Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krummenau und Stein
                            Kantonsratsbeschluss  über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden  Nesslau-Krummenau und Stein  vom 7. August 2012 (Stand 7. August 2012)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2012  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  gestützt auf Art.  17  ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krum  -  menau und Stein Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr.  4  040  000.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulasten   der   Verwaltungsrechnung   2012   wird   folgender   Nachtragskredit  gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr.  4  040  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr.  4  040  000.–  aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf  -  wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2012, 257 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 5. Juni 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 7. August 2012; in Vollzug ab 7. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:  a)  mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags von Fr.  2  842  200.–  nach Annahme des vorliegenden Beschlusses an die Gemeinde Nesslau-  Krummenau;  b)  mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung  der vereinigten Gemeinde Nesslau (Fr.  929  300.– an die vereinigte Gemeinde  Nesslau);  c)  mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und  nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je  -  weiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand  (höchstens Fr.  268  500.– an die vereinigte Gemeinde Nesslau).  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–84  07.08.2012  07.08.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  07.08.2012  Erlass  Grunderlass  47–84