Sportgesetz
                            Sportgesetz (SportG)  vom 16.06.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Be  -  wegung;  gestützt auf Artikel 80 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 19.  Januar 2010;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstüt  -  zung von sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen und leis  -  tet damit einen Beitrag zum Wohlbefinden und zur Erhaltung der Gesundheit  der Bevölkerung sowie zu einer gesunden Entwicklung der Jugend, wobei die  moralischen und ethischen Grundsätze des Sports beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst Bestimmungen zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die  Förderung von Sport und Bewegung; der obligatorische Schulsport ist ausge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität des staatlichen Handelns auf Kantons- und Gemein -
                            deebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen die sportlichen Akti  -  vitäten der Bevölkerung im Rahmen dieses Gesetzes, soweit diese Aufgabe  nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport
                            1  Der Staat und die Gemeinden treten für die Einhaltung von Fairness und Si  -  cherheit im Sport ein und bekämpfen unerwünschte Begleiterscheinungen des  Sports, namentlich Doping.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit Bund und Sportorganisationen zusammen. Finanzhilfen an  Vereine und Sportklubs machen sie von deren Anstrengungen zugunsten des  fairen und sicheren Sports abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung sportlicher Aktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Obligatorischer Schulsport
                            1  Die Bundesgesetzgebung über den obligatorischen Sportunterricht wird  über die in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Lehrpläne umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freiwilliger Schulsport
                            1  Der Staat und die Gemeinden unterstützen die Durchführung von freiwilli  -  gem Schulsport ausserhalb der Unterrichtszeit während der Unterrichtswo  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können sich an den Kosten für die Entschädigungen der Kursleiterinnen  und Kursleiter für den freiwilligen Schulsport beteiligen. Der Staatsrat erlässt  die entsprechenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Freizeitsport
                            1  Der Staat unterstützt Sportorganisationen, die Freizeitsportaktivitäten anbie  -  ten, mit Beratung und Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat und die Gemeinden stellen ihre Sportanlagen den im Freizeitsport  tätigen Organisationen zur Verfügung. Für Personal- und Betriebskosten kön  -  nen sie eine Gebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat fördert die Schaffung von Freizeitsportanlagen, wobei er raumpla  -  nungs- und umweltrechtlichen Auflagen Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungssport
                            1  Der Staat unterstützt den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig  mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann er auch für junge Nachwuchss  -  portlerinnen und Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen  Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohn  -  sitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgel  -  der für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Vor  -  aussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sportinfrastruktur
                            1  Der Staat unterstützt in erster Linie den Bau von Sportanlagen für den  Schulsport. Er kann auch den Bau von Sportanlagen von kantonaler und na  -  tionaler Bedeutung für den Freizeit- und/oder den Leistungssport unterstüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat sorgt für eine optimale, bedarfsgerechte Verteilung der Sportinfra  -  strukturen auf der Grundlage des kantonalen Sportkonzepts. Zu diesem  Zweck erstellt er ein Inventar der Sportanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Subventionierung von Schwimmbädern
                            1  Der Staat leistet im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Subventionen in Form von  nicht rückzahlbaren Beiträgen an den Bau von Schwimmbädern. Die Subven  -  tionen betragen 15 Millionen Franken für ein Schwimmbad von interkantona  -  ler oder nationaler Bedeutung (50 m) und 6 Millionen Franken für Schwimm  -  bäder von kantonaler Bedeutung (25 m).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Möglichkeit ist auf Gesuche, die zusammen mit einem vollständigen  Dossier vor dem 31.  Dezember 2025 eingereicht werden, begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsempfänger können die Gemeinden, Gemeindeverbände oder juristi  -  sche Personen sein, die eine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat bestimmt die spezifischen Gewährungsbedingungen sowie  Modalitäten der Beitragsbemessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sportveranstaltungen
                            1  Der Staat kann Sportveranstaltungen von kantonsübergreifender, nationaler  oder internationaler Bedeutung unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt in  Form von logistischen Leistungen, insbesondere durch die Bereitstellung von  Infrastruktureinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann Sportorganisationen, die Veranstaltungen von kantonsüber  -  greifender, nationaler oder internationaler Bedeutung organisieren, finanziell  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung einer logistischen  oder finanziellen Unterstützung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonaler Sportfonds
                            1  Es wird ein kantonaler Sportfonds (der Fonds) eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds dient folgenden Zwecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports unter den Vor  -  aussetzungen nach Artikel 7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Förderung von Sportveranstaltungen im Sinne von Artikel 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Finanzierung des kantonalen Sportpreises nach Artikel 11;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Förderung des Sports in den Bereichen, die nicht in den Rahmen von  Jugend und Sport fallen oder deren Finanzierung durch Zuwendungen  oder Beiträge der Lotterien nicht oder ungenügend abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird geäufnet durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die im Voranschlag der für den Sport zuständigen Direktion  1  )   (die Di  -  rektion) vorgesehenen Beträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen zu seinen Gunsten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Ertrag aus dem Fondsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhil  -  fen fest und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel. Über Beträge  von mehr als 50'000 Franken entscheidet jedoch der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sportpreis
                            1  Der Staat verleiht Personen oder Institutionen, die sich besonders verdienst  -  voll für die Sportförderung im Kanton eingesetzt haben, einen Preis. Er ver  -  leiht zudem jungen Sportlerinnen und Sportlern, die zu den Hoffnungsträgern  in ihrem Sport gehören, einen Förderpreis, um sie in der Ausübung ihrer  Sportart zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kantonales Sportkonzept
                            1  Der Staatsrat erarbeitet ein kantonales Sportkonzept. Er legt darin die Priori  -  täten fest und stellt sicher, dass die Anstrengungen der öffentlichen Hand und  der Sportorganisationen im Bereich der Förderung von Sportaktivitäten und  Sportanlagen koordiniert werden. Informationen dazu werden im Tätigkeits  -  bericht des Staatsrats gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht im Bereich der Förderung der Sportakti  -  vitäten aus und legt diesbezüglich die allgemeinen politischen Leitlinien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er verabschiedet das kantonale Sportkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er entscheidet über Unterstützungsbeiträge aus dem Fonds, die 50'000  Franken übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er bestimmt die Organisation und die Arbeitsweise der kantonalen  Sportkommission und ernennt deren Präsidentin oder Präsidenten, Vi  -  zepräsidentin oder Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er erlässt die Anwendungsbestimmungen in einem Ausführungsregle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Für den Sport zuständige Direktion
                            1  Die Direktion sorgt für die Umsetzung dieses Gesetzes und übt alle Befug  -  nisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit zugewiesen  sind. Ihr steht zu diesem Zweck ein Amt zur Verfügung, das sich für die Be  -  lange des Sports einsetzt  2  )   (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie behandelt auf Kantonsebene sämtliche Fragen im Zusammenhang  mit der Förderung sportlicher Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie setzt die allgemeinen politischen Leitlinien zur Förderung sportli  -  cher Aktivitäten um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie entscheidet über Beiträge aus dem Fonds bis zu 50'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie sorgt für die Einhaltung des kantonalen Sportkonzepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie stellt die Verbindung zwischen dem Staat und den Sportorganisatio  -  nen (Klubs, Verbänden, Vereinen) sowie dem Bund und den Gemein  -  den sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie stellt die Information der Bevölkerung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonale Sportkommission – Zusammensetzung
                            1  Die kantonale Sportkommission (die Kommission) wird gebildet aus einer  Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vize  -  präsidenten und sieben weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder der Kommissi  -  on werden vom Staatsrat ernannt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Di  -  rektion oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person kann mit beratender  Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Breitensport, Leistungssport, Sportwissenschaft und die Gemeinden sind  darin angemessen vertreten, so namentlich die kantonale Dachorganisation  der Sportverbände mit vier Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonale Sportkommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission ist ein beratendes Organ der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird zu Fragen der Sportpolitik und Subventionierung, die dem Staatsrat  unterbreitet werden, konsultiert. Sie gibt zudem ihre Empfehlung zur Verlei  -  hung des Sportpreises ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Wunsch der Direktion wird die Kommission auch eingeladen, zu ande  -  ren Fragen, insbesondere zu geplanten Sportbauten oder Sportanlagen, Stel  -  lung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jugend und Sport
                            1  Das Programm Jugend und Sport wird vom Amt geleitet. Dieses übt die Be  -  fugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung den Kantonen zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere organisiert das Amt die kantonalen Ausbildungskurse und -  lager.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be  -  schwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Subventionsentscheide kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei  der Behörde, die sie erlassen hat, Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache muss schriftlich erfolgen. Sie muss eine kurze Angabe der  Gründe und Rechtsbegehren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2012  Art. 7  geändert  01.01.2011  2010_071a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2015  Art. 8a  eingefügt  01.07.2015  2015_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.06.2010  01.01.2011  2010_071