistungen klar festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertreterin oder der Vertreter muss klar identifizierbar sein und über ein  Konto und über ihr oder sein eigenes Mittel zur elektronischen Identifikation  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und die Person,  die ausserhalb des virtuellen Schalters über eine Vollmacht verfügt, können  von der Staatskanzlei verlangen, dass ihre Rechte auf dem Konto der vertre  -  tenen Person aktiviert werden und wenn nötig ein elektronisches Konto im  Namen der vertretenen Person eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfällige Einschränkungen bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter  und der Beauftragten, die in der Gesetzgebung vorgesehen werden, bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vorschriften über die Vertretung gelten sinngemäss für die Verleihung  von Leserechten auf dem elektronischen Konto.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nutzungsvertrag der juristischen Personen und weiterer Firmen
                            (Art. 14 und 22 E-GovG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vertrag zur Nutzung des virtuellen Schalters durch eine juristische Per  -  son wird grundsätzlich in der ordentlichen schriftlichen Form abgeschlossen.  Die Staatskanzlei bestimmt, in welchen Fällen der Nutzungsvertrag elektro  -  nisch abgeschlossen werden kann. Das gilt auch für die Modalitäten der Ver  -  tretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass Angestellte oder Drittpersonen  ermächtigt werden, im Namen und auf Rechnung der juristischen Person zu  handeln. Gegebenenfalls wird darin die Person, welche diese Bewilligungen  (Bezeichnung der Personen, Definition und Widerruf ihrer Rechte und In  -  formation des Organs, das den Schalter verwaltet) verwalten darf, erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Firmen ohne Rechtspersönlich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserdem gelten die Vorschriften für die natürlichen Personen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unterstützung
                            1  Den Userinnen und Usern stehen eine Online-Hilfe und eine Unterstützung  über Telekommunikation in beiden Amtssprachen zur Verfügung. Die Unter  -  stützung über Telekommunikation kann auf die Arbeitszeit der Kantonsver  -  waltung beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Elektronisches Identifikationsmittel (Art. 34 E-GovG)
                            1  Der Staatsrat  legt auf gemeinsamen Vorschlag der Staatskanzlei  und des  ITA das oder die elektronischen Identifikationsmittel, die für die Verbindung  mit dem virtuellen Schalter anerkannt werden, fest. Je nach Bedarf und ver  -  fügbaren Lösungen können sie entweder auf einer von der öffentlichen Hand  entwickelten Lösung oder auf einer von einem privaten Anbieter angebote  -  nen Lösung beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Wechsel des elektronischen Identifikationsmittels ist die Staats  -  kanzlei dafür zuständig, die Migration zu den neu gewählten Identifikations  -  mitteln zu organisieren. Sie kann den betroffenen Personen eine Frist setzen,  um die Migration durchzuführen. Es gilt Artikel 5 Abs. 4 Bst. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befugnisse der Staatskanzlei
                            1  Die Verordnung vom 12.  März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der  Direktionen des Staatsrats  und der Staatskanzlei  (SGF 122.0.12) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gebühren (Art. 6 Abs. 2 und 3 E-GovG)
                            1  Der Tarif vom 9.  Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2017  Erlass  Grunderlass  01.06.2017  2017_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Ingress  geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 1  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 2  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 3  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 4  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 5  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 6  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 7  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 8  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 9  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 10  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 11  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 12  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  Art. 15  Titel geändert  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2022_010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 5 Abs. 4  geändert  01.07.2022  2022_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 5 Abs. 4, a)  eingefügt  01.07.2022  2022_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 5 Abs. 4, b)  eingefügt  01.07.2022  2022_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 5 Abs. 5  eingefügt  01.07.2022  2022_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 10 Abs. 2  aufgehoben  01.07.2022  2022_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  Art. 13a  eingefügt  01.07.2022  2022_081  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.05.2017  01.06.2017  2017_041  Ingress  geändert  09.02.2021  01.03.2021  2021_017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 1 Abs. 1 geändert 28.06.2022 01.07.2022 2022_081
Art. 2 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 3 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 3 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 4 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 5 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 5 Abs. 4 geändert 28.06.2022 01.07.2022 2022_081
Art. 5 Abs. 4, a) eingefügt 28.06.2022 01.07.2022 2022_081
Art. 5 Abs. 4, b) eingefügt 28.06.2022 01.07.2022 2022_081
Art. 5 Abs. 5 eingefügt 28.06.2022 01.07.2022 2022_081
Art. 6 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 7 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 8 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 9 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 9 Abs. 1 geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
Art. 10 Titel geändert 09.02.2021 01.03.2021 2021_017
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)