Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
                            Vereinbarung  über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule  Maienfeld  vom 4. Mai 1990 (Stand 1. Januar 1993)  Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Ap  -  penzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie  das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner)  vereinbaren  1  in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung  im Sinn von Art.  80  ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schule
                            1  Die Schule befindet sich in Maienfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse  4   und  Veranstaltungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11.  Ok  -  tober 1902, SR  921.0   (aufgehoben), nunmehr BG über den Wald (Waldgesetz) vom 4.  Okto  -  ber 1991,  SR  921.0  ; Art.  8 der eidgVV  zum BG betreffend die eidgenössische  Oberaufsicht  über die Forstpolizei, vom 1. Oktober 1965, SR  921.01    (aufgehoben), nunmehr eidgV über  den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechten  -  stein beschlossen am 4. Mai 1990; vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt  am 3. September 1992; Zustimmung des Kantons St.Gallen am 23. April 1992; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Mai  -  enfeld vom 8.  Juli 1971, nGS 21–60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung
                            1  Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen  Frist auf das Jahresende kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.  II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organe
                            1  Die Organe sind:  a)  Stiftungsrat;  b)  Ausschuss des Stiftungsrats;  c)  Kontrollstelle;  d)  Prüfungskommission;  e)  Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stiftungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspart  -  ner. Die Kantone Graubünden und St.Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Vertreter  des  Verbands Schweizer  Förster  kann an den Sitzungen  des Stif  -  tungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Aufgaben
                            1  Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er  gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl.   Art.  9  Abs.  2   des   BG   betreffend   die   eidgenössische   Oberaufsicht   über  die   Forstpolizei  vom 11.  Oktober 1902,   SR 921.0  (aufgehoben), nunmehr BG über den Wald (Waldgesetz)  vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .; Art.  6 und 10 der eidgVV zum BG betreffend die eidgenös  -  sische   Oberaufsicht   über   die   Forstpolizei,   vom   1.  Oktober   1965,   SR   921.01   (aufgehoben),  nunmehr eidgV über den Wald (Waldverordnung) vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat:  a)  erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation  und Betrieb der Schule;  b)  legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission  und der Leitung der Schule fest;  c)  genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;  d)  legt die Schul- und Internatsgelder fest;  e)  wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommis  -  sion, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;  f)  genehmigt  Ausbau- und  Erneuerungsprojekte,   unter  Vorbehalt, dass die  er  -  forderlichen Kredite gewährt werden;  g)  entscheidet  über  Beitrittsgesuche  weiterer  Kantone und legt die zu leistende  Einkaufssumme fest;  h)  legt  die  Bedingungen  fest, unter  welchen Schüler, die  nicht von einem  Ver  -  tragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;  i)  beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;  k)  beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rech  -  nung;  l)  beschliesst über Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs.  2  lit.  d, h und l dieser Bestimmun  -  gen an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrats
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Aufgaben
                            1  Der Ausschuss des Stiftungsrats:  a)  bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;  b)  überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;  c)  erarbeitet ein Betriebskonzept;  d)  behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des  Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrollstelle
                            1  Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jähr  -  lich Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Direktion
                            1  Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur  mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anwendbares Recht
                            1  Das   Gesetz   über   das   Verfahren   in   Verwaltungs-   und   Verfassungssachen   des  Kantons Graubünden wird sachgemäss angewendet.  III. Schulbetrieb  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufnahmen von Schülern
                            1  Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übungsobjekte
                            1  Die   Kantone   Graubünden,   St.Gallen   und   das   Fürstentum   Liechtenstein   stellen  geeignete  Waldungen   und  Projekte   sowie   weitere   Übungsobjekte   für  die  prakti  -  sche Ausbildung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   übrigen   Vertragspartner   stellen   der   Schule   für   Verlegungen   geeignete   Ob  -  jekte nach Bedarf zur Verfügung.  IV. Finanzierung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Deckung der Betriebskosten
                            1  Die Betriebskosten werden gedeckt durch:  a)  Aktivsaldo des Vorjahres;  b)  Beiträge des Bundes;  c)  Beiträge   von   Kantonen,   denen   das   Recht   zusteht,   Schüler   abzuordnen,   ob  -  schon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;  d)  Schul- und Internatsgelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 8 eidgVV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Oktober   1965,   SR   921.01   (aufgehoben),   nunmehr   eidgV   über   den   Wald   (Waldverord  -  nung) vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der  Schüler;  f)  andere Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Baukosten
                            a) Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Baukosten   werden   durch   Beiträge   des   Bundes   und   Entnahmen   aus   den  Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Rückstellung
                            1  Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird gespiesen durch:  a)  jährliche Einlagen bis 2  Prozent des Gebäudeversicherungswerts;  b)  Einkaufssummen nach Art.  3  Abs.  2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner
                            a) Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kostenbeiträge   der   Vertragspartner   werden   anhand   des   Voranschlags   und  der Rechnung jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Verteilschlüssel
                            1  Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:  a)  Zahl   der   Schüler   jedes   Vertragspartners,   die   in   den   vorangegangenen   fünf  Jahren   die   Schule   besucht   haben.   Massgebend   ist   der   Wohnsitz   zum   Zeit  -  punkt des Schulantritts;  b)  Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungspe  -  riode nach lit.  a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald ange  -  stellten Förster;  c)  Wohnbevölkerung   jedes   Vertragspartners   am   Ende   der   Bemessungsperiode  nach lit.  a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundlagen gemäss lit.  a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei  zu zwei zu eins gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Baukostenanteile
                            1  Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses gel  -  tenden Verteilschlüssel  6   nach Art.  20 dieser Vereinbarung.  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Förs  -  terschule Maienfeld vom 8. Juli 1971  7   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat be  -  schliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau-  und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzierung
                            1  Art.  16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und  für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
                            1  Die  Vereinbarung  bedarf  der Zustimmung  der  Vertragspartner und  des Eidge  -  nössischen Departementes des Innern.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzugsbeginn
                            1  Die Vereinbarung tritt am 1.  Januar des der Genehmigung durch das Eidgenössi  -  sche   Departement   des   Innern   nachfolgenden   Jahres   in   Vollzug.  9    Vorbehalten  bleibt Art.  23 der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 21–60 (sGS 651.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vgl. Art.  8  Abs.  1 der eidgVV  zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die  Forstpolizei, vom 1.  Oktober 1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald  (Waldverordnung) vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  1.  Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  27–87  04.05.1990  01.01.1993  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.1990  01.01.1993  Erlass  Grunderlass  27–87