Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St.Gallen
                            Vereinbarung  über den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz durch  Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St.Gallen  vom 14. Juni 2016 (Stand 14. Juni 2016)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Schwyz  erlassen  als Vereinbarung:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung regelt den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz (nach  -  folgend KSA) von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen  und die Leistung von Schulbeiträgen durch den Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Diese   Vereinbarung   bezweckt   die   angemessene   räumliche   Auslastung   der  Kantonsschule Wattwil und der KSA sowie die Bildung von Klassen mit ausgegli  -  chenen Beständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuteilung
                            1  Der KSA können Schülerinnen und Schüler zugeteilt werden, welche:  a)  Wohnsitz im Kanton St.Gallen in den politischen Gemeinden Rapperswil-  Jona oder Eschenbach haben und  b)  die Aufnahmebedingungen der staatlichen Mittelschule des Kantons St.Gallen  erfüllen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle  3    des Kantons  St.Gallen im Einverständnis mit dem Kanton Schwyz und mit der Inhaberin oder  dem Inhaber der elterlichen Sorge der Schülerin oder des Schülers. Es besteht kein  Anspruch auf den Besuch der KSA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.  August 2016, SchBl 2016, Nr. 7-8; in Vollzug  ab 14.  Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  35  und  84  bis  Bst.  e des Mittelschulgesetzes vom 12.  Juni 1980, sGS  215.1  , Aufnahmeregle  -  ment der Mittelschule vom 25.  Juni 2011, sGS  215.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  4  bis  des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuteilung gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gleichbehandlung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler des Kantons St.Gallen sind nach der Zuteilung je  -  nen des Kantons Schwyz gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das im Kanton Schwyz erhobene Schulgeld wird von der Inhaberin oder dem In  -  haber der elterlichen Sorge einer Schülerin oder eines Schülers direkt der KSA ent  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulgeldbeitrag
                            1  Der vom Kanton St.Gallen zu entrichtende Schulgeldbeitrag richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende
                            an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001  4  (Tarif «ohne Aufnahmepflicht»).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stichtag
                            1  Der Schulgeldbeitrag wird halbjährlich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stichtage für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die ein  Schulgeldbeitrag zu entrichten ist, sind:  a)  15. November für das erste Semester;  b)  15. Mai für das zweite Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die zuständigen Stellen der  Kantone Schwyz und St.Gallen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuteilungen gestützt auf die vorliegende Vereinbarung werden ab Beginn des  Schuljahres 2017/18 vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Be  -  ginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt  der Kündigung die KSA besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsge  -  mässen Schulabschluss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  211.81  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-070  14.06.2016  14.06.2016  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2016  14.06.2016  Erlass  Grunderlass  2016-070