Justizvollzugsverordnung
                            Justizvollzugsverordnung  *   (JVV)  vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Dezember 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich,   Behörden   und   Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Durchfüh  -  rung   der   Untersuchungs-   und   Sicherheitshaft   und   der   Vorbereitungs-,   Ausschaf  -  fungs- und Durchsetzungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Departement für Justiz und Sicherheit
                            1  Der Vollzug rechtskräftiger Strafurteile und Strafverfügungen steht unter der Auf  -  sicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet über Rekurse gegen Entscheide des Amtes für Justizvollzug sowie  seiner Abteilungen und Betriebe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   sich   das   Departement   im   Vollzugsverfahren   Entscheide   selber   vorbehält,  unterbreitet das Amt für Justizvollzug die Akten samt Antrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amt für Justizvollzug *
                            1  Das   Amt   für   Justizvollzug   besteht   aus   den   Vollzugs-   und   Bewährungsdiensten,  dem Massnahmenzentrum Kalchrain und den Gefängnissen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    dem  Departement   im   Zusammenhang   mit   konkreten   Vollzugsfällen   Aufgaben   zuweist,  trifft das Amt für Justizvollzug die notwendigen Anordnungen und Entscheide. Des  -  sen Abteilungen und Betriebe sind in ihrem Aufgabenbereich befugt, für das Amt zu  entscheiden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es verkehrt mit den privaten Institutionen, welche Strafen und Massnahmen voll  -  ziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bedarf kann es in Straf- oder Massnahmenvollzugsfällen und bei eingewiese  -  nen   Personen  die   entsprechenden   inner-  und   ausserkantonalen   polizeilichen   Fach  -  stellen für Gewaltschutz und Bedrohungsmanagement beiziehen. Dies gilt insbeson  -  dere für die Kontrolle strafrechtlicher Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es kann unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten an die zuständige Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der  gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vollzugs- und Bewährungsdienste *
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  sind zuständig für sämtliche Entscheide im Bereich des Straf- und Massnah  -  menvollzuges,  die  weder   gemäss  Bundesrecht  noch   nach  kantonalem  Recht  einer gerichtlichen Behörde oder einer anderen Stelle obliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.  *  sorgen für Kontrolle und Bericht bei gerichtlich angeordneten Ersatzmassnah  -  men   nach   Art.  237   der   Schweizerischen   Strafprozessordnung   (Strafprozess  -  ordnung, StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b.  *  sind   zuständig   für   die   Durchführung   der   Bewährungshilfe   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  sorgen   auf   Ersuchen   der   Betroffenen,   der   zuständigen   Behörden   oder   der  Angehörigen  für die  soziale  Betreuung von  erwachsenen  Personen während  des Strafverfahrens und des Strafvollzugs gemäss Art.  96 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  betreuen Angehörige von straffälligen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  befassen sich mit der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Betreuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  klären auf Verlangen von Gerichten und Vollzugsbehörden die soziale Situati  -  on ab und erstatten Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  können freiwillige Helferinnen und Helfer einsetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  können bei Bedarf Lernprogramme und Kurse anbieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  sind   Vollzugsstelle   für   die   elektronische   Überwachung   (electronic   Monito  -  ring)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Migrationsamt
                            1  Landesverweisungen nach Art.  66a  ff. StGB werden durch das Migrationsamt voll  -  zogen. Dem Migrationsamt obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Auf  -  gaben und Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jugendanwaltschaft
                            1  Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und  Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Begleitung während der Probezeit aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Massnahmenzentrum Kalchrain *
                            1  Ins Massnahmenzentrum (MZ) Kalchrain werden aufgenommen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zu einer Massnahme gemäss Art.  61 StGB verurteilte junge Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.  *  zu   einer   stationären   Massnahme   oder   Behandlung   gemäss   Art.  61   StGB   in  Verbindung mit den Art.  59 oder Art.  60 StGB verurteilte junge Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  zu einer Schutzmassnahme gemäss Art.  15 des Bundesgesetzes über das Ju  -  gendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   verurteilte Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Jugendliche ab 17 Jahren zum Vollzug von Massnahmen des Kindesschutzes  und   der   fürsorgerischen   Unterbringung   gemäss   Art.  310   und   Art.  314b   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  junge   Erwachsene   zum   Vollzug   der   fürsorgerischen   Unterbringung   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 426 ZGB
                            2  Das MZ Kalchrain sorgt für die notwendige berufliche Ausbildung und fördert die  eingewiesenen Personen in ihrer persönlichen Entwicklung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Gefängnisse *
                            1  Inhaftierungen werden im Kantonalgefängnis und im regionalen Untersuchungsge  -  fängnis  Kreuzlingen  vollzogen.  Inhaftierte  Personen  können  bei  Bedarf  in  ausser  -  kantonale Vollzugseinrichtungen eingewiesen oder verlegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Hausordnungen
                            1  Das Amt für Justizvollzug erlässt die Hausordnungen für das MZ Kalchrain, das  Kantonalgefängnis und die regionalen Untersuchungsgefängnisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hausordnungen sind durch das Departement für Justiz und Sicherheit zu ge  -  nehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hausordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über Betreuung, Schu  -  lung, Fürsorge, Gesundheitsdienst, Arbeit, Freizeit, Entlöhnung, Urlaubswesen, Be  -  suche, Briefverkehr, Verpflegung und Kleidung der inhaftierten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vollzugsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einweisung
                            1  Niemand darf ohne entsprechenden Entscheid in das MZ Kalchrain, das Kantonal  -  gefängnis oder ein regionales Untersuchungsgefängnis eingewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einweisungsentscheide gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  polizeilicher Gewahrsam und vorläufige Festnahmen durch die Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.  *  Haftbefehle   der   Staatsanwaltschaft   und   Haftanordnungen   des   Zwangsmass  -  nahmengerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vollzugsaufträge von Vollzugsbehörden und Jugendanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  polizeiliche Transportbefehle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anordnungen des Migrationsamtes betreffend ausländerrechtlicher Freiheits  -  entzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a.  *  fürsorgerische Unterbringungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  militärische Arrestbefehle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zustellung von Urteilen und Strafverfügungen
                            1  Die   Strafgerichte   stellen   den   Vollzugs-   und   Bewährungsdiensten   ihre   Urteile,  Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe oder auf eine bedingte Frei  -  heitsstrafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde   ein   psychiatrisches   Gutachten   erstellt,   ist   dieses   ebenfalls   den   Vollzugs-  und Bewährungsdiensten einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht die  Vollzugs- und Bewährungsdienste sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und  des Haftbefehls.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lautet  das   Urteil   oder  der   Vollzugsentscheid   auf  eine   ambulante   oder  stationäre  Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einver  -  standen, teilt das Gericht den Vollzugs- und Bewährungsdiensten diesen Entscheid  unter Beilage der Akten unverzüglich mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vorprüfung
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen ihre Zuständigkeit, die Vollstreck  -  barkeit   und   die   Frage   offener   Sanktionen   in   anderen   Kantonen   und   regeln   die  Vollzugsübernahme oder -abtretung. Das Verfahren richtet sich nach den Richtlinien  der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Abtretung der Vollzugs  -  kompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Verbüssung   in   verschiedenen   Vollzugsformen   möglich,   orientieren   die  Vollzugs- und Bewährungsdienste die verurteilte Person und setzen ihr Frist zur Ge  -  suchsstellung an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Risikoorientierter Sanktionenvollzug
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Vollzugsfälle gemäss den Richt  -  linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sank  -  tionenvollzug (ROS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Prüfung der Gefährlichkeit und Vollzugsöffnungen *
                            1  Die Prüfung der Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen oder von Verän  -  derungen bei dieser Einstufung erfolgen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer  Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentzie  -  henden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Prüfung der Gefährlichkeit vor  der Bewilligung einer Vollzugsöffnung durch. Sie analysieren das Risiko für eine  neue Straftat oder eine Flucht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Grundsätze werden auf Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvoll  -  zug sinngemäss angewendet. Vollzugsöffnungen können gewährt werden, wenn die  Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ... *
                            1)  https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/  Rl+Risikoorientierter+Sanktionenvollzug+(27-10-2017).pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/  RL+potentiell+gefaehrliche+Straftaeter+KK-26.10.2012_Fassung%202018.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Normalvollzug *
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, in welcher Einrichtung ein vor  -  zeitiger oder ein ordentlicher Straf- oder Massnahmenvollzug erfolgt. Sie legen ins  -  besondere fest, ob der Vollzug in einer geschlossenen oder in einer offenen Einrich  -  tung oder Abteilung erfolgt. Eine spätere Versetzung vom geschlossenen in den of  -  fenen Vollzug kann bewilligt werden, sofern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Strafta  -  ten begeht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten und an den Eingliede  -  rungsbemühungen aktiv mitgewirkt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ihre Einstellung und Haltung im geschlossenen Vollzug wie auch ihre Arbeits  -  leistung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Grund zur Annahme besteht, dass sich die eingewiesene Person an die Rah  -  menbedingungen des offenen Vollzuges hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Erfüllt die eingewiesene Person die Bedingungen für den offenen Vollzug nach  den Ziff.  1 bis Ziff.  4 nicht mehr, können die Vollzugs- und Bewährungsdienste die  Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug anordnen. Bei Dringlichkeit steht die  -  se   Kompetenz   auch   der   Leitung   der   Vollzugseinrichtung   zu.   Diese   informiert   die  Vollzugs- und Bewährungsdienste umgehend über die Rückversetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen der mit dem Vollzug betrauten Einrichtung den mit den wesentlichen  Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie die weiteren zur Durchführung des  Vollzugs   erforderlichen   Informationen   gemäss   den   Richtlinien   der   Ostschweizer  Strafvollzugskommission über die Laufakte zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Abweichende Vollzugsformen
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, ob im Sinne von Art.  80  StGB  zu Gunsten der eingewiesenen Person von den für den Vollzug geltenden Regeln ab  -  gewichen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug  der Strafe in  einer anderen  geeigneten  Einrichtung ist  nur zulässig,  wenn eine andere Erleichterung von Vollzugsbedingungen sich als nicht ausreichend  erwiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * Timeout
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können eine vorübergehende Versetzung in  eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dies der physische oder psychische Zustand der inhaftierten Person erforder  -  lich macht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dies zur Sicherheit der eingewiesenen Person oder Dritter notwendig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Behandlung der eingewiesenen Person dadurch besser entsprochen werden  kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch die eingewiesene Per  -  son nicht anderweitig begegnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugs-  und Bewährungsdienste prüfen  innert sechs Monaten, ob  die vor  -  übergehende Versetzung beendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14c * Einzelhaft, Einzelunterbringung und Kleingruppenvollzug
                            1  Die   Vollzugs-   und   Bewährungsdienste   können   Einzelhaft   im   Sinne   von   Art.  78  StGB und Einzelunterbringung im Sinne von Art.  90 Abs.  1 StGB anordnen. Unter  den gleichen Voraussetzungen kann auch eine teilweise Trennung von anderen ein  -  gewiesenen Personen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugs-  und Bewährungsdienste prüfen  innert sechs Monaten, ob  die vor  -  übergehende Versetzung  beendet  werden kann. Sie  entscheiden  gestützt auf  einen  Bericht   der   Vollzugsinstitution   und   nach   Anhörung   der   eingewiesenen   Person.   In  dringlichen Fällen kann die Anhörung nachträglich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Vorladung zum Straf- und Massnahmenantritt
                            1  Verurteilte,   die   sich   in   Freiheit   befinden,   sind   mit   eingeschriebenem   Brief   zum  Strafantritt vorzuladen. Der Strafantrittstermin ist so festzulegen, dass eine angemes  -  sene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten  verbleibt. Der Strafantritt hat gemäss §  14  EG  StGB innerhalb einer Frist von zwei  Monaten zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verhaftung und polizeiliche Zuführung
                            1  Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie  nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann sie  zur  Aufenthaltsnachforschung  oder zur  Verhaftung  ausgeschrieben und  polizeilich  zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen wird nach der Verhaftung umgehend entschieden, ob die verurteil  -  te Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine  offene   Anstalt   versetzt   werden   kann.   Der   Vollzug   der   Strafe   in   der   Form   der  gemeinnützigen   Arbeit,   der   Halbgefangenschaft   oder   der   elektronischen   Überwa  -  chung ist in der Regel nicht mehr möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sanktionsaufschub *
                            1  Die   Vollzugs-   und   Bewährungsdienste   befinden   über   Sanktionsaufschubsgesu  -  che.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Sanktionsaufschub ist nur zulässig, wenn die verurteilte Person für unabsehba  -  re  oder lange Dauer  schwer erkrankt und  vollständig straf-  oder massnahmeerste  -  hungsunfähig   ist   und   wenn   ihrem   Zustand   nicht   durch   andere   Massnahmen   wie  durch die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform Rechnung getragen werden  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung eines Sanktionsaufschubs kann mit Auflagen über Verhalten, Be  -  schäftigung, Aufenthaltsort und mit einer Meldepflicht sowie mit der Anordnung zu  einer Überwachung oder Betreuung verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
                            1  Auf Gesuch der beschuldigten Person und im Einvernehmen mit den Vollzugs- und  Bewährungsdiensten   kann   die   Verfahrensleitung   gemäss   Art.  236   StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     die  Einweisung in eine Anstalt zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt bewilli  -  gen. Für dessen Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentli  -  chen   Straf-   und   Massnahmenvollzug   mit   Ausnahme   derjenigen   über   die   bedingte  Entlassung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug  entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Zwangsmassnahmengerichtes in  Analogie zum Verfahren gemäss Art.  228 Abs.  1–4 und Art.  230 StPO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vollzugsplanung
                            1  Die   Vollzugsplanung   erfasst   Stärken   und   Schwächen   der   eingewiesenen   Person  und zielt darauf ab, Massnahmen für eine straffreie Lebensgestaltung schrittweise zu  verwirklichen und die Legalprognose dadurch nachhaltig zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Vollzugsplanung   gelten   die   Richtlinien   der   Ostschweizer   Strafvollzugs  -  kommission für die Vollzugsplanung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können die verurteilte Person im Rahmen  der Vollzugsplanung anweisen, an Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos  mitzuwirken. Dies betrifft namentlich die Teilnahme an rückfallpräventiven Sozial  -  gesprächen, an einer persönlichkeits- oder deliktorientierten Psychotherapie, an ei  -  ner abhängigkeitsspezifischen Behandlung, an einem Lernprogramm oder an ande  -  ren Sozialprogrammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können der verurteilten Person im Rahmen  der Vollzugsplanung oder im Rahmen der Sozialbetreuung im Zusammenhang mit  Tätigkeitsverboten nach Art.  67 StGB sowie von Kontakt- und Rayonverboten im  Sinne von Art.  67b StGB:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine   Meldepflicht   bezüglich  eintretender  Veränderungen  der   psychosozialen  Verhältnisse,   des   Verlassens   des   Kantonsgebietes   und   des   Verlassens   des  Staatsgebietes auferlegen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weisungen für eine Teilnahme an Interventionen im Sinne von Abs.  3 ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Vollzugs- und Bewährungsdiensten steht ein Informationsrecht an inner- und  ausserkantonale Stellen gemäss § 3 Abs.  4 und Abs.  5 zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vollzugsunterbruch *
                            1  Über Gesuche um  Unterbrechung des  Vollzugs im  Sinne von  Art.  92  StGB ent  -  scheiden die Vollzugs- und Bewährungsdienste.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung des Vollzugsunterbruchs kann mit Auflagen über Verhalten, Be  -  schäftigung,  Aufenthaltsort,   Meldepflicht  sowie   der  Anordnung   einer   Beaufsichti  -  gung oder Betreuung verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bewilligung   eines   Vollzugsunterbruchs   ist   gegenüber   einer   abweichenden  Vollzugsform subsidiär.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Entweichung
                            1  Entweichungen  von  inhaftierten  Personen  sind  dem  Polizeikommando  zur  Fahn  -  dung und Zuführung zu melden. Dem Departement und der einweisenden Behörde  ist Bericht zu erstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz
                            1  Vollzugshandlungen wie mündliche Anhörungen (Gewährung rechtliches Gehör),  Vollzugskonferenzen   und   Vollzugskoordinationssitzungen   können   mittels   Video  -  konferenz durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Grundsatz
                            1  Für Zuständigkeit, Voraussetzungen,  Dauer,  Durchführung,  Abbruch und  Kosten  des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle  der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über  die   Gewährung   des   Arbeitsexternats   und   des   Wohnexternats,   die   elektronische  Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über  die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts  7 dieser Verordnung  ist sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23–35a * ...
                            2.3. Bedingte Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Grundsatz *
                            1  Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschwei  -  zer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll  -  zug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte Person kann im Verfahren um bedingte Entlassung auf eine Anhö  -  rung verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bewährungshilfe
                            1  Die   Anordnung   der   Bewährungshilfe   erfolgt   gemäss   den   Richtlinien   der   Ost  -  schweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas  -  sung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38–41 * ...
§ 42 Eintragung im Strafregister
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste nehmen die Eintragungen in das automati  -  sierte Strafregister vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützen das Bundesamt für Justiz bei der Kontrolle der Datenbearbeitung  und die innerkantonalen Stellen bei der Einhaltung der bundesrechtlichen Gesetzes-  und Verordnungsbestimmungen sowie Weisungen zum Strafregister.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vollzugsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Besondere Vollzugsformen *
                            1  Als besondere Vollzugsformen gelten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art.  79a StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die elektronische Überwachung im Sinne von Art.  79b Abs.  1 lit.  a StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Halbgefangenschaft im Sinne von Art.  77b StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendi  -  gung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die be  -  sonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [elec  -  tronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform kann mit Bedingungen und Aufla  -  gen verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts  7 dieser Verordnung  ist sinngemäss anwendbar für die elektronische Überwachung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44–50 * ...
                            3.2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51–55 * ... *
                            3.3. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a–55e * ...
                            4. Durchführung   des   Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Eintrittsgespräch, Untersuchung, Effekten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Eintrittsgespräch
                            1  Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer  ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die mass  -  geblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Ärztliche Untersuchung bei Eintritt *
                            1  Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird bei Eintritt in die Vollzugs  -  einrichtung, sofern gewünscht oder angeordnet, durch medizinisches Fachpersonal  abgeklärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a * Medizinische Massnahmen während des Freiheitsentzugs
                            1  Medizinische   Behandlungen   oder   andere   medizinisch   indizierte   Vorkehren   wäh  -  rend eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffe  -  nen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine andere  Massnahme  zur Verfügung  steht,  die weniger einschneidend  ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der  betroffenen Person durchgeführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art.  59–61, Art.  63  oder Art.  64 StGB, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer  Behandlungsbedürftigkeit   nicht   urteilsfähig   ist   und   ohne   Behandlung   das  Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft  gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist keine Gefahr in Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnah  -  me aufgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57b * Hungerstreik und Zwangsernährung *
                            1  Die Vollzugseinrichtung orientiert das medizinische Fachpersonal, wenn die verur  -  teilte Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verwei  -  gert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das medizinische Fachpersonal klärt die verurteilte Person über die Risiken von  längerem Fasten auf. Ist eine klare und sichere Verständigung zwischen dem medizi  -  nischen Fachpersonal und der verurteilten Person nicht möglich, wird eine Überset  -  zerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Entsteht aufgrund der verweigerten Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme für die  eingewiesene Person eine Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die  Gesundheit, ordnet die einweisende Behörde eine Zwangsernährung an. Bei Dring  -  lichkeit   oder   Unerreichbarkeit   der   einweisenden   Behörde   kann   die   Zwangsernäh  -  rung durch einen Arzt oder eine Ärztin angeordnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   verurteilte   Person   unterschriftlich   bestätigt,   dass   sie   medizinische  Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung auch bei  Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, so lange von ei  -  ner freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der verurteil  -  ten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu  Getränken sichergestellt. Zudem gilt §  15 Abs.  2 der Verordnung des Regierungsra  -  tes über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  811.314
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Kontrollen
                            1  Die verurteilten Personen haben alle Gegenstände vorzulegen, die sie mit sich füh  -  ren. Sie können abgetastet und visuell kontrolliert werden. Ihre Kleider und Effekten  können durchsucht werden. Leibesöffnungen werden nur bei besonderem Verdacht  auf Schmuggel und nur durch medizinisch geschultes Personal untersucht. Abtastun  -  gen, visuelle Körperkontrolle und die Untersuchung von Leibesöffnungen erfolgen  durch Personen des gleichen Geschlechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Verdacht   auf   schwere   Disziplinarvergehen   oder   strafbare   Handlungen   sowie  aus Sicherheitsgründen können solche Untersuchungen während des Vollzugs wie  -  derholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Effekten
                            1  Die entbehrlichen persönlichen Gegenstände werden den verurteilten Personen ab  -  genommen.   Die   abgenommenen   Gegenstände   sind   sachgemäss   zu   verwahren   und  bei der Entlassung vollständig und unversehrt zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   die   abgenommenen   Gegenstände   wird   ein   Verzeichnis   erstellt,   das   sowohl  von der eingewiesenen Person als auch von der kontrollierenden Mitarbeiterin oder  vom kontrollierenden Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen ist. Die Rückga  -  be erfolgt gemäss diesem Verzeichnis gegen unterschriftliche Bestätigung der Emp  -  fängerin oder des Empfängers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übermässig   umfangreiches   Gepäck   oder   Gegenstände,   deren   Aufbewahrung   be  -  sonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verur  -  teilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zu Gunsten der verurteilten  Person   verwertet   werden,   wenn   diese   sich   nicht   anderweitig   unterbringen   lassen  oder wenn die verurteilte Person die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will  oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Bargeld
                            1  Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie  während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugsein  -  richtung   verwalteten   Konto  gutgeschrieben.  Die  Vollzugseinrichtung   gibt  die   ent  -  sprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person  frei. Das Guthaben wird ihr bei der Entlassung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Verwertung von Gegenständen und Wertsachen
                            1  Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach  der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet  oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift dem Fonds der Gefangenen- und  Entlassenenhilfe überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a * Anwendung unmittelbaren Zwangs
                            1  Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber eingewiese  -  nen Personen angewendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  um Personal, eingewiesene Personen oder andere mit der Vollzugseinrichtung  in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige  Personen wieder zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Um  -  feld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung auf  -  recht zu erhalten oder wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61b * Beizug von Privaten
                            1  Zur   Erfüllung   einzelner   Aufgaben,   insbesondere   in   den   Bereichen   Gesundheit,  Betreuung, Schule, Seelsorge, Sicherheit und Transport, können private Fachperso  -  nen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die privaten Personen haben über die erforderlichen Fachkompetenzen zu verfü  -  gen. Das Amt für Justizvollzug kann die privaten Personen einer Sicherheitsprüfung  unterziehen. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterstehen die privaten Personen  dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private  Personen,  die  mit  Sicherheitsaufgaben  betraut  sind,  können  insbesondere  bei   der   Überwachung   oder   Intervention   in   einer   Vollzugseinrichtung,   bei   Bewa  -  chungsaufgaben in einem Spital oder in einer Klinik und der Sicherung eines Trans  -  ports  unmittelbaren  Zwang  gemäss  §  61a  dieser  Verordnung  anwenden,  wenn  die  Sicherheit und Ordnung nicht anders gewährleistet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61c * Polizeiliche Interventionen
                            1  Für Notfall- und Sicherheitsinterventionen in den Gefängnissen und im Massnah  -  menzentrum Kalchrain kann die Kantonspolizei beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Arbeit und Entgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Grundsatz
                            1  Die   eingewiesene   Person   erhält   für   ihre   Arbeit   ein   von   den   Anforderungen   des  Arbeitsplatzes und ihrer Leistung abhängiges Entgelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses soll ihr ermöglichen, ihre persönlichen Auslagen während des Vollzugs zu  decken,   ihren   sozialen   Verpflichtungen   nachzukommen,   Wiedergutmachungsleis  -  tungen zu erbringen und sich ein Startkapital für die Zeit nach der Entlassung zu  ersparen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Ansatz, Bemessung und Verwendung *
                            1  Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten  die   Richtlinien   der   Ostschweizer   Strafvollzugskommission   über   das   Arbeitsent  -  gelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Arbeit zugewiesen wer  -  den. In diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gemäss Abs.  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64–69 * ...
§ 70 Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod
                            1  Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton  Thurgau zufallender Teil der Erbschaft in den Fonds der Gefangenen- und Entlasse  -  nenhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Guthaben flüchtiger Personen fallen nach Ablauf von fünf Jahren dem in Abs.  1  genannten   Fonds   zu,   soweit   sie   auf   den   der   verurteilten   Person   gutgeschriebenen  Verdienstanteil zurückgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. Ausgang und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Grundsatz *
                            1  Ausgang und Urlaub werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvoll  -  zugskommission   über   die   Ausgangs-   und   Urlaubsgewährung   und   den   Richtlinien  der   Ostschweizer   Strafvollzugskommission   für   die   besonderen   Vollzugsformen  (gemeinnützige   Arbeit,   elektronische   Überwachung   [electronic   Monitoring,   EM],  Halbgefangenschaft)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bewilligt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer eingewiesenen Person  im vorzeitigen  Straf- und  Massnahmenvollzug  kann  Ausgang und Urlaub nur bewilligt werden, wenn die zuständige Verfahrensleitung  gemäss Art.  236 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zustimmt beziehungsweise keinen Einspruch erhebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbe  -  sondere   können   eine   Begleitung   während   des   Ausgangs   und   Urlaubs   angeordnet  oder die Einhaltung eines Urlaubsprogramms verlangt werden. Die Vollzugseinrich  -  tung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL+besondere+Vollzugsformen+  (KK+31-03-2017).pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Richtlinien   der   Ostschweizer   Strafvollzugskommission   über   die   Ausgangs-  und Urlaubsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gelten nicht für eingewiesene Personen in Untersuchungs-  und Sicherheitshaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 * ...
                            4.4. Kosten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Vollzugskosten und persönliche Auslagen *
                            1  Für die Vollzugskosten und die persönlichen Auslagen der eingewiesenen Perso  -  nen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die  Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie werden für die Un  -  tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im Verkehr mit privat geführten Einrichtun  -  gen sinngemäss angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Umtriebsentschädigung *
                            1  In  den  Gefängnissen  haben  die  inhaftierten  Personen  pro  Krankheitsfall  und  pro  zahnärztliche   Behandlung   grundsätzlich   eine   Umtriebsentschädigung   von   Fr.  5   zu  entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75–78 * ...
                            5. Untersuchungs-   und   Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Anwendbare Bestimmungen
                            1  Die   Durchführung   der   Untersuchungs-   und   Sicherheitshaft   erfolgt   nach   den   Be  -  stimmungen   der   Abschnitte  2   und   4   dieser   Verordnung,   soweit   nachfolgend   nicht  abweichende Regelungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide nach den Abschnitten  2 und 4 dieser Verordnung obliegen der Verfah  -  rensleitung nach Art.  61  StPO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-Urlaub-Ausgang-2022-11-03-  erg.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-persoenliche-Auslagen-2021-03-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26-korr.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Aufnahme und Entlassung
                            1  Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erfolgt auf  Grund einer Anordnung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, des zuständigen  Strafgerichts oder der Vollzugs- und Bewährungsdienste. Die Entlassung erfolgt ge  -  mäss Entscheid der gleichen Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einweisungen in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art.  234  Abs.  2   StPO   werden   durch   die   Verfahrensleitung   angeordnet.   Bei   Notfällen   ent  -  scheidet die Vollzugseinrichtung. Diese informiert die Verfahrensleitung umgehend  über die Einweisung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Unterbringung in Einzelhaft
                            1  Die zuständige Einweisungsbehörde kann die Unterbringung in der Einzelhaft an  -  ordnen, wenn der Inhaftierungszweck dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der   Einzelhaft   verbringen  die   inhaftierten   Personen  ihre   Freizeit  in   der  Zelle.  Beim Spazieren ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Sozialberatung
                            1  Die  inhaftierten  Personen  können  zur  Unterstützung  bei  persönlichen  Problemen  im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialbera  -  tung durch den Sozialdienst der Abteilung Gefängnisse beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugseinrichtung oder die Strafbehörden teilen dem Sozialdienst mit, wenn  eine inhaftierte Person der Sozialberatung bedarf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontakte des Sozialdienstes mit den inhaftierten Personen erfolgen unbeauf  -  sichtigt; vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Strafverfolgungsbehörde.  Durch den Sozialdienst herzustellende Kontakte zu Drittpersonen bedürfen der Zu  -  stimmung der Strafverfolgungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Strafverfolgungsbehörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und  gewährt, soweit notwendig und vertretbar, Einsicht in die Strafakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Verkehr mit der Aussenwelt, Briefe und Telefonverkehr
                            1  Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert  die Korrespondenz  und andere Sendun  -  gen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnun  -  gen   erlassen   oder   die   Korrespondenz   mit   bestimmten   Personen,   enge   Angehörige  ausgenommen,   untersagen.   Die   Strafverfolgungsbehörde   kann   die   Kontrolle   ganz  oder teilweise an die Einrichtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgungsbehörde kann im Rahmen der Hausordnungen gemäss §  8 te  -  lefonische Kontakte bewilligen und deren Überwachung oder Aufzeichnung veran  -  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Besuche
                            1  Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besuche   sind   nur   mit   Bewilligung   der   Strafverfolgungsbehörde   zulässig.   Diese  kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung  der Gespräche anordnen und andere Personen als Ehe- und Lebenspartnerinnen oder  -partner, Kinder, Eltern und Geschwister vom Besuch ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 * Privilegierte Kontakte
                            1  Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuche ohne Überwachung steht nur  der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der von  der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   eingesetzten   Betreuungsperson   sowie  schweizerischen Amtspersonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Ausländerrechtliche   Freiheitsentzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Anwendbare Bestimmungen
                            1  Die   Durchführung   der   Vorbereitungs-,   Ausschaffungs-,   Dublin-   und   Durchset  -  zungshaft   erfolgt   nach   den   Bestimmungen   der   Abschnitte  2   und  4   dieser   Verord  -  nung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Aufnahme und Entlassung
                            1  Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf Grund  einer schriftlichen Anordnung des Migrationsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Trennung von anderen Haftarten
                            1  Der   Vollzug   des   ausländerrechtlichen   Freiheitsentzugs   erfolgt   getrennt   vom  Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Strafen oder  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Disziplinarwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Grundsatz
                            1  Für   das   Disziplinarwesen   gelten   die   Richtlinien   der   Ostschweizer   Strafvollzugs  -  kommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL_Disziplinarrecht_KK_07-04-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Strafkompetenzen
                            1  Die  Leiterinnen  und   Leiter  des   Amtes  für   Justizvollzug,  seiner   Abteilungen  und  Betriebe sowie die von ihnen bestimmten Personen können sämtliche Disziplinar  -  strafen, die Leiterinnen und Leiter der regionalen Untersuchungsgefängnisse können  Disziplinarstrafen gemäss §  22  Ziff.  1 bis Ziff.  4 EG  StGB anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91–94 * ...
                            8. Bewährungshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Zweck
                            1  Die Anordnung von Bewährungshilfe hat folgende Ziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rückfallverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Förderung der sozialen Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Förderung der sozialen Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vollzugs-   und   Bewährungsdienste   leisten   oder   vermitteln   im   Rahmen   der  angeordneten Bewährungshilfe die notwendige Sozialberatung und Fachhilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewährungshilfe erfolgt nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs  -  kommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS). Bei der beding  -  ten Entlassung erfolgt die Durchführung der Bewährungshilfe nach den Richtlinien  der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter  Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewährungshilfe stützt sich in der Regel auf einen Beratungsplan. Dieser bil  -  det die Grundlage für die Beratungsvereinbarung, die mit der verurteilten Person zu  schliessen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Anordnung, Begründung
                            1  Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder Ent  -  scheid festzuhalten und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 * Erwachsenenschutzmassnahmen
                            1  Eine bestehende Erwachsenenschutzmassnahme entbindet nicht von der Prüfung,  ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können  das Betreuungsmandat nach Absprache, soweit sinnvoll und zweckmässig, der von  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-Bewaehrungshilfe-2022-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 * ...
§ 99 Akteneinsicht
                            1  Die Behörden gewähren den Vollzugs- und Bewährungsdiensten im Rahmen ihrer  Aufgaben Akteneinsicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Finanzielle Mittel
                            1  Zur   Sicherung   der   finanziellen   Verhältnisse   und   zur   Ausrichtung   von   Über  -  brückungsbeiträgen können die Vollzugs- und Bewährungsdienste zinslose Darlehen  gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    gewäh  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Ausrichtung solcher Darlehen von über Fr.  1'000 entscheidet das Amt für  Justizvollzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Meldung an die zuständige Behörde
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste erstatten der zuständigen Behörde Bericht  und Antrag, wenn sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Ab  -  machungen und Anordnungen nicht einhält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichten Fällen kann im Rahmen der Bewährungshilfe eine Verwarnung ausge  -  sprochen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Ausschreibung
                            1  Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können betreute Personen, die sich der Be  -  währungshilfe entziehen oder unbekannten Aufenthaltes sind, zur Aufenthaltsnach  -  forschung ausschreiben lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Freiwillige Betreuung
                            1  Die Betreuung kann nach Beendigung der Bewährungshilfe bei Bedarf weiter ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Übergangs-   und   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104–106 * ...
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Mehrere Freiheitsstrafen
                            1  Für die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen, die teil  -  weise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Rechts ausgefällt wurden, gilt  sowohl bezüglich frühestem Zeitpunkt als auch bezüglich Verfahren und Widerruf  das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108–110 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  12.12.2006  01.01.2007  Erstfassung  ABl. 51/2006  Erlasstitel  02.11.2021  01.12.2021  geändert  ABl. 44/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 2 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 3 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 3 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 3 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 3 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 4 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 1b. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 4 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 6. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 7. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 8. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 8. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 4 Abs. 1, 9. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 4a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 5 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 6 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 6 Abs. 1, 4. 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 6 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 7 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 7 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 7 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 8 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 9 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 9 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 9 Abs. 2, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 9 Abs. 2, 3. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 9 Abs. 2, 4a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 4 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 5 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 11 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 11 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 11 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 11a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 12 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 12 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 12 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 12 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 12 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 12 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 12 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 13 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 13 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 13 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 2. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 3. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 4. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 14 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 14 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 4. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1 bis
                            02.11.2021  01.12.2021  eingefügt  ABl. 44/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 14a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 17 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 17 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 17 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 17 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 17 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 18 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 18 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 18 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 18 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 18 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 19 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 19 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 19 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 19 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 20 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 20 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 20 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 20 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 21 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 21a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
                            Titel 2.2.  12.12.2017  01.01.2018  geändert  ABl. 50/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 22 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 22 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 23 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 24 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 24 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 24 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 25 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 26 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 27 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 28 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 29 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 30 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 31 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 31 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 32 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 33 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 33 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 34 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 34 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 35 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 35 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 35 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 35a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 36 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 36 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 36 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 37 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 37 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 38 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 39 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 39 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 39 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 39 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 40 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 40 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 41 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 42 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 42 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 42 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 42 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
                            Titel 3.1.  02.11.2021  01.12.2021  aufgehoben  ABl. 44/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 44 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 44 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 44 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 44 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 45 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 45 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 45 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 45 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 46 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 47 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 47 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 47 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 48 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 48 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 48 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 49 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 50 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 50 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 50 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 50 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
                            Titel 3.2.  02.11.2021  01.12.2021  aufgehoben  ABl. 44/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 51 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 7. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 52 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 52 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 52 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 52 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 52 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 53 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017
§ 53 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 53 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 53 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 53 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 53 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 54 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 54 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 54 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
                            Titel 3.3.  12.12.2017  01.01.2018  eingefügt  ABl. 50/2017  Titel 3.3.  02.11.2021  01.12.2021  aufgehoben  ABl. 44/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55b 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55b 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55c 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55c 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55d 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55d 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55e 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55e 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 56 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 56 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 57 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 57 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 57a 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 57b 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 57b 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 57b Abs. 2 bis 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 61a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 61b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 61c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 62 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 63 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 64 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 66 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 66 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 66 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 66 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 66 Abs. 3, 3a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 66 Abs. 3, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 67 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 68 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 69 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 71 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 71 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 71 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 71 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 72 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 72 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
                            Titel 4.4.  02.11.2021  01.12.2021  eingefügt  ABl. 44/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 73 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 73 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 74 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 74 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 74 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 75 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 76 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 77 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 78 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 79 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 80 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 80 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 82 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 82 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 82 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 82 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 82 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 82 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 83 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 85 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 86 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 89 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 89 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 90 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 91 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 92 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 93 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 94 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt