Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau
                            Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem  Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft  betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau  Vom 30. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2008)  Die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den Re  -  gierungsrat, vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Umfang der Massnahmen
                            1  Das   Landwirtschaftliche  Zentrum  Ebenrain  des   Kantons   Basel-Landschaft  (kurz: LZE) führt im Auftrag des Kantons Solothurn in dessen Hoheitsgebiet die  Massnahmen aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über den  Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten im Kanton Solothurn die Bestimmungen der Verordnung über den  Pflanzenbau des Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , Kapitel C. Weinbau, ohne §  7  Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Direkte Kontakte
                            1  Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Gemein  -  den des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber dem  LZE.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kosten
                            1  Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000  Franken pauschal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen hin  -  ausgehen, werden getrennt abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtsschutz
                            1  Die Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide des LZE erfolgt  durch den Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen am 27. November 2007 / 30. Juni 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 916.140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS 516.31  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1174
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dauer der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. Danach  kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres  schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung  automatisch um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmungen
                            1  Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Zusam  -  menarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft  betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.379, SGS 516.34  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2009  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 36.1174  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.06.2009  01.01.2008  Erstfassung  GS 36.1174  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1174