Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
                            Gegenrechtserklärung  gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung  von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung  vom 12. Januar 1971 (Stand 23. Januar 1971)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  10  bis  Abs.  3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtrags  -  gesetz vom 21.  März 1966,  im Hinblick auf Art.  8  Abs.  3  lit.  b des Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz  für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 28.  April 1968 und auf eine Gegenrechtser  -  klärung der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.Rh. vom 10.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970  1  als Gegenrechtserklärung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton Appenzell A.Rh. ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger wer  -  den im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung aner  -  kannt, wenn sie aufgrund einer Eignungsprüfung erlangt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen  Jagdrecht zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. werden nur im Einverständ  -  nis mit der Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. zur Jägerprüfung im  Kanton St.Gallen zugelassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (nGS 4, 68) sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 458. In Vollzug ab 23. Januar 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5  VJP, sGS  853.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. ist berechtigt, gelegentlich bei  st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der  Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Beob  -  achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtserklärung wird ab 23.  Januar 1971 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 458  12.01.1971  23.01.1971  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.1971  23.01.1971  Erlass  Grunderlass  7, 458