Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
                            1  Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der  Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der  Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)  Vom 30. August 2001  Die unterzeichnenden Kantone,  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  übe  r  die  Berufsbildung  vom  19.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978   1) 2)     sowie   auf   das   Konkordat   über   die   Schulkoordination   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Oktober 1970
                            3)  ,  genehmigt  durch  den  Bundesrat  vom  14.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970,  vereinbaren:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ung der Vereinbarungskantone an die  Kosten  des  beruflichen  Unterrichts  so  wie  an  die  Kosten  der  beruflichen  Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ich der beruflichen Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hen  Unterricht  sowie  die  beruflichen  Vollzeitausbildungen.   Von   dieser   Ve  reinbarung   nicht   erfasst   werden  Ausbildungen, die nicht mindestens ei  nen Schultag pro Woche umfassen,  interkantonale  Fachkurse  sowie  Vo  rbereitungskurse  auf  Lehrabschluss-  prüfungen für Erwachsene ohne Lehrvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  n  von  dieser  Vereinbarung  abwei-  chende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute Bundesgesetz über die Berufsb  ildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 2004 (SR 412.10)
                            3)  SAR 400.100  Zwec  k  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Die  Vereinbarungskantone  entricht  en  für  Schülerinnen  und  Schüler  an  ausserkantonalen Ausbildungsstätten fü  r den beruflichen Unterricht sowie  für  berufliche  Vollzeitausbildungen  je    einheitliche  Beiträge,  welche  auch  die schulische Abschlussprüfung mit einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  sorgen  da  für,  dass  die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  sinngemäss  angewendet  werden,  wenn  Schülerinnen  und  Schüler    der    Vereinbarungskant  one    Schulen    besuchen,    die    von  Gemeinden,    Gemeindeve  rbänden,    Berufsverbä  nden,    Betrieben    oder  gemeinnützigen Organisa  tionen geführt werden.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  beruflichen  Unterricht  an  Berufsschulen  ist  der  Lehrortskanton  zahlungspflichtig.    Dieser    entsch  eidet    im    Einvernehmen    mit    dem  Schulortskanton  über  eine  Zuweisung  zu    einer  ausserkantonalen  Berufs-  schule. Die Anmeldung erfolgt gemä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Schülerinnen  und  Schülern  von  Vo  llzeitschulen  ist  der  Wohnsitz-  kanton  zahlungspflichtig,  sofern  er  den  Besuch  einer  ausserkantonalen  Ausbildungsstätte  bewilligt.  Die  Bewilligung  hat  mit  der  Anmeldung  vorzuliegen.  Für  die  Bestimmung  de  s  Wohnsitzkantons  gelten  dabei  die  stipendienrechtlichen Regelungen.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen betragen je  Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 4'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem beruflichen Unterricht,   der über die gesamte Ausbildungszeit  durchschnittlich  mehr  als  zwei  Schultage  pro  Woche  umfasst,  jedoch  gemäss  Abs.  3  nicht  vollzeitlich  ist,  betragen  die  Beiträge  je  Schülerin  und Schüler pro Schuljahr Fr. 5'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge für Ausbildungen von mindestens 22 Lektionen pro Woche  in  Vollzeitschulen  sowie  für  die  Au  sbildung  an  Berufsmaturitätsschulen  nach absolvierter Grundausbildung betragen je Schülerin und Schüler pro  Jahr    Fr.    9'000.–.    Für    die    zwei    Ja  hre    dauernde    berufsbegleitende  Berufsmaturitätsschule wird pr  o Jahr Fr. 4'500.– verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beiträge  werden  angepasst,  we  nn  sich  der  Landesindex  der  Konsu-  mentenpreise, ausgehend vom Indexs  tand per 1. Januar 2001 (148.3), um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Indexpunkte  verändert.  Für  die  Ber  echnung  massgebend  ist  jeweils  der  Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Beitrag  ist  jeweils  für  ein  vo  lles  Schuljahr  gesc  huldet.  Stichdatum  für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ätestens  bis  Ende  März  des  der  Erhebung   folgenden   Jahres   R  echnung   für   die   gemäss   Abkommen  aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  tentum Liechtenstein auf der Grund-  lage  seiner  eigenen  Gesetzgebung  beitr  eten.  Ihm  stehen  alle  Rechte  und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  chem  Recht  anerkannte  Schulen  und/oder  Studien-  gänge  sind  wie  die  entsprechenden,  nach  schweizerischem  Recht  aner-  kannten Schulen und/oder Studiengänge zu behandeln.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  zerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren    (EDK),    Bern  ,    in    Zusammenarbeit    mit    der  Schweizerischen  Berufsbildungsämte  rkonferenz  (SBBK)  ist  Geschäfts-  stelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  –  die jährliche Überprüfung und allfällige Anpassung der  Beiträge an den Landesindex,  –  die Information der Vereinbarungskantone,  –      Koordinationsaufgaben      und  –  die Regelung von Verfahrensfragen.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anwendung  oder  Auslegung  dieser  Ver-  einbarung   ergebenden   Streitigkeiten  zwischen   Vereinbarungskantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parteien  bestimmt  werden.  Können  sich    die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird das Schiedsgericht durch  den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  r die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969 1) , genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969,
                            finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 279  Fürstentum  Liechtenstein  Geschäftsstelle  Schiedsgerichts-  barkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1    Die  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  14  bisherige  Vereinbarungs-  kantone  zugestimmt  habe  jahres 2002/2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Auf    den    Zeitpunkt    des    Inkrafttretens    wird    die    Interkantonale  Vereinbarung  über  Beiträge  der  Kantone    an  die  Kosten  des  beruflichen  Unterrichts   (Schulgeldverei  nbarung)   vom   21.   Februar   1991   1)     durch  Beschluss der an dieser Vereinba  rung beteiligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Austritt  ist  mit  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist  jeweils  auf  den  Beginn   eines   neuen   Schuljahres   m  öglich.   Kündigt   ein   Kanton   die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpf  lichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  bezüglich  der  zum  Zeitpunkt  des  Au  stritts  geschulten  Schülerinnen  und  Schüler bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vereinbarung  kann  mit  Zusti  mmung  einer  2/3  Mehrheit  der  Ver-  einbarungskantone revidiert werden.  Der Grosse Rat des Kantons Aargau  beschliesst:  Dem  Beitritt  des  Kantons  Aargau  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 2001 über die Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbil-
                            dungskosten    in    der    Berufsbildung  (Berufsschulvereinbarung)    mit  Wirkung ab Schuljahresbegi  nn 2004/2005 wird zugestimmt.  Inkrafttreten: 9. August 2004  Ablauf der Referendumsf  rist: 6. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1996, S. 80 (SAR 400.510)  bergangs- und  Schlussbe-  stimmungen