Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von de... (633.220)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von de... (633.220)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Vom 4./18. Mai 1956
1. Die Regierungen der Kantone Aa rgau und Zug vereinbaren, Vermö-
genszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen- kungen, die von Einwohnern des eine n Kantons zu Gunsten von Kör- perschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt zu befreien: a) allgemein, sofern die Zuwendungen dem Staat oder den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) oder den staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten zukommen; b) bis zum Betrage von Fr. 10'000. –, sofern die Zuwendungen den staatlich anerkannten Landeskirchen oder privaten gemeinnüt- zigen Körperschaften oder Anstalten zukommen.
2. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün-
digungsfrist von 6 Monaten berech tigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Zug, den 4. Mai 1956 Im Na men des Regierungsrates Der Landammann: J. B URKART Der Regierungssekretär: D R . G. M EYER AGS 1996 S. 237
Aarau, den 18. Mai 1956 Im Namen des Regierungsrates Der Landstatthalter: D R . K. K IM Der Staatsschreiber i.V.: D R . J ÖRG H ÄNNY