Verordnung über das Führen des Professorentitels an der Fachhochschule Aargau Nordwe... (411.351)
Verordnung über das Führen des Professorentitels an der Fachhochschule Aargau Nordwe... (411.351)
Verordnung über das Führen des Professorentitels an der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz
1 Verordnung über das Führen des Professorentitels an der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz Vom 29. Oktober 2003 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 4 des Dekret s über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwe stschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom 18. Dezember 2001 1) , beschliesst:
§ 1
Für das Führen des Professorentite ls wird nebst einem unbefristeten Anstellungsverhältnis vorausgesetzt: a) Hochschulabschluss mit Doktorat oder mit mehrjähriger Berufserfah- rung im entsprechenden Bereich; b) namhafte Ergebnisse in Fors chung und Entwicklung, erfolgreiche Lehrtätigkeit auf Hochschulstufe, anerkannte wissenschaftliche Publikationen, hohe künstlerische oder gestalterische Leistungen oder erfolgreiche unternehmerische Leistungen. c) Anstellung mit einem Mindestpensum von 50 %; d) Tätigkeit in Lehre und Forschung ode r in einem der genannten Berei- che sowie in einem weiteren Be reich des Leistungsauftrags.
§ 2
1 lbar mit der Anstellung oder auf Antrag der Schulleitung bei entsprech endem Nachweis der verlangten Voraussetzungen die Berechtigung zu r Führung des Professorentitels.
2 Voraussetzung eines Hochschulab- schlusses absehen, wenn der nachgewiesene Leistungsausweis hervorra- gend ist.
1) SAR 426.110 Voraussetzungen Verfahren
§ 3
Entfallen während des Anstellungs verhältnisses die Voraussetzungen gemäss § 1 lit. c und d, bleibt die Berechtigung zur Führung des Profes- sorentitels bestehen.
§ 4
Bisher erteilte Titelberechtigungen be halten bei Fortdauer der Anstellung nach Massgabe des bisherigen Rechts ihre Gültigkeit.
§ 5
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. Januar 2004 in Kraft. nderung der Voraussetzungen bergangs- regelung Publikation und Inkrafttreten