Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
                            Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die  Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet  Vom 10. März 1985 (Stand 1. Januar 2016)  Vom Volke angenommen am 10.  März 1985  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz fördert den Wohnungsbau, insbesondere für Familien und Personen  in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leistungen
                            1. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen des Kantons richten sich nach der Wohnungsmarktlage. Sie erstre  -  cken sich auf:  a)  den Bau von preisgünstigen Wohnungen;  b)  die Erneuerung bestehender Wohnungen;  c)  den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum;  d)  die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Arten
                            1  Zur Erreichung des Zweckes können:  a)  Nachgangshypotheken vermittelt und verbürgt,  b)  Darlehen in der Regel zu Vorzugsbedingungen gewährt,  c)  nicht rückzahlungspflichtige Zusatzbeiträge ausgerichtet, und  d)  Baukostenbeiträge zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen sind in der Regel an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 18. Juni 1984, 331; GRP 1984/85, 463
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beteiligung von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten
                            1  Die einzelnen Leistungen können als Ergänzung zu solchen des Bundes oder, wenn  dieser keine Leistungen ausrichtet, eigenständig gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zusicherung von Kantonsbeiträgen im Sinne von Artikel 3 dieses Geset  -  zes entscheidet im Rahmen des jährlichen kantonalen Budgets die Regierung end  -  gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung für einen kantonalen Beitrag ist die Zusicherung eines Beitrages  durch die Gemeinde oder Dritte. Dies gilt nicht bei Verbesserungen der Wohnver  -  hältnisse im Berggebiet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat setzt den Beitrag Dritter und der Gemeinde fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Ausgaben sind durch allgemeine  Staatsmittel zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollziehungsverordnung  1  )   setzt den jährlichen Höchstbetrag für Leistungen des  Kantons im Sinne von Artikel  3 dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinnützige Organisationen
                            1  Der Kanton kann insbesondere die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des  gemeinnützigen Wohnungsbaues fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausschluss
                            1  Zweit- und Ferienwohnungen sind von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Veräusserungs- und Zweckentfremdungsverbot
                            1  Auf Objekten, für die Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht werden, kann ein  auf höchstens 25 Jahre befristetes Veräusserungs- und Zweckentfremdungsverbot  festgelegt werden. In diesem Fall ist eine Handänderung nur mit Zustimmung der  Behörden, Institutionen oder Personen zulässig, welche Beiträge geleistet haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der neue Eigentümer im Übernahme  -  vertrag verpflichtet, die mit der Wohnbauhilfe verbundenen Auflagen und Bedingun  -  gen vorbehaltlos zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  950.260
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kaufs- und Vorkaufsrecht
                            1  Zur Sicherung des Zweckes kann sich der Kanton ein auf höchstens 25 Jahre be  -  fristetes Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten, erhöht um den Mehrwert des  Eigenkapitals, vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann das Kaufs- und Vorkaufsrecht der Standortgemeinde oder Trägern  des gemeinnützigen Wohnungsbaues abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weitere Auflagen und Bedingungen
                            1  Der Kanton legt den maximal zulässigen Mietzins fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Gewährung von Leistungen können weitere Auflagen und Bedingungen ge  -  bunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sanktionen
                            1  Werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder Behörden durch unwah  -  re oder unvollständige Angaben irregeführt oder eine solche Irreführung versucht,  sind zugesicherte Leistungen ganz oder teilweise zu sistieren und allfällige Bürg  -  schaften zu kündigen. Bereits bezogene Leistungen sind samt Zins und Zinseszins  sowie Umtriebskosten zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlbare Gesuchsteller oder aus der Zusicherung Berechtigte können von der wei  -  teren Gewährung von Leistungen ausgeschlossen werden. Ist der Fehlbare an Arbei  -  ten oder Lieferungen für das unterstützte Objekt beteiligt, so kann ihm die Mitwir  -  kung bei diesen oder künftigen Objekten untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Für Rückforderungen im Sinne von Artikel  11 dieses Gesetzes besteht ein gesetzli  -  ches, den eingetragenen Belastungen nachgehendes Pfandrecht der Gemeinwesen  gemäss Artikel 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anmerkungen im Grundbuch
                            1  weitere  Auflagen   und   Bedingungen   sind   als   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbe  -  schränkungen im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in  Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollziehungsverordnung
                            1  Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verbesserung der  Wohnverhältnisse im Berggebiet des Kantons Graubünden vom 6.  Juni 1971  3  )   aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangsbestimmungen
                            1  Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche sind nach bisherigem  Recht zu behandeln, sofern kein Ergänzungsgesuch eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB 2868/85 auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  950.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1971, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.1985  01.01.1986  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 4 Abs. 2  geändert  2006, 3332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 4 Abs. 3  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 4 Abs. 4  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  10.03.1985  01.01.1986  Erstfassung  -