Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Eschenbach, St.Gallenkappel und Goldingen
                            Kantonsratsbeschluss  über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden  Eschenbach, St.Gallenkappel und Goldingen  vom 24. April 2012 (Stand 24. April 2012)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16.  August 2011  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  gestützt auf Art.  17  ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17.  April 2007  2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Eschenbach,  St.Gallenkappel und Goldingen Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens  Fr. 5 462 100.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulasten   der   Verwaltungsrechnung   2012   wird   folgender   Nachtragskredit  gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr. 5  462  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr.  5  462  100.–  aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf  -  wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2011, 2222 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 24. April 2012; in Vollzug ab 24. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:  a)  mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des  vorliegenden Beschlusses (Fr. 1  838  200.– an die Gemeinde Goldingen);  b)  mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung  der   vereinigten   Gemeinde   Eschenbach   (Fr.  2  340  Gemeinde Eschenbach);  c)  mittels   Auszahlung   nach   Massgabe   der   tatsächlichen   Aufwendungen   und  nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je  -  weiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand  (höchstens Fr.  1  283  000.– an die vereinigte Gemeinde Eschenbach).  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass steht unter der Voraussetzung, dass die politischen Gemeinden  Eschenbach, St.Gallenkappel und Goldingen ihre Vereinigung und die Gesamt  -  schulgemeinde Eschenbach-St.Gallenkappel-Goldingen die Inkorporation in die  vereinigte Gemeinde Eschenbach beschliessen.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–65  24.04.2012  24.04.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  24.04.2012  Erlass  Grunderlass  47–65