Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden
                            Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden  (Justizvollzugsgesetz, JVG)  Vom 27. August 2009 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 26.  Mai 2009  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, die Bewährungshilfe  und die soziale Betreuung sowie weitere Aufgaben, die den für den Justizvollzug zu  -  ständigen Amtsstellen übertragen werden. Sofern keine besonderen Bestimmungen  bestehen, ist das Gesetz ferner auf die in Artikel  13 erwähnten Formen des Freiheits  -  entzugs anwendbar, die nicht den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen betref  -  fen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission beschlossenen und als  verbindlich erklärten Richtlinien gelten in Ergänzung zum vorliegenden Gesetz als  unmittelbar anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsziel
                            1  Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen.  Die Verurteilten werden soweit als möglich darin gefördert, ihre Fähigkeit zur Füh  -  rung eines straffreien Lebens zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2009/2010, 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in  die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet. Die verurteilte Person hat aktiv daran  mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verordnung
                            1  Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über:  a)  *  die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Freiheits  -  strafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenan  -  tritts;  b)  den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen,  insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag so  -  wie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen;  c)  *  die   Durchführung   der   Bewährungshilfe,   der   Ersatzmassnahmen,   der   Wei  -  sungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung;  d)  die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den Polizeigewahrsam;  e)  die weisungsgebundene Mitarbeit des zuständigen Amtes im Jugendstrafver  -  fahren;  f)  die   Einzelheiten   der   Verpflichtung   der   verurteilten   Person   zur   teilweisen  Kostenübernahme gemäss Artikel  380 StGB  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Straf- und Massnahmenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. VOLLZUG DER URTEILE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Freiheitsstrafen und Massnahmen
                            1. Zuständigkeit und Verfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo das StGB  2  )   die Zuständigkeit zur Anordnung von Vollzugshandlungen einem  Gericht überträgt, ist dafür das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil  gefällt hat. Dieses Gericht entscheidet auf Antrag des Amts auch über die Aufhe  -  bung von Massnahmen gemäss Artikel  59, Artikel  60, Artikel  61 und Artikel  63  StGB, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu ent  -  scheiden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen bezeichnet die Regierung die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und  Massnahmen zuständigen  Amtsstellen,  soweit  das  StGB,  das Jugendstrafgesetz  3  )  oder andere Erlasse nicht etwas anderes bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtet ein Gericht als Vollzugsbehörde, gilt für das Verfahren die Schweizerische  Strafprozessordnung  3  )  .   Das   Verfahren   vor   anderen   Strafvollzugsbehörden   richtet  sich nach dem Gesetz  über die  Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , soweit  dieses Gesetz  nichts anderes vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * 2. Beizug Dritter
                            1  Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Stellen können für  die Erfüllung einzelner Aufgaben anerkannte staatliche und private Anstalten und  Einrichtungen sowie amtliche und private Fachpersonen beiziehen, insbesondere für  die Gesundheitsversorgung, die Betreuung und für die Gewährleistung der Sicher  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beigezogenen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und  Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten. Sie können einer Personen  -  sicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beigezogene, denen Sicherheitsaufgaben übertragen werden, sind berechtigt, un  -  mittelbaren Zwang auszuüben und Hilfsmittel einzusetzen, soweit dies zur Erfüllung  der ihnen übertragenen Vollzugsaufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Stellen legen die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderun  -  gen fest. Sie können mit den Beigezogenen eine Leistungsvereinbarung schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geldstrafen und Bussen
                            1  Geldstrafen und Bussen fallen, unter Vorbehalt besonderer Zweckbestimmungen,  in die Kasse der in erster Instanz zuständigen Gerichtsbehörden oder Verwaltungsin  -  stanzen. Den Verwaltungsinstanzen obliegt der Einzug der von ihnen ausgefällten  Geldstrafen und Bussen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe getreten, fällt  die Geldstrafe oder Busse bei nachträglicher Bezahlung dem Amt zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umwandlung von Bussen, welche von einer Verwaltungsinstanz ausgespro  -  chen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe verfügt auf Antrag des Amts die Staatsan  -  waltschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Bussen,   die   von   Gemeindebehörden   gestützt   auf   Strafbestimmungen   des  Kantons oder der Gemeinde ausgesprochen worden sind, ist die Umwandlung ausge  -  schlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände
                            1  Hat das Gericht keinen anderen Entscheid getroffen, bestimmt die Staatsanwalt  -  schaft, was mit gerichtlich eingezogenen Gegenständen zu geschehen hat. Der Erlös  aus einer Verwertung fällt dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. VOLLZUGSKOSTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Kostentragung
                            1  Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen ge  -  hen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezah  -  lung aufkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kostenbeteiligung
                            1  Der verurteilten oder eingewiesenen Person zustehende Versicherungsleistungen  für   Behandlungen   sowie   anderweitige   Sozialversicherungsleistungen   werden  zur  Kostendeckung verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte oder eingewiesene Person:  *  a)  *  bezahlt   persönliche   Auslagen,   insbesondere   Raucherwaren,   Genussmittel,  Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für  die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;  b)  *  hat sich an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des  Wohn- und Arbeitsexternats sowie der elektronischen Überwachung angemes  -  sen zu beteiligen;  c)  *  hat sich an den Gesundheitskosten angemessen zu beteiligen, wenn sie nicht  versichert ist;  d)  trägt die Kosten für besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaf  -  fung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;  e)  *  hat sich an den Kosten von angeordneten, nicht vollzugsbegleitenden ambu  -  lanten Behandlungen angemessen zu beteiligen, sofern nicht Dritte dafür auf  -  kommen;  f)  *  hat sich in den übrigen Fällen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeit ange  -  messen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im Interesse  der verurteilten oder eingewiesenen Personen getätigt werden, können ein angemes  -  sener Vorschuss verlangt oder Ratenzahlungen vereinbart werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            2.4. VOLLZUG JUGENDSTRAFRECHTLICHER SANKTIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Jugendliche
                            1  Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen im  Sinne von Artikel  42  Absatz  1 JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist die Jugendanwaltschaft zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt vollzieht im Auftrag der Jugendanwaltschaft alle Schutzmassnahmen und  Strafen gegenüber Jugendlichen. Dazu gehören auch während laufendem Strafver  -  fahren   angeordnete   vorsorgliche   Schutzmassnahmen,   die   elektronische   Überwa  -  chung eines Tätigkeits-, Kontakts- und Rayonverbots, der Einsatz der elektronischen  Überwachung als Ersatzmassnahme und zur Sicherung der bedingten Entlassung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitwirkung beim Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen kann die  Jugendanwaltschaft auch die Sozialdienste des Kantons oder der Gemeinden beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bussen fallen in die Staatskasse. Der Vollzug der Bussen und der Einzug der  auferlegten Kosten obliegen dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten des Vollzugs von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendli  -  chen gehen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Eltern, die Jugendlichen, ein  anderer Kanton oder Dritte hierfür aufkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Im Übrigen finden Artikel  42 und Artikel  45 JStPO  2  )   und die Bestimmungen dieses  Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vollzugseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs
                            1  Der Kanton unterhält die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen  notwendigen Institutionen. Der Grosse Rat sorgt in eigener Kompetenz für den Bau  und Unterhalt dieser Anstalten nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der  interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung trifft mit anderen Kantonen die im Rahmen der interkantonalen An  -  staltsplanung erforderlichen Vereinbarungen über die Mitbenützung der eigenen An  -  stalten und den Vollzug eigener Urteile in ausserkantonalen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben *
                            1  Die im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen dienen dem Vollzug:  *  a)  von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen;  b)  der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexter  -  nats;  d)  *  von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts;  e)  von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen;  f)  von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platz  -  gründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können;  g)  der Haft von Personen auf Transport;  h)  von polizeilichem Gewahrsam;  i)  *  der fürsorgerischen Unterbringung;  j)  *  des ausserdienstlichen Arrests gemäss dem Militärstrafgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Justizvollzugsanstalten
                            1  Der Kanton betreibt kantonale Justizvollzugsanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese dienen primär dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b * Psychiatrische Dienste Graubünden
                            1. Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreiben eine Vollzugseinrichtung für  therapeutische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Betrieb der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen stehen  den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Sicherungs-, Zwangs- und Disziplin  -  armassnahmen nach diesem Gesetz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c * 2. Aufsicht
                            1  Die Psychiatrischen Dienste Graubünden unterstehen im Bereich des Massnahmen  -  vollzugs der Aufsicht des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, haben sie dem Depar  -  tement unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskünfte zu er  -  teilen und ihm Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Aufzeichnun  -  gen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann für die Wahrnehmung der Aufsicht Fachpersonen beziehen.  Es ist befugt, die Anordnungen zu treffen, die für die Wiederherstellung des recht  -  mässigen Betriebs der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen erforder  -  lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement genehmigt die Hausordnung der Vollzugseinrichtung für thera  -  peutische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  321.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d * Private Institutionen
                            1. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Private Institutionen sind berechtigt, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft  und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach Artikel  59 bis Artikel  61 und Ar  -  tikel  63 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   durchzuführen, wenn sie:  a)  die strafrechtlichen Vollzugsgrundsätze einhalten;  b)  sich verpflichten, sich an die Richtlinien und Merkblätter der Ostschweizer  Strafvollzugskommission zu halten;  c)  über eine Bewilligung für den Betrieb einer Institution nach der Gesundheits-,  der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den privaten Institutionen werden die Befugnisse übertragen, die sie zur Erfüllung  der übernommenen Vollzugsaufgabe benötigen. Das Recht, Zwangsernährungen und  Zwangsbehandlungen anzuordnen, kann nur an Spitäler und Kliniken mit statio  -  närem Angebot übertragen werden. Über die Versetzung können private Institutio  -  nen nicht entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e * 2. Bewilligungsverfahren
                            1  Das Departement erteilt die Bewilligung und überträgt die für die Wahrnehmung  der Vollzugsaufgabe erforderlichen Befugnisse für vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewilligung   wird   entzogen,   wenn   die   Bewilligungsvoraussetzungen   nicht  mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie  hätte verweigert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13f * 3. Aufsicht
                            1  Die privaten Institutionen unterstehen im Bereich des Straf- und Massnahmenvoll  -  zugs der Aufsicht des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, haben sie dem Depar  -  tement unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskünfte zu er  -  teilen und ihm Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Aufzeichnun  -  gen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann für die Wahrnehmung der Aufsicht Fachpersonen beziehen.  Es ist befugt, die Anordnungen zu treffen, die für die Wiederherstellung des recht  -  mässigen Betriebs der privaten Institutionen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement genehmigt die Hausordnung der privaten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13g * Trennungsvorschriften
                            1  In den im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander  unterzubringen:  a)  eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und eingewie  -  sene Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eingewiesene Personen in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des  Ausländerrechts und andere eingewiesene Personen;  c)  eingewiesene Personen im ausserdienstlichen Arrest nach dem Militärstrafge  -  setz  1  )   und andere eingewiesene Personen;  d)  zivilrechtlich und strafrechtlich eingewiesene Personen, ausgenommen in Ju  -  gendheimen;  e)  jugendliche und erwachsene eingewiesene Personen;  f)  weibliche und männliche eingewiesene Personen im Strafvollzug. Die Ge  -  schlechtsidentität der eingewiesenen Personen wird soweit möglich beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizvollzugsanstalten, die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnah  -  men und die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs können mit  Zustimmung   der   einweisenden  Behörde   ausnahmsweise   von  den   Trennungsvor  -  schriften abweichen, wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und  keine besonderen Bestimmungen dem entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechte Eingewiesener
                            1  Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Men  -  schenwürde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt  werden, als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugsein  -  richtung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eingewiesenen unterliegen den in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen  vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit  oder zur Abwendung von Störungen des Anstaltsbetriebes kann die Direktion der  Vollzugseinrichtung weitere Beschränkungen oder Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Pflichten Eingewiesener
                            1  Neueingewiesene müssen sich zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres  Gesundheitszustandes einer körperlichen Untersuchung durch medizinisches Fach  -  personal unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingewiesene sind verpflichtet, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unter  -  ziehen, wenn die Einweisungs- und Vollzugsbehörde dies für die Vollzugsplanung  als notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  321.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen  der Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten. Sie un  -  terlassen alles, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung  der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefähr  -  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. EINWEISUNG, VERSETZUNG UND UNTERBRECHUNG  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Grundsatz
                            1  Es besteht kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschub *
                            1  Bei Hafterstehungsunfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die einweisende Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat eine Beurteilung durch eine medizinische Fachperson einzuholen, soweit  keine genügenden medizinischen Unterlagen vorhanden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit er  -  fordert, obliegt der einweisenden Behörde. Im Bedarfsfall orientiert diese die Kin  -  des- und Erwachsenenschutzbehörde. Beide treffen in gegenseitiger Absprache die  notwendigen Massnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Versetzung
                            1  Die einweisende Behörde kann Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine  andere Vollzugseinrichtung versetzen, wenn:  *  a)  ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen;  b)  ihre Behandlung dies erfordert;  c)  ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird;  d)  Belegungsprobleme bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen können die Vollzugseinrichtungen Eingewiesene aus Grün  -  den gemäss Absatz  1  Litera  a oder Litera  b zur Fortsetzung des Vollzugs in eine  andere Vollzugseinrichtung versetzen. Die Vollzugseinrichtung informiert die ein  -  weisende Behörde umgehend über die Versetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einweisende Behörde entscheidet innert 30 Tagen über die Aufrechterhaltung,  die Änderung oder die Aufhebung der von einer Vollzugseinrichtung angeordneten  Versetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Straf- und Massnahmenunterbruch *
                            1  Die einweisende Behörde kann die Bewilligung des Straf- und Massnahmenunter  -  bruchs gemäss Artikel  92 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Auf  -  enthaltsort,   Meldepflicht   sowie   mit   der   Anordnung   einer   Beaufsichtigung   oder  Betreuung verbinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
                            4.3. SICHERHEIT UND ORDNUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Die eingewiesene Person ist für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt mit  -  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten werden in der Hausordnung und in den dazugehörigen Weisungen  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Zur Sicherung des Vollzugs sind insbesondere als erkennungsdienstliche Massnah  -  men zulässig:  a)  *  Bildaufnahmen;  b)  die Durchführung von Messungen und die Feststellung körperlicher Merkma  -  le;  c)  die Abnahme von Fingerabdrücken;  d)  die Abnahme einer Speichelprobe oder eines Wangenschleimhautabstrichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kontrollen, Durchsuchungen
                            1  Die Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene, ihre persönlichen Effekten und ihre  Unterkunft durchsuchen lassen, Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haar  -  proben oder die äusserliche Kontrolle von Körperöffnungen anordnen (oberflächli  -  che Leibesvisitation).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingewiesene, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder in Körperöff  -  nungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, können körperlich untersucht werden  (intime Leibesvisitation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Oberflächliche Leibesvisitationen sind durch Personen des gleichen Geschlechts  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Intime Leibesvisitationen sind einer Ärztin oder einem Arzt zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  363
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * Erkennbare Bildüberwachung
                            1  Mit erkennbaren Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personeni  -  dentifikation können zum Schutz der Sicherheit und Ordnung folgende Bereiche  überwacht werden:  a)  der Passagierbereich von Fahrzeugen, die dem Transport von eingewiesenen  Personen von und zu Vollzugseinrichtungen dienen; und  b)  der Innenbereich von Vollzugseinrichtungen.  Wohnzellen, Patientenzimmer und sanitäre Einrichtungen dürfen nicht bildmässig  überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aussenbereich von Vollzugseinrichtungen kann mit erkennbaren Bildübermitt  -  lungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden,  soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist. Die zu diesem Zweck vom  Amt auf Gesuch der Vollzugseinrichtung hin zu erlassende Allgemeinverfügung gilt  dauerhaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das aufgezeichnete Bildmaterial ist nach der Auswertung, spätestens 90 Tage nach  der Aufzeichnung, zu löschen, sofern es nicht in einem Strafvollzugsverfahren, ei  -  nem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23b * Zutritts- und Austrittskontrolle
                            1  Vollzugseinrichtungen können für die Zutritts- und Austrittskontrolle biometrische  Verfahren einsetzen, um die Identität von Personen zu verifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, deren Identität mithilfe der eingesetzten biometrischen Verfahren  nicht verifiziert werden kann, existieren alternative Zutritts- und Austrittskontrollen.  Anderen Personen wird der Zutritt zur Vollzugseinrichtung verweigert, wenn sie  sich nicht den biometrischen Verfahren für die Zutritts- und Austrittskontrolle unter  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erhobenen biometrischen Daten dürfen nur für die Zutritts- und Austrittskon  -  trolle verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie sind auf Verlangen der betroffenen Person, spätestens 90 Tage nachdem der  Grund für die Datenbearbeitung weggefallen ist, zu löschen, es sei denn, die betrof  -  fene Person stimme einer längeren Datenbearbeitung ausdrücklich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Besondere Sicherungsmassnahmen
                            1  Die Vollzugseinrichtung kann gegen eine eingewiesene Person besondere Siche  -  rungsmassnahmen   anordnen,   wenn   nach   ihrem   Verhalten   oder   aufgrund   ihres  psychischen Zustands in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefähr  -  dung oder die Gefahr von Sachbeschädigung besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig:  a)  Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;  b)  Beobachten bei Tag und/oder Nacht;  c)  Absondern von anderen Mitinhaftierten;  d)  Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegen  -  stände;  f)  Fesseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen nach Absatz  2  Litera  a, c und e sind auch zulässig, wenn die Gefahr  der Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung  nicht anders vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Ausführen, Vorführen oder Transportieren ist eine Fesselung auf Anordnung  der Vollzugseinrichtung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen  des Absatzes  1 in erhöhtem Masse Fluchtgefahr besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besondere Sicherungsmassnahmen dürfen nur soweit und solange aufrechterhalten  werden, als ihr Zweck es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausschreibung, Zuführung und Festnahme *
                            1  Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis aus  -  serhalb der Vollzugseinrichtung auf, kann die Vollzugseinrichtung die eingewiesene  Person zur Aufenthaltsforschung oder zur Verhaftung durch die Kantonspolizei aus  -  schreiben oder zuführen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal der Vollzugseinrichtung kann eingewiesene Personen in den in Ab  -  satz  1 genannten Fällen selber festnehmen und in die Anstalt zurückbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einweisende Behörde ist unverzüglich zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. ZWANGSMASSNAHMEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Unmittelbarer Zwang *
                            1  Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verwendung geeigneter Hilfsmittel  ist möglich gegen Eingewiesene, die sich renitent oder gewalttätig verhalten, zur  Verhinderung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugsein  -  richtung aufhalten, einzudringen oder eingewiesene Personen zu befreien versuchen,  ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verwendung geeigneter Hilfsmit  -  tel zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht wer  -  den kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zwangsernährung
                            1  Im Fall eines Hungerstreiks kann die Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Lei  -  tung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebens  -  gefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person besteht. Dieser  Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen  werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugseinrichtung klärt die betroffene Person über die vorgesehene Zwangs  -  massnahme auf und hört diese an, soweit keine Gefahr in Verzug ist. Sie ordnet die  Vertretung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist  oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen  und Anwälte  1  )   geniesst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 Zwangsbehandlung
                            1. Medizinisch indizierte Zwangsbehandlung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Anordnung   und  das   erstinstanzliche   Verfahren   bei   medizinisch   indizierter  Zwangsbehandlung richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,   welche   die   medizinische   Zwangsbehandlung   und   bewegungsein  -  schränkenden Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung  regeln.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide betreffend die medizinisch indizierte Zwangsbehandlung können von  der betroffenen Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbe  -  schwerde beim Amt angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Massnahmenindizierte Zwangsmedikation *
                            1  Die einweisende Behörde kann während des Vollzugs einer therapeutischen Mass  -  nahme eine Zwangsmedikation anordnen, soweit dies für die erfolgsversprechende  Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten un  -  umgänglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie von einer  Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen und überwacht wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einweisende Behörde klärt die betroffene Person über die vorgesehene mass  -  nahmenindizierte Zwangsmedikation auf und hört diese an. Sie ordnet die Vertre  -  tung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder  Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und  Anwälte  3  )   geniesst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ob die Voraussetzungen für eine massnahmenindizierte Zwangsmedikation weiter  -  hin bestehen, hat die einweisende Behörde regelmässig zu überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * ...
                            1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * ...
                            4.5. GESUNDHEIT UND BETREUUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Medikamente und Genussmittel
                            1  Der Konsum und der Besitz von Alkohol, nicht verordneten Medikamenten sowie  Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen und deren Handel sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen (wie Urin-, Blut-,  Speichel-, Haar-, Wangenschleimhautabstrichproben, Alkoholblastests). Bei positi  -  vem Testergebnis gehen die Kosten zu Lasten der eingewiesenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Behandlungskosten
                            1  Soweit die Kosten für Behandlungen nicht durch das Kostgeld, die Krankenversi  -  cherungen, andere Versicherungen oder die Kostenbeteiligung der eingewiesenen  Person gedeckt werden, gehen diese zu Lasten des einweisenden Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spitalaufenthalts- oder Behandlungskosten für Krankheiten oder Unfälle, die be  -  reits vor dem Eintritt in die Vollzugseinrichtung bestanden respektive erlitten wur  -  den, hat die eingewiesene Person oder der einweisende Kanton zu tragen. Das Glei  -  che gilt, ausser in Notfällen, für vorsätzlich verursachte Verletzungen oder Krank  -  heiten in der Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor jeder aufschiebbaren Behandlung ist mit der einweisenden Stelle der Kosten  -  träger zu ermitteln. Ist die Kostendeckung nicht gesichert, hat die eingewiesene Per  -  son einen Vorschuss oder Ratenzahlungen zu leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Behandlung von Verletzungen oder Krankheiten, welche sich  die eingewiesene Person bei unerlaubtem Aufenthalt ausserhalb der Vollzugsein  -  richtung zuzieht, hat sie selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6. KONTAKTE IN DEN VOLLZUGSEINRICHTUNGEN UND  VERKEHR MIT DER AUSSENWELT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Kontakt unter den Eingewiesenen
                            1  Soweit nicht aus disziplinarischen oder anderen Gründen besondere Weisungen er  -  teilt werden, wird der mündliche und der schriftliche Kontakt zwischen den Einge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verkehr mit der Aussenwelt
                            1  Soweit es mit dem Betrieb der Vollzugseinrichtung vereinbar ist, sind eingewiese  -  ne Personen berechtigt, Besuch zu empfangen, auf eigene Kosten zu telefonieren  und Briefe sowie Pakete zu versenden und zu erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden unterliegt keinen Restriktionen. Der Ver  -  kehr mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger darf unter den in Artikel  84  Ab  -  satz  4 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   genannten Voraussetzungen beschränkt oder untersagt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verkehr mit anderen Personen darf zum Schutz der Sicherheit und Ordnung  beschränkt oder untersagt werden. Solche Anordnungen sind gegenüber Rechtsan  -  wältinnen und Rechtsanwälten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Ärztinnen  und Ärzten nur bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Vorliegen einer konkreten Ge  -  fahr für die Sicherheit und Ordnung zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die betroffenen Personen sind über die Sicherungsmassnahmen zu informieren.  Durch Sicherungsmassnahmen gewonnene Unterlagen sind nach der Auswertung,  spätestens 90 Tage nach der Erhebung, zu vernichten oder zu löschen, soweit sie  nicht in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenab  -  wehr benötigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7. DISZIPLINARWESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Disziplinarvergehen
                            1  Verstösse gegen dieses Gesetz, die zugehörigen Verordnungen, die Hausordnung  und   andere   Regelungen   der   Vollzugseinrichtungen   sowie   Verstösse   gegen   den  Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen geahndet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das  Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als schwere Disziplinarvergehen gelten:  a)  Tätlichkeiten, Drohung oder schweres ungebührliches Verhalten gegen das  Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen;  b)  Ausbruch, Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;  c)  Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer  externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub;  d)  Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub  in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss;  e)  vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses;  f)  Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffen  -  ähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenstän  -  den;  g)  Einführen, Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und  Alkohol;  h)  Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schriftstücken und  Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;  i)  unerlaubte Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;  j)  schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit;  k)  nur auf Antrag verfolgbare Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Disziplinarmassnahmen
                            1  Folgende Disziplinarmassnahmen sind zulässig:  a)  Verweis;  b)  Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Mona  -  ten;  c)  Ausschluss   von  der   Teilnahme   an  Gemeinschafts-   und   Freizeitaktivitäten,  Veranstaltungen und Kursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis  zu sechs Monaten;  d)  Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie  des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im  Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;  e)  *  Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu  drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den  Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl  -  ten, den Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie den Ärztinnen und Ärzten;  f)  Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten;  g)  Busse bis zu 200 Franken;  h)  Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;  i)  *  Arrest bis zu 14 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere   Disziplinarmassnahmen   können   miteinander   verbunden   werden.   Die  gleichzeitige   Anordnung  von  Arrest   und  Busse   sowie   Zellen-   oder   Zimmerein  -  schluss und Arrest ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arrest ist nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Sicherstellung und Beschlagnahmung
                            1  Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden,  werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum fest  -  gestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist dies nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidri  -  gen Gebrauch, werden sie zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Inhaftier  -  ten oder Entlassenen verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Einschränkungen für besondere Haftarten
                            1  Beim offenen Vollzug, der Halbgefangenschaft und beim Arbeitsexternat können  die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel  38  Litera  c, d und e für längstens einen  Monat verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Halbgefangenschaft und dem Arbeitsexternat kann eine Ausgangs- oder  Urlaubssperre für längstens einen Monat verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die ausländerrechtliche Administrativhaft gelten die entsprechenden Bestim  -  mungen der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * ...
Art. 42 Zuständigkeit für Disziplinarentscheide
                            1  Disziplinarmassnahmen ordnet die Vollzugseinrichtung an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Direktorin oder den Di  -  rektor   einer   Justizvollzugsanstalt   richtet.   Das   Verfahren   richtet   sich   nach   Arti  -  kel  46.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarmassnahmen sind in der Regel in derjenigen Vollzugseinrichtung zu  vollziehen, von der sie verfügt wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Disziplinarmassnahmen,   die   gegen  eine   eingewiesene   Person   in   einer   anderen  Vollzugseinrichtung oder während der Untersuchungshaft angeordnet worden sind,  werden nach Möglichkeit und auf Ersuchen vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * Verjährung
                            1  Disziplinarvergehen verjähren sechs Monate nach der Begehung. Entweicht eine  Person aus der Vollzugseinrichtung, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr seit der  Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vollzug   einer   Disziplinarmassnahme   verjährt   sechs   Monate   nach   der  rechtskräftigen Anordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ergänzende Regelung *
                            1  Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allge  -  meinen Teils des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   analog angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskom  -  mission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bearbeitung von Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a * Datenbearbeitung durch die Vollzugsbehörden
                            1  Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützens  -  werter Personendaten, bearbeiten und Profiling betreiben, soweit dies zur Erfüllung  ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Datenbekanntgabe unter Behörden *
                            1  Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützens  -  werter Personendaten, untereinander und mit anderen Behörden austauschen, soweit  dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörden teilen der Kantonspolizei mit, wenn eine eingewiesene Per  -  son mit besonderen Sicherheitsrisiken:  *  a)  *  eine Strafe oder Massnahme antritt, versetzt oder entlassen wird;  b)  *  von Vollzugsöffnungen profitiert;  c)  *  den Straf- oder Massnahmenvollzug nicht angetreten hat;  d)  *  aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entwichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden von Amtes  wegen zu verfolgende Straftaten zu melden, ohne dass die Anzeigeerstattenden vor  -  gängig vom Amtsgeheimnis entbunden werden müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a * Datenaustausch mit Fachpersonen
                            1  Den mit Vollzugsaufgaben betrauten amtlichen und privaten Fachpersonen stellt  die einweisende Behörde die Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer  amtlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtliche und private Fachpersonen, die mit dem Vollzug einer strafrechtlichen  Massnahme oder Therapie betraut sind, erstatten der auftraggebenden Behörde peri  -  odisch oder auf Antrag hin Bericht über den Verlauf des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungeachtet besonderer Geheimhaltungspflichten sind amtliche und private Fach  -  personen  verpflichtet,   die   einweisende   Behörde   und  die   Vollzugsbehörden  über  ernsthafte Gefahren für die eingewiesene Person, Dritte oder die Vollzugseinrich  -  tung und über Anstalten zur Flucht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den übrigen Fällen informieren sie die einweisende Behörde und die Vollzugs  -  behörden über vollzugsrelevante Tatsachen, wenn sie dazu ermächtigt oder vom  Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * ...
Art. 45a * Aufbewahren, Anbieten, Vernichten oder Löschen von Personenda -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personendaten, die sich auf Personen beziehen, die wegen einer Straftat nach Arti  -  kel  64  Absatz  1 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    verurteilt oder eingewiesen wurden, sind dem Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Jahre nach der Entlassung oder Versetzung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Personendaten sind dem Staatsarchiv zehn Jahre nach der Entlassung  oder der Versetzung der verurteilten oder eingewiesenen Person anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufbewahrungsfristen   gemäss   Absatz  1   und   Absatz  2   dürfen   überschritten  werden, sofern die Personendaten zu folgenden Zwecken benötigt werden:  a)  in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenab  -  wehr;  b)  für die Forschung, Planung und Statistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu Beweis- und Sicherheitszwecken oder zur Wahrung schutzwürdiger Inter  -  essen der betroffenen Person;  d)  zur   Feststellung,   Durchsetzung  oder  Abwehr   von Ansprüchen  im  Zusam  -  menhang mit dem Strafvollzug.  In diesen Fällen sind die Personendaten dem Staatsarchiv anzubieten, wenn sie nicht  mehr benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stuft das Staatsarchiv die Personendaten nicht als archivwürdig ein, sind sie zu ver  -  nichten oder zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Anstaltsinternes Einspracheverfahren *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrich  -  tungen kann die eingewiesene Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung schrift  -  lich Einsprache bei der Vollzugseinrichtung erheben. Die betroffene Person kann  erstmals im Einspracheverfahren angehört werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Einspracheverfahren ist kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren *
                            1  Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen  und beigezogener Sicherheitsunternehmungen können innert 30 Tagen seit der Mit  -  teilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des Amts können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft innert 30  Tagen seit der Mitteilung an das vorgesetzte Departement weiterziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt und das Departement teilen der Staatsanwaltschaft ihre Entscheide mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden *
                            1  Gegen Entscheide des Departements können die Betroffenen und die Staatsanwalt  -  schaft innert 30 Tagen seit der Mitteilung strafrechtliche Beschwerde beim Kantons  -  gericht einlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6a. Besondere Aufgabe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48a * Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen
                            1  Das Amt führt eine Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen. Zur Erfüllung  dieser Aufgabe ist die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen berechtigt,  Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bear  -  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eingang einer Meldung gemäss Artikel  16  Absatz  1  Litera  c oder Artikel  des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden  1  )   nimmt die Beratungsstelle für Gewalt  ausübende Personen umgehend Kontakt mit der Gewalt ausübenden Person auf und  bietet ihr eine kostenlose Beratung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wünscht die Gewalt ausübende Person keine Beratung, vernichtet oder löscht die  Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen die von der Kantonspolizei erhalte  -  nen Unterlagen oder Informationen sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen darf Tatsachen, von denen sie  durch eine freiwillige Beratung Kenntnis erhalten hat, und Unterlagen aus einer frei  -  willigen Beratung Dritten nur bekanntgeben, wenn die beratene Person damit einver  -  standen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts 2 )
Art. 50 Übergangsrecht
                            1  Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 verfügt der örtlich zuständige Kreispräsident die Umwandlung von Bussen ge  -  mäss Artikel  5  Absatz  3 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben  -  teilung zwischen Kanton und Gemeinden (Bündner NFA) gehen die Kosten des  Vollzugs von Massnahmen im Sinn von Artikel  7 dieses Gesetzes zu Lasten der  Gemeinde, in der die Betroffenen ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  613.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Koordination mit Bündner NFA
                            1  Werden Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8.  Juni 1958  1  )  durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen  Kanton und Gemeinden (Bündner NFA) und durch das vorliegende Gesetz geändert  und tritt die Bündner NFA gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetz oder nach die  -  sem in Kraft, so richtet sich der Wortlaut dieser Bestimmungen nach Artikel  49  Zif  -  fer  2 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Bündner NFA abgelehnt wird, erhalten die nachstehenden Bestimmun  -  gen folgenden Wortlaut:  a)  Artikel  7  Absatz  1: Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen gehen zu  Lasten des Kantons. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen sind  im Urteil zu Beiträgen an die Vollzugskosten zu verpflichten.  b)  Artikel  7  Absatz  2: Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen gehen zu Las  -  ten der Gemeinde, in der die Betroffenen ihren letzten Wohnsitz oder Aufent  -  halt hatten, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezahlung auf  -  kommen. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen können im Urteil  zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a * Übergangsbestimmungen
                            1  Die Zulassung privater Institutionen zum Betrieb einer Straf- oder Massnahmen  -  vollzugsanstalt bleibt zwei Jahre über das Inkrafttreten des Bewilligungsverfahrens  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erkennbare Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, die unter Artikel  fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Betrieb waren, dürfen unter dem neu  -  en Recht weiter betrieben werden, sofern innert zwei Jahren die für die erkennbare  Bildüberwachung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Referendum, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  350.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 9.  Dezember 2009 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 22.  Dezember 2009 auf den 1.  Januar 2010 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2009  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 3  geändert  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 4  eingefügt  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 7  totalrevidiert  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 1, c)  geändert  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 16  totalrevidiert  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 17 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 17 Abs. 3  geändert  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 18  totalrevidiert  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 20 Abs. 2  geändert  2010, 2403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 13 Abs. 1, i)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 17 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7 Abs. 2  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 5 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 4  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 4a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 5 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 5 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 7 Abs. 3  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2, a)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2, b)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2, c)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2, e)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2, f)  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Titel 2.3.  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 9  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 10 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 10 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 10 Abs. 5  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13 Abs. 1, c)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13 Abs. 1, d)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13 Abs. 1, i)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13 Abs. 1, j)  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13b  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13c  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13d  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13e  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13f  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 13g  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 15 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Titel 4.2.  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 17  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 17 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 17 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 17 Abs. 4  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 18 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 19  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 19 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 20  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 22 Abs. 1, a)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 23 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 23a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 23b  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 24 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 24 Abs. 4  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 25  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 25 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 25 Abs. 2  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 25 Abs. 3  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Titel 4.4.  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 26  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 26 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 26 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 27 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 28  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 29  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 29 Abs. 1, a)  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 29 Abs. 1, b)  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 29 Abs. 1, c)  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 29 Abs. 2  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 30  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 30 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 30 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 30 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 30 Abs. 4  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 31  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 32  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 34 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 34 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 36 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 36 Abs. 2  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 36 Abs. 3  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 36 Abs. 4  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 37 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1, e)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1, i)  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 3  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 41  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 42 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 42 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 42 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 42a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 43  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Titel 5.  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 43a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44 Abs. 2, a)  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44 Abs. 2, b)  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44 Abs. 2, c)  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44 Abs. 2, d)  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 44a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 45  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 45a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 46  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 46 Abs. 1  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 46 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 46 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 46 Abs. 4  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 47  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 47 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 47 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 47 Abs. 3  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 48  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 48 Abs. 1  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 48 Abs. 2  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Titel 6a.  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 48a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 51a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.08.2009  01.01.2010  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 3 Abs. 1, a) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 3 Abs. 1, c) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 4 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 4 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 4 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 4 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 4a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 5 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 5 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 5 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2403
Art. 5 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 5 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2403
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2403
Art. 7 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 7 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 7 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 8 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 8 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 8 Abs. 2, a) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 8 Abs. 2, b) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 8 Abs. 2, c) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 8 Abs. 2, e) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 8 Abs. 2, f) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 8 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
                            Titel 2.3.  27.08.2021  01.01.2022  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 10 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 10 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 10 Abs. 5 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 11 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 13 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 13 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 13 Abs. 1, c) 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2403
Art. 13 Abs. 1, c) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 13 Abs. 1, d) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 13 Abs. 1, i) 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 13 Abs. 1, i) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 13 Abs. 1, j) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13c 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13d 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13e 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13f 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 13g 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 15 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
                            Titel 4.2.  27.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2403
Art. 17 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 17 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 17 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 17 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2403
Art. 17 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 17 Abs. 4 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 17 Abs. 4 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2403
Art. 18 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 18 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 18 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 19 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 20 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 20 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2403
Art. 22 Abs. 1, a) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 23 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 23a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 23b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 24 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 24 Abs. 4 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 25 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 25 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 25 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 25 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
                            Titel 4.4.  27.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 26 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 26 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 27 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 27 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 28 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 29 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 29 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 29 Abs. 1, a) 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 29 Abs. 1, b) 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 29 Abs. 1, c) 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 29 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 30 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 30 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 30 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 30 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 30 Abs. 4 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 31 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 32 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 34 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 34 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 36 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 36 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 36 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 36 Abs. 4 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 37 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 38 Abs. 1, e) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 38 Abs. 1, i) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 38 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 41 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 42 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 42 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 42 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 42a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 43 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
                            Titel 5.  27.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 44 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 44 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 44 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 44 Abs. 2, a) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 44 Abs. 2, b) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 44 Abs. 2, c) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 44 Abs. 2, d) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 44 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 44a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 45 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 45a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 46 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 46 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 46 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 46 Abs. 4 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 47 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 47 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 47 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 47 Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 48 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 48 Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 48 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
                            Titel 6a.  27.08.2021  01.01.2022  eingefügt  2021-049