Gastgewerbegesetz
                            Gastgewerbegesetz  Vom 5. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf die §§  63  Absatz  1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel-  Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz, Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe sowie die Abgabe von alkoholischen  Getränken   und   dient   der   Aufrechterhaltung   der   öffentlichen   Ruhe,   Ordnung  und Sicherheit sowie dem Schutz der Jugend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gastgewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflicht
                            1  Die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und  Stelle sowie das entgeltliche Beherbergen von Gästen sind bewilligungspflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            1  Von der Bewilligungspflicht nach §  2 sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Spitäler, Heil- und Pflegeanstalten sowie vom Bund, Kanton oder von der  Gemeinde betriebene oder anerkannte Anstalten, Schulen und Heime in  Bezug auf Patientinnen und Patienten, Schülerinnen und Schüler, Insas  -  sinnen und Insassen, Bewohnerinnen und Bewohner, Tagesaufenthalte  -  rinnen und Tagesaufenthalter, deren Besucherinnen und Besucher sowie  das Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Beherbergen von  Gästen  in  Ferienwohnungen  und  -häusern sowie  auf Campingplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit maximal 10 Plätzen sowie Privat  -  pensionen mit maximal 5 Plätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungsarten
                            1  Bewilligungen werden erteilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  öffentlich zugängliche Betriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht öffentlich zugängliche Betriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anlässe (Gelegenheitswirtschaften).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesen   Bewilligungen  zum Ausschank  an  Ort  und   Stelle   ist  vorbehältlich  besonderer Auflagen im Einzelfall auch der Verkauf über die Gasse inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungsinhalt
                            1  Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und eine be  -  stimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung ver  -  antwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzei  -  tig geöffnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewilligung   bezeichnet   die   dem   Betrieb   oder   dem   Anlass   zugehörigen  Räume  und Flächen, den Betriebscharakter sowie die  Anzahl der zur  Verfü  -  gung stehenden Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebserweiterungen   und   immissionsrelevante   Änderungen   des   Betriebs  -  charakters sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine  einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebs oder Durchführung des  Anlasses bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gewähr ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die  Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  persönlich oder mit einer durch sie bzw. ihn geführten Firma im Gastwirt  -  schaftsbereich aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder ge  -  rät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verstösse   gegen   straf-   oder   verwaltungsrechtliche   Bestimmungen   auf  -  weist, welche für die Betriebsführung relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fachliche Eignung
                            1  Die Erteilung einer Bewilligung nach §  4  Absatz  1  Buchstabe  a setzt das Be  -  stehen einer Fachprüfung voraus (Fähigkeitsausweis).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prü  -  fungen werden in der Verordnung geregelt. Der Regierungsrat erlässt die Ver  -  ordnung nach Anhören der Organisationen des Gastwirtschaftsgewerbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auswärtige Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise  anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Basel-Landschaft  gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausnahmen vom Nachweis der fachlichen Eignung
                            1  Vom Nachweis der fachlichen Eignung wird in den folgenden Fällen abgese  -  hen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gastwirtschaftliche Kleinbetriebe bis maximal 10 Plätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kleine Bergwirtschaften mit geringem Umsatz, wie SAC-Hütten und Ski-  Hütten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bäuerliche Nebenbetriebe und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Eigengewächswirtschaften, sofern sie nicht länger als 3 Monate im Jahr  geöffnet haben und Speisen sowie Getränke aus eigener Produktion an  -  bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Saisonbetriebe, welche höchstens 8 Monate pro Jahr geöffnet haben und  im   Zusammenhang   mit   Freizeitanlagen   oder   als   Zusatzbewilligung   zu  Betrieben gemäss §  4  Absatz  1  Buchstabe  b betrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Familienangehörige   und   Lebenspartnerinnen   und   Lebenspartner   einer  verstorbenen oder getrennt lebenden betriebsinhabenden Person, sofern  sie   im Gastwirtschaftsbetrieb   während  mehreren   Jahren  unbeanstandet  tätig gewesen sind und diesen oder einen gleichartigen Betrieb den ge  -  setzlichen Bestimmungen entsprechend weiterführen wollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Inhaberinnen  und  Inhaber  von Betrieben gemäss der altrechtlichen Pa  -  tentart «Kaffeestuben und Tea-Rooms nach Ladenschlussordnung»; dies  gilt, solange diese Personen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geset  -  zes geführten Betriebe weiterführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bauliche und betriebliche Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüg  -  lich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermäs  -  sige   Beeinträchtigung   der   Wohnqualität   und   keine   unzumutbare  Störung   der  öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Betrieb oder Anlass muss die für einwandfreie Hygiene und Immissi  -  onsschutz erforderlichen Einrichtungen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Bewilligung zuständige Behörde nimmt die erforderlichen Erhebun  -  gen vor und kann die Erteilung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen und/  oder mit Auflagen versehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Rauchverbot in Innenräumen
                            1  In   öffentlich   zugänglichen   Räumen   ist   das   Rauchen   verboten.   Zum   Zweck  des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung verse  -  hene   Räume   (sog.   Fumoirs)   sind   vom   Rauchverbot   ausgenommen.   Auf  Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Ausübung des Gewerbes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verantwortliche Person
                            1  Die verantwortliche Person nach §  5 gewährleistet gegenüber den Behörden,  Gästen und Dritten, dass der Betrieb oder Anlass jederzeit den gesetzlichen  Bestimmungen entsprechend geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Person ist im Umfang der üblichen Normalarbeitszeit zur  Präsenz   im   Betrieb   verpflichtet   und   hat   mindestens   während   der   Hauptbe  -  triebszeiten sowie jenen Zeiten, in welchen Störungen nach §  12  Absatz  1 dro  -  hen, persönlich die volle Verantwortung an Ort und Stelle zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben der verantwortlichen Person sorgen auch sämtliche übrigen im Betrieb  arbeitenden   Personen   nach   Massgabe   ihres   Aufgabenbereichs   für   die   Wah  -  rung von Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ruhe und Ordnung, Jugendschutz
                            1  Die Bewilligungsinhaberinnen bzw. Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, da  -  für   zu   sorgen,   dass   durch   ihren   Betrieb   und   durch   ihre   Gäste   die   Nachbar  -  schaft, insbesondere während der Nachtruhe, nicht gestört oder belästigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendlichen  unter  18  Jahren  ist der  Besuch  von  gastgewerblichen   Betrie  -  ben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen  dargeboten werden, untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Öffnungszeiten
                            1  Betriebe oder Anlässe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schliessungszeit gilt nicht für beherbergte Gäste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Besondere Öffnungszeiten
                            1  Die gemäss §  19 zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amtes we  -  gen für einzelne Betriebe, generell oder an bestimmten Tagen, oder für Anläs  -  se längere oder kürzere Öffnungszeiten festlegen, sofern die Voraussetzungen  der §§  9 und 11 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann bei Feiertagen und die Sicherheitsdirektion bei be  -  sonderen Ereignissen abweichende Öffnungszeiten für alle Betriebe oder An  -  lässe festlegen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei besonderen, auf die Gemeinde bezogenen Ereignissen kann der Gemein  -  derat längere Öffnungszeiten für alle Betriebe in der Gemeinde bewilligen. Die  Sicherheitsdirektion ist umgehend zu orientieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 Preise alkoholfreier Getränke
                            1  Bei Betrieben oder Anlässen mit Alkoholabgabe müssen mindestens 2 alko  -  holfreie  Kaltgetränke  preisgünstiger  angeboten werden als das  billigste  alko  -  holhaltige Getränk gleicher Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gästekontrolle *
                            1  Die   Beherbergungsbetriebe   sorgen   dafür,   dass   jeder   übernachtende   Gast  und   bei   Reisegesellschaften   die   reiseleitende   Person   einen   Meldeschein  eigenhändig ausfüllt, unterschreibt und sich dabei durch Vorlage eines gültigen  Identitätsdokuments ausweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gästedaten vor unbefugter  Einsichtnahme zu schützen und 10  Jahre aufzubewahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Polizeigesetz  )   regelt die Bearbeitung der Gästedaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abgabe alkoholischer Getränke  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bewilligungspflicht *
                            1  Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungs  -  pflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung bezeichnet einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte, für  die   Betriebsführung   verantwortliche   natürliche   und   handlungsfähige   Person.  Die übrigen im Betrieb arbeitenden Personen sind nach Massgabe ihres Auf  -  gabenbereichs ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach §  4 benötigen für die Abga  -  be alkoholischer Getränke keine zusätzliche Bewilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An   Kiosken   und   Tankstellen   ist   die   Abgabe   (Ausschank   und   Verkauf)   ge  -  brannter Wasser untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Verbotene Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf)
                            1  Die Alkoholabgabe ist untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an Betrunkene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mittels Automaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 32.778, SGS  700  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf der Strasse, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach §  4  Ab  -  satz  1  Buchstabe  c;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in Jugendclubwirtschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in   öffentlichen   Badeanlagen,   ausgenommen   im   Rahmen   von   Anlässen  nach §  4  Absatz  1  Buchstabe  c und unter Wahrung der erforderlichen Si  -  cherheitsvorkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Bundesrecht dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18  Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben  werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person beziehungs  -  weise ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand eines amtlichen Ausweises  über das Alter zu vergewissern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Betriebe mit Alkohol  -  verkauf ohne Ausschank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zuständige Gemeinwesen und Behörden
                            1  Die Bewilligung wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  für Betriebe nach  den  §§  4  Absatz  1  Buchstaben  a  und  b  sowie 18 von  der Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Anlässe nach §  4  Absatz  1  Buchstabe  c von der Gemeinde, in welcher  der Anlass stattfinden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Publikation der Gesuche, Einsprachefrist; Vorentscheid
                            1  Gesuche um Bewilligungen nach §  4  Absatz  1  Buchstaben  a und b werden im  kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.  Wechselt nur die verantwortliche Person,  erfolgt keine Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Publikati  -  on bei der Sicherheitsdirektion einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Einsprachen wird in der Verfügung betreffend Erteilung der Bewilli  -  gung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung kann unter Vorbehalt  der   baulichen,   betrieblichen   oder   persönlichen   Voraussetzungen   ein   Vorent  -  scheid gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Mitwirkung der Gemeinden
                            1  Vor   Erteilung   oder   Abänderung   einer   Bewilligung   nach   den   §§  4  Ab  -  satz  1  Buchstaben  a und b sowie 14 Absatz 1 erhält die Gemeinde, in welcher  sich der Betrieb befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme innert 10 Tagen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortgemeinde kann gegen Entscheide gemäss Absatz  1 Beschwerde  beim Regierungsrat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Grundsatz
                            1  Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Verrichtungen  kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebührenpflichtig ist, wer die Amtshandlung verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Höhe
                            1  Die   Gebühren   werden   nach   Aufwand   festgelegt.   Eine   pauschalierte   Abde  -  ckung des Grundaufwands ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Bewilligungen,   Kontrollen,   Verwaltungsmassnahmen,   Entscheide   und  Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von 20  Fr. bis 5'000  Fr. erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
                            1  Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird nach Massgabe des Um  -  satzes eine Abgabe von 150  Fr. bis 2'000  Fr. pro Jahr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, der Bewilligungs  -  behörde die entsprechenden Umsatzzahlen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
                            6 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Vollzug
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion in Zusammenar  -  beit mit den Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Gemeinde für die Bewilligungserteilung zuständig ist, teilt sie ihre Ent  -  scheide   auch   den   mitbefassten   kantonalen   Behörden   mit   und   ist   für   den  Vollzug besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontrollen in den Betrieben können jederzeit und ohne Vorankündigung erfol  -  gen. Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber sind verpflichtet, den zu  -  ständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   zuständigen   Behörden   können   verdeckte   Testkäufe   vornehmen.   Nach  deren Durchführung werden die Betriebe über das Ergebnis informiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Information
                            1  Die Gerichte melden der Sicherheitsdirektion alle gegen Wirtspersonen gefäll  -  ten Urteile sowie die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafbefehle. Auf  Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit  sie   bewilligungsrelevante   Aspekte   über   Wirtspersonen   oder   gastgewerbliche  Räumlichkeiten betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden informieren die Sicherheitsdirektion über bewilligungsrelevan  -  te Vorkommnisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verwaltungsmassnahmen und Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Wenn   Vorfälle   nach   §  29   festgestellt   werden   oder   in   anderer   Weise   keine  Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben ist, können die Bewilli  -  gungsbehörden jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Straf  -  verfahrens Verwaltungsmassnahmen treffen, namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  persönliche oder betriebliche Auflagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zeitliche oder andere Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Einzug und Vernichtung der im Betrieb vorhandenen oder im Besitz von  Jugendlichen befindlichen alkoholischen Getränke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entzug   der   Bewilligung   sowie   die   vorübergehende   oder   dauernde  Schliessung des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörden können in ihren Verfügungen nach Absatz  1 allfälli  -  gen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein  erhebliches   öffentliches   Interesse   am   sofortigen   Vollzug   besteht,   namentlich  bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit  oder wenn dies zum Schutz der Jugend unabdingbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Strafen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im  Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die gestützt auf §  26  Absatz  3 oder §  28 dieses Gesetzes getroffenen An  -  ordnungen missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer  gültigen Freinachtbewilligung zu sein;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sich den Anordnungen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers  oder der Polizei widersetzt oder andere Gäste belästigt und dadurch die  Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gaststätte erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder ei  -  ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese soli  -  darisch   für   Bussen,   Kosten   und   Abgaben.   Im   Strafverfahren   stehen   ihr   die  Rechte einer Partei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Hängige Verfahren
                            1  Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neu  -  em Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Altrechtliche Bewilligungen und Patente
                            1  Bisherige Bewilligungen und Patente werden innert 2 Jahren ab Inkrafttreten  kostenlos in die nach diesem Gesetz zutreffende Form umgewandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betriebsinhabenden Personen werden vor der Umwandlung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 26. Februar 1959 über das Gastgewerbe und den Klein- und  Mittelhandel mit  alkoholhaltigen  Getränken  (Wirtschaftsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    und  das De  -  kret vom 30. April 1959 zum Wirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 21.425, SGS 540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 21.454, SGS 540.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 29 Abs. 1  geändert  GS 35.1087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 27 Abs. 1  geändert  GS 37.108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.05.2010  § 10  totalrevidiert  GS 36.1163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.07.2010  § 15  aufgehoben  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.07.2010  Titel 3  geändert  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.07.2010  § 18  Titel geändert  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.07.2010  § 18 Abs. 1  geändert  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.07.2010  § 18 Abs. 3  geändert  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.07.2010  § 18a  eingefügt  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.07.2010  § 28 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2012  01.01.2014  § 25  aufgehoben  wg. GS 38.134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 14 Abs. 2  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 14 Abs. 3  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 17  Titel geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 17 Abs. 1  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 17 Abs. 3  eingefügt  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 19 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 20 Abs. 2  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 26 Abs. 1  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 27 Abs. 3  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.06.2003  01.01.2004  Erstfassung  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 17.05.2009 01.05.2010 totalrevidiert GS 36.1163
§ 14 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 14 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 15 09.12.2009 01.07.2010 aufgehoben GS 37.116
§ 17 16.01.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.045
§ 17 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 17 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 17 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
                            Titel 3  09.12.2009  01.07.2010  geändert  GS 37.116
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 09.12.2009 01.07.2010 Titel geändert GS 37.116
§ 18 Abs. 1 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116
§ 18 Abs. 3 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116
§ 18a 09.12.2009 01.07.2010 eingefügt GS 37.116
§ 19 Abs. 1, lit. a. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 20 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 25 29.11.2012 01.01.2014 aufgehoben wg. GS 38.134
§ 26 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 27 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108
§ 27 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 28 Abs. 1, lit. c. 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116
§ 29 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1087
                            Anhang 1  16.01.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  540  GS-  Nr  .  34.  1331  Er  l  as  sd  at  um  5.   Juni   200  3   (  LR  V  2003-  037  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  4  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  01.  2014  20  14  .  04  5  01  .  01  .  20  15  LR  V  2012-  227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  11.  2912  38  .13  4  01  .01  .20  14  w  g. G  as  ttax  en  ge  s  etz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  03.  2009  37  .  85  01  .  01  .  20  11  mi  t   EG  St  PO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.  12.  2009  37  .01  16  01  .07  .20  10  V  erb  es  s  eru  ng   Ju  ge  nd  s  c  hu  tz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  05.  2009  36  .  11  63  01  .  05  .  20  10  Ge  se  t  z  es  i  ni  t  i  at  i  v  e  (  LR  V  2008-  179  );  in  der   Vol  ksabst  i  mmung  v  om 17  .   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  angen  ommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  04.  2005  35  .  10  87  01  .  01  .  20  07  LR  V  2004-  236