Reglement betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees
                            Reglement betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-  Sees  vom 31.05.1983 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Einleitung  Die Gegend des Pérolles-Sees ist wegen ihrer landschaftlichen Schönheit und  wegen ihrer sehr reichen Fauna und Flora ästhetisch und wissenschaftlich  von grosser Bedeutung. Am Stadtrand Freiburgs gelegen, ist sie zudem ein  beliebtes Naherholungsgebiet.  Seit 1961 ist diese Gegend ein Vogelschutzgebiet; sie ist also zum Teil ge  -  schützt. Die Schifffahrt mit Motorbooten ist auf dem See seit 1981 verboten.  Pro Natura Freiburg, der Ornithologische Verein Freiburg und die Sektion  Freiburg des WWF haben vorgeschlagen, die bestehenden Schutzbestimmun  -  gen durch die Schaffung eines eigentlichen Naturschutzgebietes mit einem  dazugehörigen Reglement auszudehnen.  Die Kantonale Naturschutzkommission hat ein Reglement ausgearbeitet. Da  -  bei hat sie den von den Vertretern der Gemeinden Freiburg, Marly, Villars-  sur-Glâne und Pierrafortscha, auf deren Gebiet sich das Schutzgebiet befin  -  det, sowie den von den Vertretern der Bürgerschaft der Stadt Freiburg und  der Freiburgischen Elektrizitätswerke, die im Schutzgebiet Besitzer sind, vor  -  getragenen Bemerkungen und Anregungen Rechnung getragen.  Die   Kantonale   Naturschutzkommission   befürwortet   die   Schaffung   dieses  Schutzgebietes und das entsprechende Reglement.  Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schutzperimeter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das  «Naturschutzgebiet   Pérolles-See»   umfasst   das  auf  dem  Boden  der  Gemeinden Freiburg, Pierrafortscha, Marly und Villars-sur-Glâne gelegene  Gebiet von der Staumauer bei der Mageren Au bis zum «Creux-du-Loup» ge  -  nannnten Ort. Das Schutzgebiet befindet sich innerhalb des diesem Regle  -  ment beigelegten Perimeters.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der SGF nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhalb der Pérolles-Brücke ist das Schutzgebiet durch den äusseren, d.h.  flussentfernten Rand des die Felshänge bedeckenden Waldes begrenzt. Eine  Ausnahme bildet dabei der Wald von St. Jean. Hier verläuft die Schutzgrenze  entlang dem Ritter-Weg, der vom Pérolles-Quartier zum Tunnel der ehemali  -  gen Kraftübertragungskabel führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Oberhalb der Pérolles-Brücke ist das Schutzgebiet durch den unteren, d.h.  flussnahen Waldrand begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Es ist verboten, in den Schilfgürtel und in die mit Tafeln klar bezeichneten  Gebiete einzudringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Das Fischen ist nur vom See- und Saaneufer aus erlaubt, mit Ausnahme der  Ufer am Rand des Schilfes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Jede Schifffahrt ist ausser für die Bedürfnisse der Freiburgischen Elektrizi  -  tätswerke, der Polizei und des Rettungsdienstes verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Im ganzen Schutzgebiet ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  neue Bauten und Installationen jeglicher Art zu errichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in irgendeiner Form zu campieren, Biwaks zu erstellen und zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Fahrzeugen jeglicher Art ausserhalb der dafür besonders bezeichne  -  ten Wege und Plätze herumzufahren und zu parkieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu schwimmen und zu klettern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Feuer zu entfachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ohne ausdrückliche Bewilligung Tiere und Pflanzen jeglicher Art aus  -  zusetzen, zu vernichten oder zu fangen; Pilze dürfen gesammelt wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Hunde herumstreunen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kehricht oder anderes Material zu deponieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bestehenden wilden Bauten aller Art sind wegzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Bauliche Eingriffe, die mit einem rationellen Betrieb der hydraulischen An  -  lage zusammenhängen, wie Ausweitung und Veränderung der bestehenden  Installationen und namentlich der Leitung, die das Pérolles-Quartier mit dem  Kraftwerk Magere Au verbindet, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Eine beratende Kommission des Schutzgebietes legt Vorschläge für die An  -  wendung des vorliegenden Reglementes vor. Sie ist für die Erschliessung,  den Unterhalt und die Überwachung des Reservates besorgt. Die Kompeten  -  zen der zuständigen staatlichen Organe bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus je einem Vertreter des Amtes für Wald und Natur, der  kantonalen Naturschutzkommission, der Eigentümer und von Pro Natura  Freiburg zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung in Kraft. Es ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  Genehmigung  Dieses Reglement ist vom Staatsrat am 31.05.1983 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1983  Erlass  Grunderlass  31.05.1983  BL/AGS 1983 f 509 / d 513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 9  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Ingress  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 7  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 8  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  Art. 9  geändert  01.07.2005  2005_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 9  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 9  geändert  01.01.2013  2012_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 8  aufgehoben  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 9  aufgehoben  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 7 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  31.05.1983  31.05.1983  BL/AGS 1983 f 509 / d 513  Ingress  geändert  11.12.2001  01.01.2002  2002_008