Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) in der Stadt St.Gallen
                            Vereinbarung  über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel  (Gemeinde Stein A.Rh.) in der Stadt St.Gallen  vom 22. Mai 1990 (Stand 20. August 1990)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Appenzell   A.Rh.   und   der   Regierungsrat   des  Kantons St.Gallen  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schulbesuch
                            1  Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) besuchen den Kinder  -  garten und die Volksschule in der Stadt St.Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt  durch die Schulverwaltung der Stadt St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich  nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im übrigen unterstehen die Schüler der  Schulgesetzgebung des Kantons St.Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Hand  -  habung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Verset  -  zung in Sonderklassen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schulkommission  Stein A.Rh. anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Transport
                            1  Der Schülertransport ist Sache der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besuchsrecht
                            1  Die Schulbehörden des Kantons Appenzell A.Rh. sind berechtigt, die Schulen in  der Stadt St.Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechtsgültig geworden am 5. Juni 1990 (vgl. Art.  8  Abs.  1); in Vollzug ab Beginn des Schul  -  jahrs 1990/91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  213  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulgeld
                            1  Die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. entrichtet der Stadt St.Gallen für die Schü  -  ler aus dem Raum Kubel ein kostendeckendes Schulgeld. Kalkulatorische Kosten  fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die  Einwohnergemeinde Stein A.Rh. die vollen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten
                            1  Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein  A.Rh. und der Stadt St.Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider  Kantone gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung  dieser   Vereinbarung   sind   gemäss   Art.  113  Ziff.  2   der   Bundesverfassung  3    dem  Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung
                            1  Diese   Vereinbarung   kann   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   drei  Jahren auf Ende des Schuljahrs gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  25–46  22.05.1990  01.08.1990  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.1990  01.08.1990  Erlass  Grunderlass  25–46