Ordnung betreffend die Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates Bettingen
                            Entschädigung Mitglieder des Gemeinderates: Ordnung  Ordnung betreffend die Entschädigung für die Mitglieder des  Gemeinderates Bettingen  (Entschädigungsordnung Bettingen)  Vom 23. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,  gestützt   auf   das   Gemeindegesetz   vom   17.   Oktober   1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   die   Gemeindeordnung   der  Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Mitglieder des Gemeinderates werden für ihre Amtstätigkeit entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jahresentschädigung
                            1  Die Jahresentschädigung der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates wird wie folgt festgesetzt:  Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 25'000;  übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 19'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Jahresentschädigung werden die regulären Gemeinderatssitzungen sowie die Einwohnerge  -  meindeversammlungen jeweils mit Vor- und Nachbereitung entschädigt. Mit der Entschädigung wer  -  den zudem alle Aufgaben, welche aus der ordentlichen Leitung eine Gemeinderatsbereichs anfallen,  abgegolten. Insbesondere:  Aktenstudium, Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung;  Sitzungen, welche dem eigenen Gemeinderatsbereich zuzuordnen sind;  Erledigung der reglementarischen Geschäfte;  Kommunikations- und Repräsentationsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sitzungsgeld
                            1  Im Rahmen der Zielsetzungs- und Planungsprozesse kann der Gemeinderat zusätzliche ausserordent  -  liche, projektbezogene Sitzungen und Anlässe, welche in § 2 Abs. 2 nicht aufgeführt sind, genehmi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für genehmigte Sitzungen und Anlässe wird den Mitgliedern des Gemeinderates eine Entschädigung  von Fr. 65 pro Stunde ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung für Sitzungen von Kommissionen der Gemeinde Bettingen richtet sich nach den  Bestimmungen, welche der Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Lohn- und Entschädigungsbera  -  tung beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Tagespauschale
                            1  Für Klausuren, Weiterbildungen, umfangreiche Projekte und ausserordentliche Anlässe kann anstatt  Sitzungsgeld eine oder mehrere Tagespauschalen (in der Höhe von  Fr. 520) zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BeE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung Mitglieder des Gemeinderates: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Zuspruch und die Anzahl Tagespauschalen entscheidet auf begründetes Gesuch der Ge  -  samtgemeinderat. Für das betroffene Mitglied des Gemeinderates gilt die Ausstandspflicht gemäss  Gemeindeordnung. Sind alle Mitglieder des Gemeinderates betroffen, entscheidet die Gemeindepräsi  -  dentin oder der Gemeindepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tagespauschalen pro Jahr und Mitglied des Gemeinderates betragen im Maximum die Hälfte der  Jahresentschädigung gemäss § 2 Abs. 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter kontrolliert und visiert die Tagespauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Spesenpauschale
                            1  Zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen Unkosten wie private Büroinfrastruktur, Kommunika  -  tion (Telefonie, Internet), Fahr- und Reisespesen sowie Repräsentationskosten erhalten die Mitglieder  des Gemeinderates eine jährliche Spesenpauschale wie folgt:  Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 2'000;  Übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 1'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrten an geschäftliche Verpflichtungen, die ausserhalb der Region Basel und in der Schweiz  stattfinden, steht die Gemeindetageskarte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abgabepflicht
                            1  Erhält ein Mitglied des Gemeinderates Entschädigungen für ein Mandat, welches ihm vom Gemein  -  derat erteilt worden ist, besteht eine Abgabepflicht zuhanden der Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zahlungsmodalitäten
                            1  Die Jahresentschädigung wird in  zwölf monatlichen Teilzahlungen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitzungsgeld und Pauschalen werden  in der Regel pro Quartal  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Leistungen bei Krankheit oder Unfall
                            1  Die Mitglieder des Gemeinderates haben bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf die Jahresentschä  -  digung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berufliche Vorsorge
                            1  Die   Mitglieder   des   Gemeinderates   werden   gemäss   den   gesetzlichen   Grundlagen   in   der   für   die  Gemeinde Bettingen zuständigen Pensionskasse versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsorgekommission vertritt die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse
                            1  Die Höhe der Jahresentschädigung, des Sitzungsgeldes und der Pauschalen ist alle vier Jahre einer  Überprüfung zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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