Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel (144.61)
Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel (144.61)
Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel Vom 30. Mai 2005 (Stand 1. Juli 2005) Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umwelt - schutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 der Vereinba - rung vom 21 Mai 1985
1 ) über das Lufthygieneamt beider Basel, beschliessen:
§ 1 Unterstellung
1 Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) ist fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Baudeparte - ment des Kantons Basel-Stadt unterstellt.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umwelt - schutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.
§ 2 Organisation
1 Das Lufthygieneamt beider Basel gliedert sich in die Bereiche:
a. Industrie und Gewerbe (IG),
b. Luftqualität (LQ),
c. Nichtionisierende Strahlung (NIS),
d. Zentrale Dienste und Sekretariat.
2 Das Organigramm ist Bestandteil der Dienstordnung.
§ 3 Befugnisse
1 Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind im Managementhandbuch gere - gelt, soweit sie vom Regierungsrat und der Direktion bzw. dem Departement nicht bereits festgelegt worden sind.
§ 4 Aufgaben
1 Das Lufthygieneamt ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der ergänzenden kantonalen Erlasse be - züglich Luftreinhaltung sowie der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), soweit er den Kantonen über - tragen ist.
1) GS 29.105, SGS 144.6 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
2 Das Lufthygieneamt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug der Ver - ordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV).
3 Das Lufthygieneamt erfüllt die im Leistungsauftrag bzw. in der Leistungsver - einbarung festgehaltenen Aufgaben.
4 Der Aufgabenbereich des Lufthygieneamtes umfasst namentlich:
a. Durchführung von Erhebungen und Betriebskontrollen bei stationären An - lagen;
b. Beurteilen von Gesuchen und Verfassen von Stellungnahmen in Bewilli - gungsverfahren sowie Beratung von Gesuchstellern;
c. Bearbeitung von Klagen wegen übermässigen Immissionen und Beratung der Gemeinden;
d. Veranlassen von Sanierungsmassnahmen im Bereich Immissionsschutz;
e. Aufsicht über den Vollzug der Feuerungskontrolle der Gemeinden im Kanton Basel- Landschaft;
f. Mitwirkung beim Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe;
g. Messung und Beurteilung der Luftqualität und der Immissionen nichtioni - sierender Strahlung;
h. Erstellen von Massnahmenplänen für übermässig belastete Gebiete und Umsetzung von Einzelmassnahmen;
i. Durchführung von Informationskampagnen und Information der Öffent - lichkeit.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Die Dienstordnung des Lufthygieneamtes vom 22. Dezember 1998
2 ) wird auf - gehoben.
2 Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmi - gung der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
3 )
.
2) GS 33.628, SGS 144.61
3) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. August 2005. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.05.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0645 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.05.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0645 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0645
Anhang: Organigramm des Lufthygieneamtes beider Basel Bau - und Umweltschutzdirektion Basel - Landschaft Bau departement Basel - Stadt Lufthygieneamt beider Basel Zentrale Dienste Sekretariat Industrie + Gewerbe Luftqualität Nichtionisierende Strahlung