Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
                            Gegenrechtserklärung  gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung  der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung  vom 7. Juli 1992 (Stand 1. August 1992)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  10  bis  Abs.  3 des Jagdgesetzes vom 5.  März 1950,  im   Hinblick   auf   eine   Gegenrechtserklärung   des   Regierungsrates   des   Kantons  Basel-Landschaft vom 7.  Juli 1992  1  als Gegenrechtserklärung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton Basel-Landschaft ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger wer  -  den im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung aner  -  kannt,   wenn   sie   aufgrund   einer   bestandenen   Eignungsprüfung   erlangt   worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen   mit   Wohnsitz   im   Kanton   Basel-Landschaft   werden   nur   im   Einver  -  ständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Jägerprüfung im  Kanton St.Gallen zugelassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Jagdbehörde   des   Kantons   Basel-Landschaft   ist   berechtigt,   gelegentlich   bei  st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prü  -  fungen zu erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 1. August 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5  VJP, sGS  853.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat  behält   sich  vor,  von   dieser  Gegenrechtserklärung,   unter   Be  -  rücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1992 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  28–68  07.07.1992  01.08.1992  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.1992  01.08.1992  Erlass  Grunderlass  28–68