Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen
                            Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen  Vom 26. November 2000 (Stand 1. Januar 2011)  Vom Volke angenommen am 26.  November 2000  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich  auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Tätigkeiten der Bergführer und der Schneesportlehrer, so  -  weit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für verwandte Tätigkeiten im Berg- und Schneesportwesen wird dieses Gesetz  sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  Das Gesetz findet Anwendung auf das Unterrichten, Begleiten und Führen von  Gästen gegen direkte oder indirekte Entschädigung auf dem Gebiet des Kantons  Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen
                            1  Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen  a)  Personen ohne anerkannte Ausbildung, welche nur vorübergehend und für  Gäste, die sie in den Kanton begleiten, tätig sind;  b)  von Schulen, Sportclubs oder ähnlichen Organisationen durchgeführte Veran  -  staltungen (Kurse, Lager, etc.), wenn sie auf ihre Mitglieder beschränkt sind,  nicht gewerbsmässig betrieben werden und am Kursort auf spezielle Werbung  verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tätigkeiten auf markierten Wanderrouten und in nicht schwierigem Gelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkannte Ausbildung
                            1  Zur Ausübung einer Tätigkeit gemäss Artikel  2 und 3 bedarf es grundsätzlich einer  vom Departement anerkannten Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligung
                            1  Wer Dienstleistungen gemäss Artikel  2 und 3 erbringt und dafür Personen ohne an  -  erkannte Ausbildung gemäss Artikel  5 anstellt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versicherungspflicht
                            1  Personen, welche eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben, haben sich  gegen Haftpflicht zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestversicherungsleistungen werden vom Departement unter Berücksichti  -  gung der beruflichen Risiken festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Aus- und Weiterbildung der Bergführer und Schneesportlehrer wird in der Re  -  gel durch die schweizerischen Fachorganisationen sichergestellt, deren Ausbildung  vom Departement anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann der Kanton eigene Aus- und Weiterbildungskurse durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beiträge
                            1  Der Kanton kann im Sinne der Tourismusförderung Beiträge an die Aus- und Wei  -  terbildung ausrichten. Das Departement bestimmt im Einzelfall die Beiträge nach  den Grundsätzen der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des Departementes können an die Regierung weitergezogen werden.  Diese entscheidet endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Strafmass
                            1  Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die ergänzenden Erlasse werden mit  Busse bis zu 2000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Franken geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständige Behörde
                            1  Das Departement beurteilt die Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die er  -  gänzenden Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor  Verwaltungsbehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden Erlasse obliegt dem Departe  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann einzelne Aufgaben an die Dienststelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommission
                            1  Die Regierung wählt eine Kommission von fünf bis sieben Mitgliedern für das  Berg- und Schneesportwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen  1  )  . Sie legt insbesondere fest:  a)  das Gelände, auf welchem die verschiedenen anerkannten Ausbildungen zur  Tätigkeit berechtigen;  b)  die Grundsätze für die Beitragsleistungen;  c)  die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kommission;  d)  die verwandten Tätigkeiten;  e)  die Voraussetzungen für die Bewilligung;  f)  Übergangsregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über das Bergführer- und Skisportwesen vom 2.  Juni 1991  2  )   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In-Kraft-Treten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt  3  )   des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  947.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1991, 2494 und AGS 1995, 3413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 27.  November 2001 auf den 11.  Dezember 2000 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  11.12.2000  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 9 Abs. 2  eingefügt  2006, 3331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 11 Abs. 2  geändert  2010, 2416
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 12  aufgehoben  2010, 2416
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  26.11.2000  11.12.2000  Erstfassung  -