Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden
                            Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden  (Schulgesetz)  Vom 21. März 2012 (Stand 1. März 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 und Art.  89  Abs.  2 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5.  Juli 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit es keine Ausnahmen vor  -  sieht, sinngemäss auch für die Institutionen der Sonderschulung sowie für den Pri  -  vatunterricht und die Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bildungsziele und -bereiche
                            1  Die Volksschule ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen  sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu  einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokrati  -  schen Wertvorstellungen orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen  und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie  diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer  Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber  Mitmenschen und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2011/2012, 892
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 653
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grund  -  legende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu ler  -  nen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und  Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen,  Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik,  Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Volksschule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Ju  -  gendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit  fremdsprachigem Hintergrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schulträgerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verbundaufgabe
                            1  Die Volksschule ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulträgerschaften
                            1  Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Sie können diese Aufgabe an  Gemeindeverbände delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daneben können Privatschulen als vom Kanton bewilligte Schulen betrieben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vertragliche Zusammenarbeit
                            1  Gemeinden, die keine öffentliche Volksschule oder nicht alle Schulstufen führen  und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Kinder den Besuch der  Volksschule mit einer anderen Schulträgerschaft vertraglich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schul- und Bildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. SCHULSTUFEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stufen der Volksschule
                            1  Die Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekun  -  darstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist abhängig von der individuellen  Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kindergartenstufe
                            1  Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kindergarten fördert die schöpferischen Kräfte des Kindes und dessen körper  -  liche, geistige, soziale und emotionale Entwicklung, bereichert die kindliche Erleb  -  nis- und Erfahrungswelt und pflegt das sprachliche Ausdrucksvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch des Kindergartens ist grundsätzlich freiwillig. Die Schulträgerschaft  kann den Kindergartenbesuch für fremdsprachige Kinder obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Primarstufe
                            1  Die Primarstufe dauert sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Primarstufe vermittelt die Grundelemente der Bildung. Sie schafft die Voraus  -  setzungen für den Besuch der anschliessenden Schulstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sekundarstufe I
                            1  Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und gliedert sich in die Real- und in die Se  -  kundarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittel  -  te Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen ver  -  mittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterfüh  -  rende Schulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. SCHULPFLICHT, SCHULORT UND UNENTGELTLICHKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht
                            1  Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche  Volksschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulbesuch ist auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulpflicht kann auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen  oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulort
                            1  Jedes Kind besucht die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit Einwilligung der  Erziehungsberechtigten dauernd aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schuleintritt, Vorverlegung und Aufschub der Schulpflicht
                            1  Kinder, die bis zum 31.  Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, können auf  Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Kindergartenstufe eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder, die bis zum 31.  Dezember das siebte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Be  -  ginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Primarstufe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintritt in die Kindergarten- und in die Primarstufe kann im Interesse des Kin  -  des um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dauer der Schulpflicht
                            1  Die Schulpflicht umfasst in der Regel neun Schuljahre. Schülerinnen und Schüler,  die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden  vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der  Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unentgeltlichkeit
                            1  Der Unterricht in der öffentlichen Volksschule ist am Schulort unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den  Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beiträge der Erziehungsberechtigten
                            1  Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberech  -  tigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für:  a)  spezielle Schulveranstaltungen;  b)  besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer;  c)  ausserordentliche Materialkosten;  d)  Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager;  e)  Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. PRIVATSCHULEN UND PRIVATUNTERRICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht
                            1  Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bedürfen einer Bewil  -  ligung der Regierung. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der  öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht obliegt dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Internationale Privatschulen
                            1  Die Regierung kann internationale Privatschulen bewilligen, in denen vorwiegend  in einer Fremdsprache unterrichtet wird, sofern der Lehrplan im Übrigen erfüllt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Privatunterricht, Bewilligungspflicht und Aufsicht
                            1  Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe  von bis zu vier Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt,  wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und  der Lehrplan erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht obliegt dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Weitere Leistungen
                            1  Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet  werden, haben keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf die von der öffentli  -  chen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organisation der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. FÜHRUNG UND ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grundsatz
                            1  Schulträgerschaften der Volksschule erlassen eine Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schulleitungen
                            1  Zur Erfüllung der operativen Aufgaben können die Schulträgerschaften allein oder  zusammen mit anderen Schulträgerschaften Schulleitungen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Praktikumsplätze
                            1  Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Prakti  -  kumsplätze für die Ausbildungsinstitutionen von Lehrpersonen aller Stufen zur Ver  -  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. SCHULBETRIEB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Klassen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden ei  -  ner Klasse zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungsgrössen dürfen in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler nicht  überschreiten und fünf Schülerinnen und Schüler nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien
                            1  Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt den Schuljahresbeginn in Abstimmung mit anderen Kanto  -  nen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement legt die Herbst- und Weihnachtsferien fest. Die übrigen Ferien  bestimmen die Schulträgerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unterricht
                            1  Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichtseinheiten dauern auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I 45  Minuten und auf der Kindergartenstufe 60 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Blockzeit
                            1  Die Blockzeit gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe von Montag bis  Freitag am Vormittag einen ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche  Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Kindergartenstufe beträgt die Blockzeit mindestens drei aufeinander fol  -  gende Stunden. Auf der Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinan  -  der folgende Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch der Unterrichts- oder Betreuungslektionen innerhalb der Blockzeit ist  obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besuch der betreuten Randlektionen während der Blockzeit ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Tagesstrukturen
                            1  Die Schulträgerschaften bieten bei Bedarf weiter gehende Tagesstrukturen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht den Erziehungsberechtigten frei, die Tagesstrukturen für ihre Kinder in  Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im  Kanton Graubünden vom 18.  Mai 2003 findet auf Angebote im Rahmen der weiter  gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Absenzen, Dispensation
                            1  Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während  maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erzie  -  hungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz  oder teilweise vom Unterricht dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. LERNINHALTE, LEHRPLAN UND LEHRMITTEL
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Fächer, Lehrplan
                            1  Die Regierung bestimmt die Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächer und erlässt den  Lehrplan für die Stufen der Volksschule. Der Lehrplan regelt verbindlich die Stufen  -  ziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer  verbindliche Ziele festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrplan umfasst die Stundendotation sowie die Lektionentafeln, welche die  Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten und den Rahmen für deren Aufteilung auf die  Fächer bestimmen. Die Stundendotation darf auf Jahresbasis den Durchschnitt der  deutsch- und mehrsprachigen Kantone nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lehrplan ist nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Fremdsprachenunterricht
                            1. Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Primarstufe sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als  Fremdsprachen zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erste Fremdsprache in rätoromanisch- und italienischsprachigen Primarschulen  ist Deutsch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen ist Italie  -  nisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 3.  Primarklasse, der Un  -  terricht in Englisch beginnt in der 5.  Primarklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In deutschsprachigen Primarschulen kann die Schulträgerschaft beschliessen, dass  a)  Rätoromanisch anstelle von Italienisch erteilt wird;  b)  Rätoromanisch und Italienisch als Wahlpflichtfächer angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulträgerschaft kann zudem bestimmen, dass der Unterricht in Rätoroma  -  nisch in diesen Fällen bereits in der 1.  Klasse der Primarstufe beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 2. Sekundarstufe I
                            1  Auf der Sekundarstufe I sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als  Fremdsprachen zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diejenigen Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden,  sind geeignete Angebote bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Schulsprachwechsel in rätoromanischsprachigen Schulen
                            1  Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom  zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu  Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zweisprachig geführte Schulen und Klassen
                            1  Zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch kann die Re  -  gierung die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Religionsunterricht
                            1  Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen Schülerinnen und  Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die  Schulträgerschaften stellen ihnen dafür unentgeltlich Schulräumlichkeiten zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberech  -  tigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Lehrmittel
                            1  Die Regierung bezeichnet die obligatorischen oder empfohlenen Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Lehrmittel herausgeben und Beiträge an deren Verbilligung leis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrmittel werden in den Sprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch her  -  ausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Mediotheken
                            1  Die Schulträgerschaften schaffen eigene Mediotheken für Schülerinnen und Schü  -  ler oder sorgen dafür, dass diese aus Mediotheken altersgerechte Bücher und andere  geeignete Medien beziehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. ERGÄNZENDE ANGEBOTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Talschaftssekundarschulen
                            1  Zur Vorbereitung auf die Mittelschule kann die Regierung in den italienischspra  -  chigen Talschaften Sekundarschulen als Talschaftssekundarschulen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Talentklassen, Talentschulen
                            1  Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten  insbesondere im Bereich Sport in Talentklassen fördern. Die Führung einer Talent  -  klasse bedarf der Bewilligung durch die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterricht in Talentklassen kann von der Stundentafel abweichen, muss aber  grundsätzlich den Lehrplan erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulträgerschaften, die keine Talentklassen führen, sind verpflichtet, den Be  -  such einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die abgebende Schulträgerschaft leistet ein Schulgeld. Dieses ist mit der Schulträ  -  gerschaft der Talentklasse zu vereinbaren. Können sich die beiden Schulträgerschaf  -  ten über das Schulgeld nicht einigen, setzt das Departement das Schulgeld fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Fremdsprachige Kinder
                            1  Die Schulträgerschaften stellen zusätzliche Angebote für fremdsprachige Schüle  -  rinnen und Schüler zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die durch die Schulträgerschaften zu erbringenden Leistungen  fest. Sie kann für die Schulung von Kindern vorläufig Aufgenommener, Asylsuchen  -  der oder Fahrender Anordnungen treffen, die von den Bestimmungen des Schulge  -  setzes abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Zusätzliche Angebote
                            1  Die Schulträgerschaften können bei Bedarf zusätzliche Angebote wie Schulsozial  -  arbeit oder Time-out-Angebote schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5. PROMOTION UND ÜBERTRITT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Beurteilung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden re  -  gelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernent  -  wicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Ende jedes Semesters erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches  durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der 1. und 2. Primarklasse kann die Beurteilung auch ausschliesslich in Form ei  -  nes Lernberichtes erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Promotion, Übertritt
                            1  Über die Promotion entscheidet die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit den  unterrichtenden Lehrpersonen am Ende des Schuljahres gestützt auf die Erreichung  der Lernziele sowie auf Grund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schüle  -  rin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die eignungsgerechte Zuweisung in die Real- oder die Sekundarschule ist  grundsätzlich die Klassenlehrperson zuständig. Erfolgt der Zuweisungsentscheid der  Klassenlehrperson in die Realschule, steht der Schülerin oder dem Schüler die Mög  -  lichkeit offen, eine Prüfung für den Übertritt in die Sekundarschule zu absolvieren,  deren Ergebnis alleine massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6. SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Anspruch
                            1  Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf son  -  derpädagogische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein besonderer Förderbedarf liegt vor:  a)  bei Schülerinnen und Schülern, die dem Lehrplan der Regelschule ohne zu  -  sätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise fol  -  gen können;  b)  bei Schülerinnen und Schülern mit nachweislich grossen Schwierigkeiten im  Verhalten, im Lern- oder Leistungsvermögen sowie in den Sprach- und  Sprechkompetenzen;  c)  bei Schülerinnen und Schülern, die von körperlicher, geistiger, psychischer,  sprachlicher, sensorischer oder wahrnehmungsbedingter Behinderung betrof  -  fen oder bedroht sind;  d)  bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf ge  -  mäss Absatz  2  Litera  a bis c gelten sinngemäss auch für Kinder im Vorschulalter und  für Jugendliche nach Erfüllung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 20.  Alters  -  jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Sonderpädagogische Massnahmen
                            1  Die sonderpädagogischen Massnahmen gliedern sich in niederschwellige und  hochschwellige Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung  und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als hochschwellige Massnahmen gelten:  a)  der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung;  b)  die dazugehörende Betreuung;  c)  die Massnahmen bei hohem Förderbedarf;  d)  die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Ein  -  tritt in den Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Anpassung des Lehrplanes
                            1  Schülerinnen oder Schüler mit besonderem Förderbedarf können gestützt auf ein  schulpsychologisches Gutachten mit angepasstem Lehrplan unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Schulungs- und Förderformen
                            1  Die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnah  -  men erfolgt bedürfnisorientiert in integrativen und separativen Schulungs- und För  -  derformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzung erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schü  -  lerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft  und für die Regelklasse tragbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andernfalls erfolgt die Umsetzung teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht  oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Famili  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots
                            1  Die Schulträgerschaft gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen  Umsetzung im niederschwelligen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung  im hochschwelligen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anordnung
                            1  Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen  Bereich ist die Schulträgerschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen  Bereich ist das Amt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Angebotsplanung
                            1  Die Regierung macht Vorgaben zum sonderpädagogischen Angebot im nieder  -  schwelligen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse periodisch die Angebotsplanung  im hochschwelligen Bereich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Leistungsaufträge
                            1  Das Departement erteilt anerkannten Institutionen der Sonderschulung Leistungs  -  aufträge. Grundlage für die Leistungsaufträge bildet die Angebotsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7. GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND VERSICHERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
                            1  Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden in der Volksschule  nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersu  -  chungen sind obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulträgerschaft wählt die Schulärztin oder den Schularzt und die Schulzahn  -  ärztin oder den Schulzahnarzt. Sie organisiert die Durchführung von Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Versicherungen
                            1  Die Schulträgerschaft schliesst auf ihre Kosten folgende Versicherungen ab:  a)  Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in der Schule, bei  Veranstaltungen der Schule und auf dem Schulweg;  b)  Haftpflichtversicherung für Schulpersonal sowie Schülerinnen und Schüler im  Schulbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Rechte
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf:  a)  Bildung auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes;  b)  Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Pflichten
                            1  Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und  kooperativ am Schulbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler haben  a)  den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen;  b)  altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwor  -  tung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;  c)  die Schulordnung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt,  können Lehrpersonen, die Schulleitung oder der Schulrat erzieherisch sinnvolle Dis  -  ziplinarmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erzie  -  hungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwie  -  gender Weise belasten, können durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftli  -  chen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausge  -  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Die Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. ANSTELLUNG UND PFLICHTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Anstellungsverhältnis
                            1  Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen,  die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind  sinngemäss auf deren Stellvertretungen sowie auf die Lehr- und Fachpersonen im  Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträgerschaft  mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die  Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Subsidiär gelangen die per  -  sonalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Unterrichtsberechtigung
                            1  Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder  über eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Entzug der Unterrichtsberechtigung
                            1  Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Eignung  für die Lehrtätigkeit fehlt. Es kann den Entzug im Lehrdiplom vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug wi  -  derrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement meldet dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) den Entzug und die Wiedereinräumung  der Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Pflichten, Berufsauftrag
                            1  Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler entsprechend  den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes zu unterrichten und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptaufgaben der Lehrpersonen umfassen insbesondere:  a)  die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts;  b)  die Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Lehr-  und Fachpersonen;  c)  die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der  Schule;  d)  die Leistung von Eltern- und Teamarbeit;  e)  die selbstständige Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Besuch von vom Amt obligatorisch erklärten Weiterbildungskursen, ins  -  besondere auch bei der Einführung von neuen Unterrichtsfächern;  g)  die Mitwirkung an Schulveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen können neben dem ordentlichen Pflichtpensum gegen besondere  Entschädigung zu folgenden zusätzlichen Tätigkeiten verpflichtet werden:  a)  Aufgaben zu übernehmen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der  Schulbetrieb erfordern;  b)  höchstens zwei zusätzliche Lektionen wöchentlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Gestaltung des Unterrichts
                            1  Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Weisungen des  Amtes, der Vorgaben der Schulträgerschaft und der obligatorischen Lehrmittel den  Unterricht frei zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Stellvertretung
                            1  Für Lehrpersonen, die den Unterricht länger als drei Tage aussetzen, ist von der  Schulträgerschaft eine fachlich geeignete Stellvertretung einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Vollzeitpensum
                            1  Für ein Vollzeitpensum sind folgende Anzahl Unterrichtseinheiten pro Schulwoche  zu leisten:  a)  Kindergartenstufe:  24 Stunden  b)  Primarstufe:  29 Lektionen  c)  Sekundarstufe I:  29 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pensum einer Klassenlehrperson der Primarstufe und der Sekundarstufe I re  -  duziert sich um eine Lektion pro Schulwoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben ab dem 55.  Altersjahr Anspruch auf Al  -  tersentlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Minimale jährliche Weiterbildung
                            1  Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein  Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich  angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten. Die Schulträger  -  schaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Weiterbildungsurlaub
                            1  Die Schulträgerschaft kann Lehrpersonen einen bezahlten Weiterbildungsurlaub  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren und mit einem Pensum  von mindestens 20  Wochenlektionen auf der Primarstufe oder der Sekundarstufe I  beziehungsweise 14  Wochenstunden auf der Kindergartenstufe Unterricht erteilt ha  -  ben, beteiligt sich der Kanton einmalig an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs  von maximal drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. BESOLDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Besoldung
                            1  Die Besoldung der Lehrpersonen wird im Rahmen des Gesetzes und der Verord  -  nung von der Schulträgerschaft festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule besteht aus  dem Grundgehalt und dem 13.  Monatslohn. Der 13.  Monatslohn beträgt 1/12 des be  -  zogenen jährlichen Gehaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Artikel  59  Absatz  1 und 2 ab  -  gegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Mindestjahresbesoldung
                            1  Für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Vollpensum  gemäss Artikel  62 folgende Mindestbesoldungssätze (inklusive 13.  Monatslohn):  a)  Kindergartenstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kindergartenlehrperson: Erste Lohnstufe Fr.  60  b)  Primarstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Primarlehrpersonen und Fachlehrpersonen: Erste Lohnstufe Fr.  72  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik: Erste  Lohnstufe Fr.  79  000  c)  Sekundarstufe I:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Real- und Sekundarlehrpersonen und Lehrpersonen mit Ausbildungsab  -  schluss in Sonderpädagogik: Erste Lohnstufe Fr.  88  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fachlehrpersonen mit einem oder mehr als einem Fach bzw. einem oder  mehr als einem Fachbereich: Erste Lohnstufe Fr.  82  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 154 Prozent des Ansatzes  der ersten Lohnstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110  Prozent des Ansatzes  für die Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Kon  -  sumentenpreise von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt  den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsver  -  hältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Die Erziehungsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Rechte
                            1  Im Rahmen dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen als erziehungsberechtigt,  denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über das Verhalten und über die  Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrper  -  sonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre  Kinder betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten können zudem eine Berichtigung unrichtiger Perso  -  nendaten, die Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Perso  -  nendaten sowie die Sperrung schutzwürdiger Personendaten ihrer Kinder verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während des Schuljahres führt die Schulträgerschaft mindestens zwei öffentliche  Besuchstage durch, die insbesondere den Erziehungsberechtigten Einblick in die  Schularbeit geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Pflichten
                            1  Die Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung sowie für den regelmässigen  Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufga  -  ben ihrer Kinder erstverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen  und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die  ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teil  -  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer  Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeu  -  tung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Finanzierung der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1. GRUNDSATZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Kostentragung
                            1. Durch Schulträgerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulträgerschaften tragen die Kosten für die öffentliche Volksschule, soweit  die Gesetzgebung keine anderen Kostenträger vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 2. Bei Privatschulen und Privatunterricht
                            1  Privatunterricht und von Privatschulen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Teuerungsausgleich *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge des Kantons entsprechen dem Basisjahr 2009. Die Regierung legt den  Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhält  -  nis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2. BEITRÄGE DES KANTONS UND DER  SCHULTRÄGERSCHAFTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Regelschulpauschale
                            1  Der Kanton richtet den Schulträgerschaften der öffentlichen Volksschule pro Schü  -  lerin und Schüler eine jährliche Pauschale aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschalen betragen für die:  *  a)  *  Kindergarten- und Primarstufe:  Fr.  960  b)  Sekundarstufe I:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Realschule  Fr.  1460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Sekundarschule  Fr.  1380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Schulleitungspauschale
                            1  Die Schulträgerschaften erhalten eine jährliche Pauschale pro Schülerin und Schü  -  ler, sobald sie Schulleitungen eingesetzt haben. Die Pauschale ist an die Erfüllung  von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten ge  -  mäss Verordnung geknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen nament  -  lich durch die Veranstaltung von Kursen und die Ausrichtung von einmaligen Beiträ  -  gen bis maximal 5000  Franken pro Schulleitungsperson fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Zusatzpauschale
                            1. Für Kleinschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und Schülern je Standort in der Primarstufe und Sekundarstufe I erhalten jährlich  eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Davon ausgenommen sind Schüle  -  rinnen und Schüler der Talentklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen für Schulen  auf der Primarstufe ab 5 Schülerinnen und Schülern maximal 4000 Franken und auf  der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schülern maximal 1000 Franken pro  Schülerin und Schüler. Sie reduzieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen und  Schüler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 2. Für Talentklassen
                            1  Schulträgerschaften mit Talentklassen erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro  Schülerin und Schüler der Talentklassen von 4000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 3. Für Talschaftssekundarschulen
                            1  Für Zusatzangebote gemäss Sekundarschullehrplan erhält die Talschaftssekundar  -  schule jährlich eine Zusatzpauschale von 2850  Franken pro anrechenbare Fachlekti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen ge  -  führt,   erhält   die   Talschaftssekundarschule   jährlich   eine   Zusatzpauschale   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  500  Franken pro Schülerin und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann die Zusatzpauschalen der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich
                            1  An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonderpädagogische Angebot im  niederschwelligen Bereich beteiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale  pro Schülerin und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Sonderpädagogisches Angebot im hochschwelligen Bereich
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für das sonderpädagogische Angebot im hochschwel  -  ligen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann eine Kostenbeteiligung der Schulträgerschaft pro betroffene  Schülerinnen und Schüler beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und  Schüler betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann von den Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und  Betreuung eine finanzielle Beteiligung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Ausserkantonaler Wohnsitz, ausserkantonale Einrichtungen
                            1  Die Finanzierung von Leistungen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in ei  -  nem anderen Kanton und von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen  und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach  der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13.  Dezem  -  ber 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Beiträge
                            1. An die Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton richtet an den Betrieb der Institutionen der Sonderschulung Beiträge  aus. Diese entsprechen maximal den von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren  Kosten, höchstens aber dem verbleibenden Defizit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung von Beiträgen ist an die Erfüllung der Leistungsaufträge geknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einzelfall kann der Kanton auch Beiträge an Fachpersonen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 2. Für Angebote für fremdsprachige Kinder
                            1  Der Kanton leistet an Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler ge  -  mäss Artikel  39 einen Beitrag von 85 Franken pro anerkannte und erteilte Unter  -  richtseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren *
                            1  Der Kanton kann die Schulungskosten der Kinder von Fahrenden übernehmen. Er  kann im Asylbereich die Kosten für den Schulbetrieb in Kollektivzentren überneh  -  men. Näheres regelt das Departement im Einzelfall.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 4. Für Schulversuche und Schulentwicklung
                            1  Die Regierung kann den Schulträgerschaften für Schulversuche gemäss Artikel  89  Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Unterstützung von übergeordneten Schulentwicklungsprojekten kann die Re  -  gierung beteiligten Schulträgerschaften eine Anhebung der Regelschulpauschale pro  betroffene Schülerin und betroffenen Schüler gemäss Artikel  72 um bis zu 60 Pro  -  zent gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen
                            1  Der Kanton zahlt Beiträge an die anrechenbaren Kosten der obligatorischen Wei  -  terbildung sowie an den Weiterbildungsurlaub gemäss Artikel  64.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 6. An Transportkosten
                            1  Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Schulträgerschaften für anrechenbare  Schülertransporte. In Einzelfällen kann das Departement die Pauschalen erhöhen,  wenn eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kanton zur Folge  hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 7. An Tagesstrukturen
                            1  Die Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten  für weiter gehende Tagesstrukturen richten sich nach dem Gesetz über die Förderung  der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Baubeiträge Sonderschulung
                            1  Der Kanton leistet Baubeiträge an die Institutionen der Sonderschulung analog den  Bestimmungen im Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen  mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG) des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Zusatzpauschale für Fremdsprachenunterricht auf Sekundarstufe I
                            1  Der Kanton entrichtet eine Zusatzpauschale von 500  Franken pro Schülerin und  Schüler und pro Woche an die Aufwendungen für die Bereitstellung von geeigneten  Angeboten für den Unterricht in den Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer  unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann die Zusatzpauschale der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Instanzen und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1. KANTONALE INSTANZEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Regierung
                            1  Die Regierung überwacht die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann übergeordnete Schulentwicklungsprojekte sowie im Einver  -  nehmen mit der Schulträgerschaft befristete und örtlich eingeschränkte Schulversu  -  che bewilligen, welche von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss  verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen  und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen  und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung kann in begründeten Fällen, soweit die Erreichung der Bildungszie  -  le gewährleistet bleibt, Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Departement, Amt
                            1  Das Departement sorgt für den Vollzug des Gesetzes. Es legt die Rahmenbedingun  -  gen für die allgemeine Schulentwicklung, die Sicherung der Schulqualität sowie für  die Führung und Organisation der Schulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt beaufsichtigt und fördert das Schulwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Inspektorat, Schulpsychologischer Dienst und weitere Fachstellen
                            1  Zur Aufgabenerfüllung bietet das Amt in den Sprachregionen besondere Dienstleis  -  tungen an. Es führt das Inspektorat, den Schulpsychologischen Dienst und weitere  Fachstellen, in deren Grundangebot insbesondere folgende Aufgaben fallen:  a)  Aufsicht über die öffentlichen und privaten Volksschulen sowie den Privatun  -  terricht;  b)  Vollzug und Beratung im Bereich Sonderpädagogik und Integration;  c)  Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung in den einzelnen Volksschulen;  d)  Bearbeitung allgemeiner Schulfragen;  e)  schulpsychologische Beratung, Abklärung, Berichterstattung und Antragstel  -  lung;  f)  Diagnostik, Therapie und Evaluation im Bereich der Massnahmen der Sonder  -  pädagogik sowie anderer Fachstellen im Bereich Kinder und Jugendliche;  g)  Beratung von Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulleitungen und  Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann Aufgaben Dritten übertragen oder solche beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstleistungen des Inspektorates, des Schulpsychologischen Dienstes und  der weiteren Fachstellen sind im Rahmen des Grundangebots kostenlos. Für weiter  gehende Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2. KOMMUNALE INSTANZEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Schulrat
                            1  Jede Schulträgerschaft wählt nach ihren Vorschriften einen Schulrat, der aus min  -  destens drei Mitgliedern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er vollzieht die  kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit auf Grund der Gesetzgebung oder der  Schulordnung nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Er vertritt die Schulen ge  -  gen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Ersatzvornahme
                            1  Das Departement ist befugt, auf Kosten der Schulträgerschaften an Stelle des  Schulrats oder der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug  dieses Gesetzes nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Beitragskürzungen
                            1  Das Departement ist berechtigt, die kantonalen Beiträge an eine Schulträgerschaft  oder an eine Institution der Sonderschulung zu kürzen, falls diese ihren Pflichten ge  -  mäss diesem Gesetz nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Rechtsweg
                            1  Verfügungen kommunaler Instanzen in Schulangelegenheiten können innert zehn  Tagen an den Schulrat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Entscheide des Schulrats in Schulangelegenheiten können innert  zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden, sofern das Gesetz nichts  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion be  -  ziehungsweise Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen wer  -  den. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen.  Entscheide des Amtes können innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weiter  -  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädago  -  gischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich können innert zehn Tagen an das  Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich gegen Artikel  68 dieses Gesetzes verstösst, wird von der zuständi  -  gen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu 5000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Vollzug
                            1. Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere  zu:  a)  vertraglicher Zusammenarbeit von Schulträgerschaften;  b)  Schulein- und Schulaustritt;  c)  Organisation und Führung von Schulen;  d)  Schulbetrieb;  e)  Promotion und Übertritt;  f)  sonderpädagogischen Massnahmen;  g)  Gesundheitsförderung und Versicherung;  h)  Anstellungsvoraussetzungen, Pflichten und Besoldung der Lehrpersonen;  i)  Finanzierung der Schulen;  j)  Instanzen und Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 2. Departement
                            1  Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere zu:  a)  Praktikumsplätzen;  b)  Schuljahresbeginn, Schul- und Ferienzeit;  c)  Absenzenwesen und Dispensation vom Schulunterricht;  d)  Talentklassen und Talentschulen;  e)  Zeugnissen und Promotion;  f)  Zulassung von Lehrpersonen ohne stufengemässen Abschluss;  g)  Beiträgen an Transportkosten;  h)  Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung;  i)  Weiterbildung der Lehrpersonen;  j)  Angeboten für fremdsprachige Kinder;  k)  sonderpädagogischen Massnahmen nach Erfüllung der obligatorischen Schul  -  pflicht;  l)  Richtraumprogramm für Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Besitzstandwahrung
                            1  Mit   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   wird   der   Lehrperson   der   betragsmässige  Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz)  vom 17.  Mai 1992;  b)  Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  November 2000;  c)  Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertenge  -  setz) vom 18.  Februar 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt  werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Baubeiträge im Volksschulbereich
                            1  Rechtskräftig zugesicherte Beiträge im Zusammenhang mit Bauprojekten im  Volksschulbereich werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit die Abrech  -  nungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Übergangsrecht
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht  zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Referendum, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 4. Juli 2012 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 25.  September 2012 mit Ausnahme von Art.  24  Abs.  1 auf den 1.  August 2013  in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2012  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 71  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 71 Abs. 1  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 72 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 72 Abs. 2, a)  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 72 Abs. 2, b), 1.  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 72 Abs. 2, b), 2.  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 72 Abs. 3  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 74 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 74 Abs. 3  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 77 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 77 Abs. 3  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 81 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 81 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 81 Abs. 3  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 82  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 82 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 83 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 85 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 85 Abs. 2  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 85 Abs. 3  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 72 Abs. 3  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.03.2012  01.08.2013  Erstfassung  -