Reglement der Kantons- und Universitätsbibliothek
                            Reglement der Kantons- und Universitätsbibliothek  vom 02.03.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 2.  Oktober 1991 über die kulturellen Institutio  -  nen des Staates (KISG);  gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.  Mai 1991  über die kulturellen Angelegenheiten (KAG);  gestützt auf den Artikel 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 7.  November 1991  über den Schutz der Kulturgüter;  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direktor
                            1  Der Direktor hat die Gesamtleitung der Kantons- und Universitätsbibliothek  (die Bibliothek) inne. In dieser Funktion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  übt er die wissenschaftliche und administrative Leitung der Zentralbi  -  bliothek aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sorgt   er   dafür,   dass   in   der   Zentralbibliothek   und   in   den   dezentralen  Bibliotheken an der Universität (die dezentralen Bibliotheken) diesel  -  ben bibliothekarischen Grundsätze angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bereitet die Geschäfte vor, die die Kommission zu behandeln hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor wird von der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegen  -  heiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kommission – Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten  und neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsdauer er  -  nannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultäten der Universität sind darin mit fünf Professoren, das Rektorat  mit einem Rektoratsmitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission ist für einen guten Bibliotheksbetrieb besorgt und trägt zur  Ausstrahlungskraft   der   Bibliothek   bei.   Sie   ist   Bindeglied   zwischen   der  Bibliothek und den Kreisen, die an ihren Zielen interessiert sind. Sie kann je  -  den   Vorschlag   vorbringen,   der   den   Betrieb   und   die   Entwicklung   der  Bibliothek, vor allem in ihrer Rolle als kantonales Dokumentationszentrum,  begünstigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der  Tätigkeit der Bibliothek angehört; sie nimmt vorgängig Stellung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu den Vorschriften über die Beziehungen zwischen der Zentralbiblio  -  thek und den dezentralen Bibliotheken sowie zu den Vorschriften über  die Aufbewahrung und die Benützung von Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu den Entwicklungsplänen der Zentralbibliothek und der dezentralen  Bibliotheken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu den bibliothekarischen Grundsätzen, die für den Betrieb und die In  -  formatisierung der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken  massgebend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zu den Weisungen über die obligatorische Abgabe von Druck-Erzeug  -  nissen und Aufnahmen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zu den Konzepten zur Aufteilung der Werke auf die Zentralbibliothek  und die dezentralen Bibliotheken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zur Anstellung des Direktors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  zum Entwurf des Voranschlags, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe  -  richt der Bibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommission – Sitzungen
                            1  Die Kommission tagt mindestens zweimal im Jahr und sooft es der Präsi  -  dent für nötig hält. Sie muss aussserdem einberufen werden, wenn die BKAD  oder drei Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident  ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Es wird  eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission – Büro
                            1  Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsi  -  denten und einem von der Kommission bezeichneten Kommissionsmitglied  zusammen. Der Direktor der Bibliothek und der Vertreter der BKAD können  mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro prüft die von der Kommission zu behandelnden Geschäfte im vor  -  aus und stellt ihr Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beziehungen zwischen der Zentralbibliothek und den dezentralen  Bibliotheken an der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Koordinationsgruppe – Zusammensetzung
                            1  Die   Koordination   zwischen   der   Zentralbibliothek   und   den   dezentralen  Bibliotheken wird durch eine Koordinationsgruppe sichergestellt, die sich aus  dem Direktor und einem Vertreter des Rektorats der Universität zusammen  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsgruppe wird in den ausführenden Aufgaben von einem  Mitarbeiter der Zentralbibliothek unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Koordinationsgruppe – Auftrag
                            1  Die Koordinationsgruppe achtet insbesondere darauf, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anschaffung der Bücher und Zeitschriften wie auch die Ausführung  der Bindearbeiten zu den bestmöglichen Bedingungen erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Zugang   zu   den   Datenbanken   so   dezentral   als   möglich   realisiert  wird, und zwar sowohl in der Zentralbibliothek als auch in den dezen  -  tralen Bibliotheken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelmässig eine Aufstellung der noch verfügbaren Kredite für Käufe  und für Bindearbeiten erstellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Förderung der Informatisierung der Zentralbibliothek und der de  -  zentralen Bibliotheken nach einem Gesamtkonzept erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Koordinationsgruppe – Aufgaben
                            1  Die Koordinationsgruppe erstellt für jeden Bereich in Zusammenarbeit mit  den Verantwortlichen der dezentralen Bibliotheken ein Konzept für die Auf  -  teilung der Werke auf die Zentralbibliothek und die dezentralen Bibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Aufteilungskonzept muss vom Direktor und vom Rektorat der Univer  -  sität genehmigt werden. Bei Uneinigkeit entscheidet die BKAD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Konzept berücksichtigt, welche Werke über den Voranschlag der Uni  -  versität und welche über den Voranschlag für Neuanschaffungen der Zentral  -  bibliothek erworben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufteilungskonzepte müssen insbesondere sicherstellen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Zentralbibliothek   in   jedem   Bereich   mindestens   jene   allgemeinen  Werke hat, die eine interdisziplinäre Arbeit erlauben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft an der Universität über die  Werke verfügen, die sie für die Erfüllung der laufenden Aufgaben in  Unterricht und Forschung benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation der dezentralen Bibliotheken
                            1  Die   dezentralen   Bibliotheken   unterstehen   der   wissenschaftlichen   und  administrativen Verantwortung eines Professors oder einer Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktor   kann   an  den   Sitzungen   der   Kommissionen   der   dezentralen  Bibliotheken teilnehmen oder sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Universität wählt nach Anhören des Direktors die wissenschaftlichen  und   die   diplomierten   Bibliothekare   aus,   die   sie   anstellt,   und   erstellt   ihre  Pflichtenhefte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralbibliothek stellt die bibliothekarische Weiterbildung der von der  Universität angestellten Bibliothekare sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entwicklungspläne der dezentralen Bibliotheken
                            1  Der Direktor wird für die Ausarbeitung der Entwicklungspläne der dezen  -  tralen Bibliotheken beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auswahl der von der Universität zu erwerbenden Werke
                            1  Die Universität entscheidet über die Auswahl der Werke, die mit den in ih  -  rem Voranschlag vorgesehenen Beträgen zu erwerben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestellungen werden nach den vom Direktor aufgestellten Grundsätzen  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rücksendungen
                            1  Die dezentralen Bibliotheken können jederzeit verlangen, dass Werke, die  sich in ihren Sammlungen befinden, in der Zentralbibliothek untergebracht  werden. Die Entscheidung ist Sache des Direktors, der die technischen Ein  -  zelheiten für die Hinterlegung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor kann aus Gründen des Kulturgüterschutzes oder der Sicherheit  seltene   oder   wertvolle   Sammlungen   und   Werke,   die   in   den   dezentralen  Bibliotheken untergebracht sind, in die Zentralbibliothek zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bibliothekarische Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auflösung eines Abonnements für eine Zeitschrift oder eine Fol -
                            ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Abonnement für eine Zeitschrift oder eine Folge kann nur nach vorgän  -  giger Stellungnahme der Koordinationsgruppe aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erfassung der Werke
                            1  Die bibliothekarische Erfassung der Werke (Formal- und Sachkatalogisie  -  rung,   Klassifizierung   usw.)   erfolgt   nach   den   vom   Direktor   aufgestellten  Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Binden
                            1  Das für das Binden der Bücher zu befolgende Vorgehen wird vom Direktor  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliothe  -  ken bestimmen für ihre Bibliothek, welche Werke gebunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für das Binden der Bücher und der Zeitschriften gehen zu Las  -  ten der Bibliothek, in der sie stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inventar
                            1  Die Verantwortlichen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliothe  -  ken erstellen periodisch ein Inventar ihrer Sammlungen. Sie beachten dabei  die Vorschriften des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benützung und Ausleihe
                            1  Die Öffnungszeiten der Zentralbibliothek werden von der BKAD auf An  -  trag des Direktors festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffnungszeiten der dezentralen Bibliotheken müssen grundsätzlich je  -  nen der Zentralbibliothek entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Werke,   die   sich   in   der   Zentralbibliothek   und   in   den   dezentralen  Bibliotheken befinden, können an Ort und Stelle kostenlos nach den Weisun  -  gen der Verantwortlichen dieser Bibliotheken benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktor legt die technischen Einzelheiten für die externe Ausleihe der  Werke dieser Bibliotheken fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausleihe der Werke von einer Bibliothek an die andere wie auch die  Ausleihe in andere Städte sind Sache der Zentralbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausleihe, Hinterlegung, Tausch und Veräusserung von Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die   BKAD   entscheidet   über   jeden   Tausch   und   jede   Veräusserung   eines  Kulturgutes, das zu den Sammlungen der Bibliothek gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor entscheidet über jede Ausleihe oder Hinterlegung eines wert  -  vollen oder geschichtlich bedeutenden Kulturgutes aus den Sammlungen der  Bibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die an die Ausleihe, die  Hinterlegung oder den Tausch geknüpft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die BKAD  und der Direktor  können  solche  Geschäfte  aus  Gründen  des  Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger  oder des Bibliotheksbetriebes beschränken oder verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erwerb von Gegenständen und Sammlungen
                            1  Der Direktor entscheidet über den Erwerb von Gegenständen und Sammlun  -  gen. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und seiner Ausführungsbestim  -  mungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Benützung der Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kulturelle Veranstaltungen
                            1  Der Direktor kann die Benützung der Räumlichkeiten der Zentralbibliothek  für kulturelle Veranstaltungen bewilligen, die in Zusammenhang mit den Tä  -  tigkeiten der Bibliothek stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller reicht seine Anfrage mit einer Beschreibung der vorgese  -  henen Tätigkeit und einem detaillierten Voranschlag ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor kann die Bewilligung mit besonderen Auflagen versehen, ins  -  besondere mit einer Beteiligung an den Kosten für die Organisation der be  -  willigten Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bibliotheksfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zweck
                            1  Zugunsten der Bibliothek wird ein Fonds geschaffen, der es Dritten ermög  -  lichen soll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ankäufe von Gegenständen und Sammlungen sowie Publikationen und  kulturelle Anlässe von ausserordentlichem Charakter zu finanzieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich an der Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten  der Bibliothek zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mittel
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Ertrag des Fondsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle übrigen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den   Fonds  können  mit   dem   Einverständnis  der   BKAD  Zuwendungen  fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zuständigkeit
                            1  Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Be  -  trag 20'000 Franken, so ist der Staatsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verwaltung
                            1  Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember   2007   über   die   kulturellen   Angelegenheiten   eingesetzt   wird,  verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 22.  Januar 1963 für die Kantons- und Universitätsbi  -  bliothek [SGF 481.2.11] wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten, Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1993 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird  im   Amtsblatt   veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 165 / d 163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 5  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 8  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 17  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 18  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 22  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 23  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.09.2014  Art. 24  geändert  01.10.2014  2014_074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 1 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 18 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 22 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 23 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.03.1993  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 165 / d 163