Verordnung des Regierungsrates über das Grundbuch- und Notariatswesen
                            Verordnung des Regierungsrates über das Grundbuch-  und Notariatswesen  *   (GNV)  vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Juni 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständiges Departement
                            1  Die Aufsicht über das Grundbuch- und Notariatswesen obliegt dem Departement  für Justiz und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inspektorat
                            1  Das Inspektorat erlässt über die Amtsführung, das Rechnungs- und Archivwesen  die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Sitz, Aussenstellen
                            1  Die Grundbuchämter und Notariate der Bezirke haben ihren Sitz in Arbon, Frauen  -  feld, Kreuzlingen, Aadorf und Weinfelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt und Notariat Frauenfeld führt eine Aussenstelle in Diessenho  -  fen, und das Grundbuchamt und Notariat Weinfelden führt eine Aussenstelle in Bi  -  schofszell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstellen haben die gleichen Befugnisse wie das Grundbuchamt und Nota  -  riat des Bezirks. Sie führen Beglaubigungen, öffentliche Beurkundungen und Bera  -  tungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtsübergabe
                            1  Die Übergabe des Grundbuchamtes und Notariates von der bisherigen auf die neue  Leitung geschieht unter Mitwirkung des Inspektorates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektronische Datenträger, amtliche Bücher, Akten, Werttitel, Depositen und Bar  -  geld sind in ein Übergabeprotokoll aufzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beurkundungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundbuchamt
                            1  Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Beurkundung ist auf Rechtsgeschäfte  über Grundstücke im Bezirk beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befinden sich Grundstücke in verschiedenen Bezirken, kann die Beurkundung von  jedem Grundbuchamt der betroffenen Bezirke vorgenommen werden; in der Regel  jedoch dort, wo die grössere Grundstücksfläche liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind in das im Kanton Thurgau zu beurkundende Rechtsgeschäft Grundstücke in  anderen Kantonen miteinbezogen, mit denen keine interkantonale Übereinkunft be  -  steht, darf es nur mit dem Hinweis beurkundet werden, dass für die ausserhalb des  Kantons liegenden Grundstücke eine weitere Beurkundung durch die dort zuständige  Urkundsperson stattzufinden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Rechtsgeschäften über Grundstücke darf die Beurkundung ausserhalb des Be  -  zirks nur bei Vorliegen ausserordentlicher und zwingender Gründe vorgenommen  werden. Sie bedarf der Bewilligung des Inspektorates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Notariat
                            1  Das Notariat nimmt die Beurkundungen in der Regel innerhalb des Bezirks vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Ersuchen   der  Beteiligten  können   notarielle   Beurkundungen  im   ganzen  Kantonsgebiet durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei notariellen Beurkundungen können Grundstücke im ganzen Kantonsgebiet in  das Verfahren einbezogen werden. Ausgenommen sind alle übrigen Beurkundungen  über Rechte an Grundstücken, für welche die gleichen Bestimmungen wie für das  Grundbuchamt gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Beurkundung ausserhalb des Kantons
                            1  Beurkundungen ausserhalb des Kantons sind untersagt. Ausgenommen sind Beur  -  kundungen über Rechte an Grundstücken nach interkantonalen Übereinkünften und  nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber  -  tragung (Fusionsgesetz, FusG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen
                            1  Die Urkundspersonen sind ermächtigt, elektronische Ausfertigungen der von ihnen  errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. Sie können die Übereinstimmung der  von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier  sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Beurkundung von Willenserklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Notwendiger Inhalt
                            1  Die Urkunde hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bezeichnung der Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beschreibung des zu beurkundenden Geschäfts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Ort und das Datum der Errichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Unterschriften der Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Beurkundungserklärung der Urkundsperson sowie deren Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten natürlichen Personen sind mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Bür  -  gerort und Wohnadresse aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind der im Handelsregister  eingetragene Name und Sitz sowie deren Vertreter aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Urteilsfähigkeit
                            1  Erscheint die Urteilsfähigkeit einer beteiligten Person ungewiss, ist die Urkunds  -  person befugt, ein Arztzeugnis zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Identität, Handlungsfähigkeit
                            1  Personen, deren Identität oder Handlungsfähigkeit der Urkundsperson nicht be  -  kannt sind, haben amtliche Ausweise vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vertretungsbefugnis
                            1  Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen haben eine schriftliche Voll  -  macht vorzulegen, wenn ihre Vertretungsbefugnis nicht aus dem Handelsregister er  -  sichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lassen sich Beteiligte durch handlungsfähige Dritte vertreten, kann die Urkunds  -  person die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften müs  -  sen ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Beschlüsse der nach ihren Satzun  -  gen zuständigen Organe ausweisen, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Willensermittlung
                            1  Die Urkundsperson hat den wahren und eindeutigen Willen der Parteien sorgfältig  zu erfassen und allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhindern. Sie hat sich  jeder übermässigen Einflussnahme auf die Willensbildung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Parteien eine von ihnen selbst verfasste  Urkunde vorlegen. Die Urkundsperson sorgt nötigenfalls für Klarstellungen und Er  -  gänzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei wesentlichen Mängeln oder Widersprüchen kann sie die Vorlage zurückweisen  und deren klare Abfassung verlangen oder diese selbst vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gültigkeitserfordernisse
                            1  Ist ein Rechtsgeschäft vom Mitwirken Dritter, von behördlichen Bewilligungen  oder vom Eintrag in ein öffentliches Register abhängig, sind die Parteien darüber  aufzuklären. Die Gültigkeitserfordernisse sind in der Urkunde festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beurkundungserklärung
                            1  In der Beurkundungserklärung gemäss §  26  Abs.  2 des Einführungsgesetzes zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG  ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   hat die Urkundsperson festzuhalten,  ob die Urkunde den Parteien vorgelesen wurde oder ob diese sie in ihrer Gegenwart  selbst gelesen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beilagen
                            1  Pläne, Baubeschriebe, Inventarverzeichnisse und dergleichen, die Bestandteil einer  öffentlichen Urkunde bilden, sind von den Beteiligten zu unterzeichnen und in die  Beurkundungserklärung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Stumme, Taubstumme
                            1  Bei der Beteiligung Stummer oder Taubstummer, die lesen können, ist die Zustim  -  mung zur Urkunde mit Kopfnicken zu bekunden. In der Beurkundungserklärung ist  darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Übersetzung
                            1  Die Übersetzung gemäss §  28 EG  ZGB ist in der Beurkundungserklärung zu er  -  wähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fehlende Einheit des Beurkundungsaktes
                            1  Sind beim Beurkundungsakt gemäss §  29 EG  ZGB nicht alle Parteien gleichzeitig  anwesend, ist dies in der Beurkundungserklärung festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Änderungen, Ergänzungen
                            1  Formbedürftige Änderungen oder Ergänzungen einer öffentlichen Urkunde dürfen  nachträglich nicht durch Streichungen oder Randvermerke vollzogen werden. Hiefür  ist entweder ein Nachtrag zu beurkunden oder es ist eine neue Urkunde zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Weitere Beurkundungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rechtlich erhebliche Tatsachen
                            1  Die Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen oder Vorgänge bestimmt sich  nach den eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson. Diese hat sich von der  Wahrheit des beurkundeten Verhältnisses zu überzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlagen, auf die sich die Beurkundung stützt, sind in der Urkunde aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezieht sich die Beurkundung auf einen Augenschein oder sonstige Wahrnehmun  -  gen, sind Ort und Zeit der Feststellung anzugeben. Handelt es sich um Schriftstücke,  denen beurkundete Feststellungen entnommen werden, sind sie genau zu bezeich  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unzulässiger Inhalt
                            1  Einem Beurkundungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn die Verhältnisse um  -  stritten sind. Ein Begehren ist auch abzulehnen, wenn ein ernsthaftes, schutzwürdi  -  ges Interesse fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Grundbuchwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Grundbuchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Anwendung eidgenössischen Rechtes
                            1  Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Einrichtung und  Führung des kantonalen Grundbuches die Regelung für das eidgenössische Grund  -  buch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Übersichtspläne
                            1  Übersichtspläne nicht vermessener Gebiete sind nur Hilfsmittel der kantonalen  Grundbucheinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Belege
                            1  Die Belege sind der Ordnungsnummer des Tagebuchs entsprechend zu numerieren  und in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Personendaten
                            1  Neben den in der eidgenössischen Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   für die Anmeldungsbe  -  lege verlangten Daten der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, kön  -  nen noch weitere für die Geschäftstätigkeit nötigen Daten, wie Beruf, Wohnadresse  und Güterstand aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Informatik, Datenzugriff
                            1  Das Departement entscheidet über den Zugriff auf Daten des informatisierten  Grundbuchs im Abrufverfahren. Es schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen ab  oder ermächtigt damit eine andere Verwaltungsbehörde oder Trägerorganisation.  Die Verwaltung der Zugriffsrechte der Benutzer obliegt dem Inspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten können unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften auch in öf  -  fentlichen Datennetzen zur Verfügung gestellt werden. Das Departement erlässt er  -  gänzende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Datenzugriff ist kostenlos für die Benutzer des Kantons, der Gemeinden und  weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b * ...
§ 24c * Informatik, Servitutenprotokoll
                            1  Für alle neuen Dienstbarkeiten ist ein elektronisches Servitutenprotokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt kann elektronische Auszüge aus dem Servitutenprotokoll er  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24d * Elektronischer Geschäftsverkehr
                            1  Der elektronische Geschäftsverkehr ist für alle Grundbuchämter im Kanton zuge  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege können dem Grundbuchamt ge  -  mischt in elektronischer Form und in Papierform eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.432.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
§ 26 * Informatik, Revision, Rechtswirksamkeit
                            1  Die   Nachführung   des   Grundbuchs   ist   durch   einen   Grundbuchverwalter   zu  kontrollieren und anschliessend rechtswirksam zu erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * ...
§ 28 * Grundpfandverschreibungen
                            1  Bei der Errichtung von Grundpfandverschreibungen ist auf Verlangen ein Auszug  über das Pfandrecht auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Titelkontrolle
                            1  Eine Titelkontrolle hat sämtliche beim Grundbuchamt ein- und ausgehenden  Schuldbriefe und Auszüge über Grundpfandverschreibungen auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Altrechtliche Pfandurkunden
                            1  Sofern keine andere Form verlangt wird, sind altrechtliche Pfandtitel im Sinne von  §  77 EG  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   als Namenschuldbriefe umzuschreiben und auszufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Miteintrag
                            1  Betrifft ein Rechtsgeschäft Grundstücke in verschiedenen Bezirken, gilt zur Entge  -  gennahme der Grundbuchanmeldung die Regelung gemäss §  4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für den Haupteintrag zuständige Amt erstellt für die mitbeteiligten Ämter die  nötigen Abschriften und ersucht sie um Miteintragung. Der Miteintrag ist schriftlich  zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für den Haupteintrag zuständige Amt bezieht die Gebühren und Steuern und  erlässt die vorgeschriebenen Mitteilungen. Die Mutationsmeldungen sind von jedem  mitbeteiligten Amt zu erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das für den Haupteintrag zuständige Amt besorgt die Ausfertigung der Pfandur  -  kunden und unterschreibt diese für alle im Kanton gelegenen Grundstücke.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Anteilsrechte
                            1  Übertragbare und vererbliche Anteilsrechte an privatrechtlichen Körperschaften  (§  41 EG  ZGB) können im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen werden. Für  sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen. Die Vorschriften über die Miteigen  -  tumsanteile an Grundstücken finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Öffentliche Versteigerung von Grundstücken
                            1  Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwil  -  liger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss §  81  EG  ZGB, welches von den Mitwirkenden zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertreter der Gemeinde übernimmt die Leitung der Versteigerung, ein Grund  -  buchverwalter führt das Protokoll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Datensicherung, Datenschutz
                            1  Die Grundbücher sind mit ihren Bestandteilen vor Zerstörung und unberechtigtem  Zugriff zu schützen. Die Belege können vollständig elektronisch eingelesen oder  durch andere geeignete technische Vorkehren gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Grundbuchführung mittels Informatik ist das Amt für Informatik für das  technische System und die Programmpflege unter Wahrung des Datenschutzes, der  Datensicherheit und der bundesrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es kann  Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34a * Veröffentlichungen
                            1  Die folgenden Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind nicht zu veröffent  -  lichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  kleine Flächen bis zu 200  m² ohne Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 20  Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstellplätze,  Bastelräume und ähnliches sowie geringfügige Wertquotenänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Landabtretungen für Strassenkorrektion ohne Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Landumlegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Handänderungen infolge Güter- und Erbrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34b * Öffentliches Bereinigungsverfahren
                            1  Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Grundbuchamtes das öffentliche Bereini  -  gungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet. Der Beschluss wird im  Amtsblatt publiziert und im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken ange  -  merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt überprüft im Bereinigungsgebiet die Dienstbarkeiten sowie  Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es  erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden  Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundbuchamt eröffnet die Verzeichnisse den Berechtigten und Belasteten aus  den zu bereinigenden Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen und teilt mit,  dass die Bereinigung erfolgt, sofern nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt  schriftlich und begründet Einsprache erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird keine Einsprache erhoben, bereinigt das Grundbuchamt die Dienstbarkeiten  sowie Vor- und Anmerkungen von Amtes wegen ohne weitere Mitteilung. Wird  Einsprache erhoben, gilt das Verfahren nach Art.  976b ZGB sinngemäss. Das  Grundbuchamt kann Einspracheverhandlungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Abschluss des Verfahrens löscht das Grundbuchamt die Anmerkung der An  -  ordnung auf den betroffenen Grundstücken von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten für die Anordnung und die Durchführung des Bereinigungsverfahrens  trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Einführung des eidgenössischen Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Grundsatz
                            1  Die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bildet das  Hauptbuchblatt des kantonalen Grundbuches. Die bisher nicht eingetragenen Rechts  -  verhältnisse sind nach ihrer Ermittlung und Festlegung im Hauptbuchblatt einzutra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ein Bedürfnis besteht, können mit Bewilligung des Inspektorates Grund  -  stück- und Rechtsbeschriebe (Güterzettel) als Hilfsmittel bis zur Inkraftsetzung des  eidgenössischen Grundbuches angelegt und geführt werden. Den Eintragungen, Än  -  derungen und Löschungen im Güterzettel kommt keine Rechtswirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundbucheintrag der im Bereinigungsverfahren vereinbarten Rechtsverhält  -  nisse wird durch deren Aufnahme im eidgenössischen Grundbuch hergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aufruf
                            1  Nach Anordnung der Grundbucheinführung (§  73 EG  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) und Erstellung allfäl  -  liger Güterzettel erlässt das Grundbuchamt einen öffentlichen Aufruf, mit dem die  Grundeigentümer aufgefordert werden, nicht eingetragene Rechtsverhältnisse an  Grundstücken sowie Änderungen und Löschungen eingetragener Rechte und Lasten  beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt drei  bis sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufruf wird im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorga  -  nen der Gemeinde veröffentlicht. Er ist vor Ablauf eines Monats zu wiederholen.  Vom erstmaligen Aufruf ist den Grundeigentümern oder ihren Vertretern ein Sepa  -  ratabdruck zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Umschreibung des Anspruchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Angabe des Rechtstitels, auf den sich der Anspruch stützt, oder im Falle  seines Fehlens die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Nennung des belasteten und des berechtigten Grundstückes oder der be  -  rechtigten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Angabe über den mutmasslichen Gesamtwert bei einer Grundlast;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Unterschrift des Ansprechers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Verfahren
                            1  Angemeldete Rechtsverhältnisse, die zu bereinigen sind und der vertraglichen Re  -  gelung bedürfen, sind den Beteiligten bekanntzugeben. Nötigenfalls sind Verhand  -  lungen über eine einvernehmliche Regelung zu führen. Das Grundbuchamt bereitet  die erforderlichen Belege vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Servitutenprotokoll
                            1  Sofern Güterzettel bestehen, sind die im Bereinigungsverfahren begründeten  Dienstbarkeiten und Grundlasten in ein besonderes Servitutenprotokoll aufzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Altrechtliche Verhältnisse
                            1  Nicht eintragungsfähige Rechtsverhältnisse des alten Rechts können aufgrund von  Vereinbarungen unter den Beteiligten im Grundbuch angemerkt werden, sofern sie  sich nicht ablösen oder in eine eintragungsfähige Form überführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausserbuchliche Erwerbsfälle
                            1  Stimmt bei Erwerbsfällen, bei denen das Eigentum schon vor der Eintragung ins  Grundbuch übergeht, der Grundbucheintrag mit den tatsächlichen Verfügungsbe  -  rechtigten nicht überein, ist die Berichtigung des Eigentumseintrages zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Löschungen
                            1  Im kantonalen Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten zufolge Zeitablaufes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nutzniessungen und Wohnrechte zufolge Ablebens des Berechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vormerkungen gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung  betreffend das Grundbuch (Art.  72 und Art.  76)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass Eintragungen, die offensichtlich über  -  flüssig sind oder jede rechtliche Bedeutung verloren haben, gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Grundpfandrechte
                            1  Im Anschluss an die Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten sind die  Grundpfandrechte zu bereinigen. Die Rechte und Lasten sind in den Grundpfand  -  rechten soweit möglich ranglich vorzustellen. Die Pfandtitel sind einzufordern und  nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Pfandtitel vermisst, sind die Berechtigten zur Einleitung des Verfahrens  auf Kraftloserklärung zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urkunden über Grundpfandverschreibungen sind nur auf Verlangen der Begünstig  -  ten nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Publikation
                            1  Die   öffentliche   Bekanntmachung   des   Abschlusses   der   Vorarbeiten   (§  76  EG  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) erfolgt im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen, in de  -  nen der Aufruf vor Beginn der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Grundbuchanlage
                            1  Nach der Publikation und Erledigung allfälliger Einsprachen legt das Grund  -  buchamt die Hauptbuchblätter des eidgenössischen Grundbuches an und erstellt, so  -  weit nötig, neue Hilfsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt meldet die Beendigung der Arbeiten dem Inspektorat und ersucht um In  -  kraftsetzung der Neuanlage. Das Inspektorat überprüft den Abschluss der Bereini  -  gung und die Anlage des Grundbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Inkraftsetzung
                            1  Die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches durch den Regierungsrat ist  im Amtsblatt zu publizieren mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen gemäss  §  78  Abs.  3 EG  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches ist das kantonale Grund  -  buch zu schliessen und zu archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.432.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Notariatswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Einzelne Beurkundungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1. Stiftungen, Eheverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Stiftungen
                            1  Die Errichtung einer Stiftung (Art.  80 folgende und Art.  335 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) bedarf der Be  -  urkundung als Willenserklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Stiftungsurkunde sind Art und Umfang des Vermögens anzugeben und der  Stiftungszweck ist zu umschreiben. Über die Organisation sind in der Urkunde min  -  destens die wesentlichen Grundsätze festzulegen. Nötigenfalls ist auf die Eintra  -  gungspflicht der Stiftung im Handelsregister hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Grundstücke als Stiftungsvermögen
                            1  Werden der Stiftung Grundstücke gewidmet, bildet in der Regel die Stiftungsur  -  kunde den Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung. Ist die Zuständigkeit zur  grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, ist in der Stiftungsurkunde dar  -  auf aufmerksam zu machen, dass für die Grundeigentumsübertragung eine besonde  -  re Beurkundung durch die örtlich zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Eheverträge, Vermögensverträge *
                            1  Der Ehevertrag (Art.  182  ff. ZGB) und der Vermögensvertrag (Art.  25 Partner  -  schaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) sind als Willenserklärungen zu beurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligten haben bei der Beurkundung persönlich anwesend zu sein; sie kön  -  nen sich nicht durch Vollmacht vertreten lassen. Bei der gesetzlichen Vertretung  muss der Vertreter nebst der vertretenen Person mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2. Güterrechtliches Inventar, Gemeinderschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Inventar
                            1  Die   Beurkundung   eines   Inventars   über   die   Vermögenswerte   der   Ehegatten  (Art.  195a ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) oder der Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft  (Art.  20 Partnerschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) erfolgt auch dann als Willenserklärung, wenn die  Urkundsperson das Inventar selber aufnimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson hat darauf hinzuwirken, dass die Vermögenswerte in der Regel  nach Zahl, Art und Wert der Gegenstände aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Gemeinderschaften
                            1  Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft (Art.  337 ZGB) ist als  Willenserklärung zu beurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3. Öffentliche letztwillige Verfügungen, Erbverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Mitwirkung
                            1  Die verfügende Person muss persönlich mitwirken. Stellvertretung ist nicht zuläs  -  sig. Allfällige interessierte Personen, denen keine Parteistellung zukommt, sind vom  Beurkundungsakt auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Zeugen
                            1  Die Bestellung der Zeugen obliegt der verfügenden Person. Sie kann die Urkunds  -  person mit dem Beizug von Zeugen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugen haben über den Beurkundungsakt Stillschweigen zu bewahren. In ihrer  Erklärung ist nebst den vom Gesetz verlangten Bestätigungen darauf hinzuweisen,  dass sie auf die Ausschliessungsgründe gemäss Art.  503 ZGB sowie auf ihre Aufga  -  be und Schweigepflicht aufmerksam gemacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeugen besitzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein Zeuge  kann auch als Übersetzer tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Aufbewahrung
                            1  Die verfügende Person ist darauf hinzuweisen, dass das Original der öffentlichen  Urkunde beim Notariat zur Aufbewahrung hinterlegt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird auf die notarielle Aufbewahrung verzichtet, ist der verfügenden Person zu er  -  öffnen, dass sie das Verlustrisiko trägt und selbst Vorkehren zu treffen hat, damit im  Todesfalle die Urkunde zur amtlichen Eröffnung (Art.  557 ZGB) gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.4. Rechtsgeschäfte über Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Form
                            1  Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken  und über vormerkbare persönliche Rechte ist als Willenserklärung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Erwerbsgeschäfte
                            1  Bei einem Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag hat die Urkundsperson dem Er  -  werber den vollen Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen, vor- und angemerkten  Rechte und Lasten bekanntzugeben. Dies kann unterbleiben, wenn der Erwerber auf  die Bekanntgabe verzichtet. Der Verzicht ist in die Urkunde aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind vom Erwerbsgeschäft Grundstücke betroffen, für welche das eidgenössische  Grundbuch noch nicht eingeführt ist, muss der Erwerber auf die Möglichkeit des Be  -  stehens nicht eingetragener dinglicher Rechte und Lasten hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.5. Bürgschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Form
                            1  Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen (Art.  493  Abs.  2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) ist als Wil  -  lenserklärung zu beurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 * Zustimmung
                            1  Der Ehegatte oder der Partner oder die Partnerin in eingetragener Partnerschaft ha  -  ben gleichzeitig bei der Beurkundung der Bürgschaft zuzustimmen oder vorher eine  schriftliche Zustimmungserklärung abzugeben. In der Urkunde ist darauf hinzuwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.6. Gesellschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 * Gründung
                            1  Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft  oder   einer   Gesellschaft   mit   beschränkter   Haftung   (Art.  629,   Art.  764  Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 777 OR) ist die Willenserklärung der Gründer gemäss § 7 ff. zu beurkunden.
§ 60 * ...
§ 61 Grundstücke als Sacheinlage
                            1  Werden Grundstücke in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht, nimmt der  Notar in der Regel auch die Beurkundung des Sacheinlagevertrages als Rechtstitel  für die Grundeigentumsübertragung vor. Ist seine örtliche Zuständigkeit zur grund  -  stückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, hat er die Gesellschaftsgründung erst  zu beurkunden, wenn ihm der von einer zuständigen Urkundsperson öffentlich beur  -  kundete Sacheinlagevertrag vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * Gesellschaftsbeschlüsse
                            1  Bei allen der Gesellschaftsgründung nachfolgenden Veränderungen (Statutenände  -  rungen, Auflösungsbeschlüsse) oder bei der Feststellung gesellschaftsrechtlicher  Vorgänge (Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals, Herabsetzung des  Stammkapitals) beruht die Beurkundung nicht auf Willenserklärungen der Beteilig  -  ten, sondern auf Gesellschaftsbeschlüssen und Wahrnehmungen, die gemäss §  19 zu  beurkunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurkundung hat sich auf die Durchführung der Gesellschaftsversammlung  und ihre Beschlussfassung zu beziehen. Die Urkundsperson hat in diesem Falle die  Identität und die Handlungsfähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Perso  -  nen sowie die Echtheit von Unterschriften auf Vollmachten nicht zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Handelsregister
                            1  Eine Ausfertigung der Urkunde mit allen vorgeschriebenen Belegen ist den Betei  -  ligten für das Handelsregisteramt zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.7. Vollstreckbare öffentliche Urkunde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63a * Vollstreckbare öffentliche Urkunde
                            1  Die vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art.  347 der Schweizerischen Zivilpro  -  zessordnung, ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Grundstücke betroffen sind, kann die Beurkundung auch vom zuständigen  Grundbuchamt vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Wechselproteste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Telefonische Aufforderung
                            1  Machen besondere Verhältnisse eine telefonische Aufforderung notwendig, sind  diese in der Protesturkunde anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Verspätetes Begehren
                            1  Die Zahlungsaufforderung ist auch bei verspätetem Eingang des Protestbegehrens  vorzunehmen. In diesem Falle ist unter Vorbehalt von Art.  1051 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   keine Prote  -  sturkunde, sondern lediglich eine Bestätigung auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Domizilwechsel
                            1  Beim Domizilwechsel hat sich der Protestbeamte an den Domiziliaten zu halten  und dessen Erklärung entgegenzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Identitätsnachweis
                            1  Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens haben sich Per  -  sonen, die dem Beglaubigungsermächtigten nicht bekannt sind, über ihre Identität  auszuweisen. §  9 findet sinngemäss Anwendung. Der Identitätsnachweis kann auch  durch Zeugenerklärung erbracht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Beglaubigungsvermerk
                            1  Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob die Unterschrift in Gegenwart des Be  -  glaubigungsbeamten gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt wor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Arten
                            1  Beim Notariat können aufbewahrt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  öffentliche letztwillige Verfügungen (Art.  499 folgende ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art.  505 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  vom Einzelrichter des Bezirksgerichts entgegengenommene mündliche Verfü  -  gungen (Art.  506 und Art.  507 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Erbverträge (Art.  512 folgende ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dem Amt eine eigenhändige letztwillige Verfügung offen zur Aufbewahrung  übergeben, hat der Notar im Einvernehmen mit dem Verfügenden zu prüfen, ob die  gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle aufzubewahrenden Verfügungen sind zu registrieren, und dem Verfügenden  ist die Aufbewahrung zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Ort
                            1  Verfügungen sind in der Regel beim Notariat des Wohnortes des Verfügenden auf  -  zubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Einsichtsrecht
                            1  Dritten ist die Einsicht nur mit Zustimmung des Hinterlegers zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Herausgabe
                            1  Zu Lebzeiten des Hinterlegers darf die Verfügung nur ihm oder einem ausgewiese  -  nen Vertreter gegen Empfangsbestätigung herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Amt, bei dem die Verfügung hinterlegt ist, zur Eröffnung nicht befugt, über  -  weist es die Verfügung bei Bekanntwerden des Todesfalles an die zuständige Eröff  -  nungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Eröffnung des Erbvertrages
                            1  Neben der letztwilligen Verfügung ist auch der Erbvertrag als eröffnungsbedürftige  Verfügung zu behandeln, sofern die Parteien im Erbvertrag nicht ausdrücklich den  Verzicht auf die Eröffnung vereinbart haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Erbenermittlung, Mitteilung
                            1  Die gesetzlichen Erben des Erblassers sind aufgrund der Ausweise aus dem Zivil  -  standsregister zu ermitteln. Diesen sowie bekannten eingesetzten Erben und dem  Willensvollstrecker sind Ort und Zeit der Eröffnung mitzuteilen. Die Teilnahme ist  fakultativ. Liegt die Verfügung verschlossen vor, sind die Erben darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Eröffnung, Protokoll
                            1  Die Verfügung ist den anwesenden Erben vollständig zur Kenntnis zu bringen.  Verschlossene Verfügungen sind in Gegenwart der anwesenden Erben zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Eröffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Ort und die Zeit der Eröffnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Verzeichnis der eingeladenen Erben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Erwähnung der anwesenden und vertretenen Erben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Bezeichnung der eröffneten Verfügung, allenfalls mit kurzer Inhaltsanga  -  be und Beurteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Hinweis auf die den Erben zustehenden Klagerechte (Art.  519 folgende  ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  den Hinweis auf den persönlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen  -  über gesetzlichen oder eingesetzten Erben (Art.  562 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  den Hinweis auf ein Willensvollstreckermandat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  allfällige Erklärungen anwesender Erben über die Anerkennung oder Nichtan  -  erkennung der eröffneten Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll ist vom Notar und den anwesenden Erben oder Vertretern zu unter  -  zeichnen. Letzteren ist eine beglaubigte Kopie der Verfügung und eine Kopie des  Protokolls zu übergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können sich anwesende Erben bei der Eröffnung nicht sogleich für die Anerken  -  nung oder Nichtanerkennung der Verfügung entscheiden, ist §  76  Abs.  2 analog an  -  zuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abwesende Erben
                            1  Den nicht anwesenden Erben ist sofort nach der Eröffnung eine beglaubigte Kopie  der Verfügung und eine Kopie des Protokolls zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Erben ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit der Zustellung beim No  -  tariat schriftlich die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Verfügung zu erklä  -  ren. Unterbleibt die Erklärung, wird für die Ausstellung der Erbenbescheinigung von  der Anerkennung ausgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Mitteilung an Vermächtnisnehmer
                            1  An Vermächtnisnehmer erfolgt die Mitteilung der Verfügung auszugsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 * Übrige Mitteilungen
                            1  Bei Erben oder Bedachten mit unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Mitteilung  durch öffentliche Bekanntmachung (§  36 EG  ZGB). Der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers ist die eröffnete Verfügung mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei minderjährigen Erben hat an deren Wohnsitz eine Mitteilung an die Kinder-  und Erwachsenenschutzbehörde zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 * Bekanntgabe an den Willensvollstrecker
                            1  Ist in der Verfügung ein Willensvollstrecker bezeichnet, ist ihm unverzüglich eine  beglaubigte Kopie der Verfügung zuzustellen, verbunden mit der Aufforderung, die  Annahme oder Ablehnung des Auftrages gemäss Art.  517  Abs.  2 ZGB zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Annahme des Auftrages ist dem Willensvollstrecker auf Verlangen ein Zeugnis  auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Erbenruf
                            1  Bei unbekannten Erben erlässt das Notariat den Erbenruf gemäss Art.  555 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6. Erbenbescheinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Zweck
                            1  Die Erbenbescheinigung erbringt den notariellen Nachweis über die Erbeneigen  -  schaft einer oder mehrerer Personen. Sie kann bei der Erbeneinsetzung (Art.  559  ZGB) sowie bei der gesetzlichen Erbfolge von jedem Erben oder Erbenvertreter ver  -  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Hinderungsgründe
                            1  Die Erbenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, solange mit der Ausschla  -  gung der Erbschaft (Art.  566 folgende ZGB) gerechnet werden muss oder die Erb  -  folge ungewiss ist, insbesondere während der Durchführung des öffentlichen Inven  -  tars (Art.  580 folgende ZGB) oder der amtlichen Liquidation (Art.  593 folgende  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird bei der Erbeneinsetzung die Verfügung von Todes wegen im Eröffnungsver  -  fahren von gesetzlichen Erben nicht anerkannt (§  75 und §  76), muss die Aus  -  stellung der Erbenbescheinigung während der einjährigen Klagefrist (Art.  521,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 533, Art. 600 ZGB) unterbleiben.
                            3  Nach unbenutztem Fristablauf ist dem Begehren um Ausstellung der Bescheini  -  gung zu entsprechen. Wurde Klage erhoben, ist die Ausgabe während der Dauer des  Rechtsstreites untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der konkursamtlichen Liquidation ist die Ausstellung einer Erbenbeschei  -  nigung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erbenbescheinigungen aufgrund nicht eröffneter Erbverträge dürfen nur ausgestellt  werden, wenn diese von allen Beteiligten anerkannt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7. Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Voraussetzung
                            1  Barschaft, Wertpapiere und andere Wertsachen oder Schriftstücke können dem No  -  tariat zur Aufbewahrung übergeben werden, wenn die Übergabe mit der Besorgung  eines Notariatsgeschäfts zusammenhängt oder gerichtlich angeordnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Verwahrung, Verwaltung
                            1  Bargeldbeträge sind nach den für das Kassawesen massgebenden Weisungen des  Inspektorates zu verbuchen und zu verwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wertpapiere und andere Wertsachen oder wichtige Schriftstücke sind sofort nach  ihrem Empfang in die Depositenkontrolle einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei länger dauernder Verwahrung sind Wertschriften, insbesondere von grösserem  Wert oder Umfang, einem anerkannten Bankinstitut zur Aufbewahrung und Verwal  -  tung zu übertragen. Ebenso können wichtige Wertgegenstände der Bank zur Ver  -  wahrung übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Rückgabe
                            1  Die Rückgabe darf nur an die nach dem Notariatsgeschäft ausgewiesenen und be  -  rechtigten Personen oder deren Vertreter gegen Empfangsschein erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8. Sicherungsmassregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Anordnung, Mitteilung
                            1  Werden Sicherungsmassregeln verlangt oder von der Behörde als notwendig erach  -  tet, sind sie schriftlich und begründet anzuordnen und den Erben mitzuteilen. Bei der  Siegelung kann die Mitteilung auch nach deren Durchführung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8.2. Siegelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Zweck
                            1  Die Siegelung besteht darin, dass Gegenstände, Behältnisse oder Räume des Nach  -  lasses unter Siegel gelegt werden, um die Verfügung zu verunmöglichen oder zu  erschweren. Die Barschaft, Wertpapiere oder andere besonders gefährdete Wertsa  -  chen können in Verwahrung genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Protokoll
                            1  Über die Siegelung ist ein Protokoll zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Massnahme ausgenommene Gegenstände sind im Protokoll ihrer Gattung  nach summarisch anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenstände, die von Personen benötigt werden, welche mit dem Erblasser im  gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sind diesen zum Gebrauch zu überlassen. Sol  -  che Gegenstände sind im Protokoll zu verzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Aufhebung
                            1  Die Aufhebung der Siegelung hat nach Wegfall des Grundes und wenn möglich im  Beisein eines Erben stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Erbschaftsinventar aufzunehmen, sind die unter Siegel oder in Verwahrung  gehaltenen Nachlassgegenstände aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Siegel beschädigt oder aufgebrochen worden, ist dies im Protokoll festzuhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8.3. Erbschaftsinventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Aufnahme
                            1  Das Inventar in Erbschaftssachen (§  64 EG  ZGB) ist in der Regel innert zwei Mo  -  naten seit Eintritt des Aufnahmegrundes zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Mitteilung
                            1  Der Zeitpunkt der Inventaraufnahme ist den Erben mitzuteilen. Die Teilnahme ist  freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Inventar des erstversterbenden Ehegatten
                            1  Ist der erstversterbende Ehegatte Erblasser, hat das Inventar das gesamte eheliche  Vermögen zu erfassen und gegebenenfalls die güterrechtlichen Ansprüche auszu  -  scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abschluss
                            1  Nach Abschluss des Inventars ist den Erben eine beglaubigte Kopie zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erben, welche das Inventar nicht bereits bei dessen Aufnahme anerkannt haben, ist  eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, innert der sie die Anerkennung oder Ableh  -  nung des Inventars schriftlich erklären können. Bei Stillschweigen wird die Aner  -  kennung vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8.4. Erbschaftsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Grundlage
                            1  Das zu erstellende Inventar bildet die Grundlage der Erbschaftsverwaltung. Ein al  -  lenfalls bereits vorhandenes Inventar ist nötigenfalls den veränderten Verhältnissen  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Durchführung
                            1  Die Erbschaftsverwaltung beschränkt sich im allgemeinen auf die den Nachlass  verwaltende und erhaltende Tätigkeit sowie auf die Abklärung und Feststellung der  erbrechtlichen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Beendigung
                            1  Die Erbschaftsverwaltung endigt mit der Erreichung ihres Zwecks, in jedem Fall  mit dem Abschluss der Erbteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wegfall eines gesetzlichen Errichtungsgrundes fällt die Verwaltung erst dahin,  wenn die anordnende Behörde die Beendigung verfügt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auslieferung erfolgt aufgrund einer Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.9. Amtliche Liquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Inventar, Rechnungsruf
                            1  Für die Inventaraufnahme, den Rechnungsruf, die Feststellung der Vermögenswer  -  te und Schulden der Erbschaft sowie die Auflage und den Abschluss des Inventars  gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die amtliche Liquidation nach Abschluss des öffentlichen Inventars angeord  -  net, kann auf die nochmalige Inventaraufnahme mit Rechnungsruf verzichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Beschränkung der Liquidationstätigkeit
                            1  Solange aufgrund des Inventars nicht feststeht, ob die ordentliche oder die konkurs  -  amtliche Liquidation durchzuführen ist, dürfen grundsätzlich nur die nach den gege  -  benen Verhältnissen gebotenen Verwaltungshandlungen getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Überschuldung
                            1  Hat wegen Überschuldung der Erbschaft die konkursamtliche Liquidation zu erfol  -  gen (Art.  597 ZGB), ist das Inventar mit sämtlichen Unterlagen dem Konkursamt zu  überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Protokoll, Schlussrechnung
                            1  Über den Gang der Liquidationshandlungen ist ein Protokoll zu führen. Die vollzo  -  gene Liquidation ist mit der Schlussrechnung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.10. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 * Anordnung
                            1  Das Notariat hat seine Mitwirkung bei der Teilung den Erben zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 * Einfache Mitwirkung
                            1  Die einfache Mitwirkung besteht in der amtlichen Begleitung, Beratung und Hilfe  -  leistung bei der Teilung mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 * Erweiterte Mitwirkung
                            1  Bei der erweiterten Mitwirkung hat das Notariat die Aufgabe, die Erbteilung als  leitendes und durchführendes Organ im Einvernehmen mit den Erben zum Ab  -  schluss zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erbschaftsinventar bildet die Grundlage der Teilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einverständnis der Erben kann die Verwaltung der Erbschaft (Art.  554 ZGB)  dem Notariat übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ergebnis der Erbteilung ist in einer amtlichen Teilungsurkunde festzuhalten.  Diese ist von allen Erben entweder zu unterzeichnen oder in schriftlichen Erklärun  -  gen anerkennen zu lassen. Die unterzeichnete oder schriftlich anerkannte Teilungs  -  urkunde entspricht dem schriftlichen Teilungsvertrag, und sie bildet die Grundlage  für den Vollzug der Teilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 * Teilungsverhandlungen
                            1  Bei der amtlichen Mitwirkung hat das Notariat die Erben in strittigen Fällen min  -  destens zu einer Teilungsverhandlung einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Teilungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Strittige Fragen, wel  -  che durch amtliche Vermittlung nicht beigelegt werden können, sind festzuhalten  und den Erben bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 ...
§ 105a * Tagebuch
                            1  Bis das eidgenössische Grundbuch eingeführt ist, müssen Tagebuch und Belege für  das eidgenössische und kantonale Grundbuch getrennt geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bund genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  03.12.1991  01.06.1992  Erstfassung  ABl. 6/1992  Erlasstitel  12.01.2016  01.06.2016  geändert  ABl. 2/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 12.01.2016 01.06.2016 eingefügt ABl. 2/2016
§ 3 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 3 Abs. 2 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
§ 3 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 4 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 4 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 4 Abs. 4 06.12.2005 04.02.2006 eingefügt ABl. 5/2006
§ 4 Abs. 4 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 5 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 5 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 6 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 6a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 23 24.10.1995 23.12.1995 geändert ABl. 51/1995
§ 24 24.10.1995 23.12.1995 geändert ABl. 51/1995
§ 24a 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 24b 24.10.1995 23.12.1995 eingefügt ABl. 51/1995
§ 24b 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 47/2011
§ 24c 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 24d 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 25 06.12.2005 04.02.2006 aufgehoben ABl. 5/2006
§ 26 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 26 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 27 09.11.1993 08.01.1994 aufgehoben ABl. 1/1994
§ 28 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 29 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 31 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 31 Abs. 3 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 31 Abs. 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 31 Abs. 4 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 33 Abs. 2 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
§ 33 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 34 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 34a 09.11.1993 08.01.1994 eingefügt ABl. 1/1994
§ 34a Abs. 1, 6. 06.12.2005 04.02.2006 eingefügt ABl. 5/2006
§ 34b 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 49 19.08.2008 01.01.2009 Titel geändert ABl. 34/2008
§ 49 Abs. 1 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008
§ 50 Abs. 1 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008
§ 58 06.12.2005 04.02.2006 geändert ABl. 5/2006
§ 58 19.08.2008 01.01.2009 geändert ABl. 34/2008
§ 59 22.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 60 23.01.2001 05.03.2001 aufgehoben ABl. 4/2001
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert ABl. 2/2016
§ 62 23.01.2001 05.03.2001 geändert ABl. 4/2001
                            Titel 4.1.7.  22.11.2011  01.01.2012  eingefügt  ABl. 47/2011