Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
                            Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL)  Vom 3. Mai 2012 (Stand 1. Juli 2021)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel  106  Absätze  2  und 3 des Bundesgesetzes vom 19.  Dezember 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über den Strassenver  -  kehr   und   §  63  Absatz  1   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten zum Vollzug des Strassenverkehrs  -  rechts von Bund und Kanton sowie ergänzende kantonale Strassenverkehrs  -  vorschriften fest, soweit das Bundesrecht solche zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzug und Aufsicht
                            1  Die   Sicherheitsdirektion   vollzieht   das   Strassenverkehrsrecht   von   Bund   und  Kanton,   soweit   gesetzlich   nichts   anderes   bestimmt   ist,   und   übt   die   Aufsicht  über den Strassenverkehr aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schreibt   das   Bundesrecht   eine   vom   Kanton   zu   bezeichnende   Behörde   als  Beschwerdeinstanz vor, ist dies der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Zuständigkeiten
                            1  Die Sicherheitsdirektion entscheidet in Verbindung mit der Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle   Verkehrsanordnungen   und   Verkehrsbeschränkungen   auf   Kantons  -  strassen,  nach  Anhören   der  Gemeinde  bei Massnahmen  innerhalb  von  Ortschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach An  -  hören der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Erteilung   von   Ausnahmebewilligungen   für   Gesellschaftswagen   im  fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 5. Juli 2012.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen  Bestimmungen über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher  Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern werden von der Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kommunale Zuständigkeiten
                            1  Auf   Gemeindestrassen   entscheidet   die   Gemeinde   über   Verkehrsanordnun  -  gen   und   Verkehrsbeschränkungen   sowie   über   die   Anbringung   von   Signalen  und   Markierungen;   sie   orientiert   die   Polizei   Basel-Landschaft   über   ihre   Ent  -  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben §  3  Absatz  1  Buchstaben  b und c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde hat die Polizei Basel-Landschaft vorgängig anzuhören bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vortrittsregelungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Überholverboten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fussgängerstreifen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Markierungen für den fahrenden Verkehr (Mittelmarkierungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Einspracheverfahren Administrativmassnahmen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Rechtsmittel Administrativmassnahmen
                            1  Gegen strassenverkehrsrechtliche Verwarnungen gemäss Strassenverkehrs  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   kann im Sinne  des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Einsprache erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strassenverkehrsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Reinigung, Reparatur und Wartung auf öffentlichem Grund
                            1  Das   Reinigen,   Reparieren   und   Warten   von   Fahrzeugen   auf   öffentlichem  Grund ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Notfällen dürfen Reparaturen an Fahrzeugen auf öffentlichem Grund vor  -  genommen   werden,  falls   der   Schaden   sofort   behoben   werden   kann   und   die  Umwelt nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Defekten, die nicht sofort behoben werden können, ist das Fahrzeug vom  öffentlichen Grund zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SVG;  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Raupenfahrzeuge
                            1  Auf öffentlichen Strassen dürfen Raupenfahrzeuge nur mit einem geeigneten  Transportfahrzeug befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Vorschriften über das Parkieren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fahrzeuge ohne Kontrollschilder
                            1  Die   Sicherheitsdirektion   kann   in   besonderen   Fällen   das   Abstellen   von  Motorfahrzeugen   und   Anhängern   ohne   Kontrollschilder   auf   öffentlichen  Strassen und Parkplätzen für eine beschränkte Zeit bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um Gemeindestrassen und -parkplätze, ist vorgängig die Zu  -  stimmung der Gemeinde einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schwere Motorwagen und Anhänger
                            1  Ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen ist das regelmässi  -  ge Parkieren auf öffentlichem Grund über Nacht sowie an Sonn- und Feierta  -  gen für schwere Motorwagen und Anhänger jeder Art verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion kann für Kantonsstrassen und die Gemeinde kann für  Gemeindestrassen Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bewilligungspflicht für Dauerparkieren
                            1  Das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht an gleicher Stelle  auf  öffentlichen   Strassen  und   Plätzen  der   Gemeinde   und   des  Kantons  kann  von   der   Gemeinde   unter   Bewilligungspflicht   gestellt   werden;   sie   kann   dafür  eine Gebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   der   Bewilligung   ist   darauf   hinzuweisen,   dass   Parkierfelder   auf   Kantons  -  strassen vom Kanton gesperrt werden können und dies entschädigungslos zu  dulden   ist,   wenn   die   Parkierfelder   als   Ersatzflächen   beim   Strassenbau,   bei  Betriebsvorkommnissen oder aus anderen Gründen benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entfernen von Fahrzeugen
                            1  Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind oder die den Verkehr behindern  oder gefährden oder die herrenlos sind, sind durch die zuständige Behörde zu  entfernen, sofern die Halterin oder der Halter innert nützlicher Frist nicht auf  -  findbar ist oder der Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig   für   die   Entfernung   von   vorschriftswidrig   parkierten   und   von   ver  -  kehrsbehindernden oder -gefährdenden Fahrzeugen ist die Polizei Basel-Land  -  schaft; werden Fahrzeuge in Absprache mit der Polizei Basel-Landschaft durch  die Gemeinde entfernt, erhebt diese die Aufwandgebühr und Auslagen gemäss  Absatz  5.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig   für   die   Entfernung   von   herrenlosen   Fahrzeugen,   die   weder   vor  -  schriftswidrig parkiert sind noch den Verkehr behindern oder gefährden, obliegt  der Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse, auf der sie sich befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entfernung ist der Halterin bzw. dem Halter oder der Eigentümerin bzw.  dem Eigentümer des Fahrzeugs sobald als möglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Entfernung und Unterbringung des Fahrzeugs wird eine Aufwandge  -  bühr erhoben; Auslagen für den Beizug Dritter werden zusätzlich in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach sechs Monaten können nicht abgeholte Fahrzeuge verwertet werden;  der Erlös wird mit den entstandenen Gebühren und Auslagen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Parkierungserleichterungen
                            1  Die Sicherheitsdirektion kann auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen für  die öffentlichen Strassen und Plätze von Kanton und Gemeinden bewilligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Personen oder Organisationen, die beruflich die medizinische Versor  -  gung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die  sie regelmässig transportieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde orientiert sich bezüglich der Voraussetzungen und  des Umfangs der Parkierungserleichterung sowie bezüglich der Bewilligungs  -  sausstellung und des Bewilligungsentzugs an den Richtlinien der Interkantona  -  len Kommission für den Strassenverkehr (IKST).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bewilligungsbehörde   kann   im   Rahmen   der   Gesuchsprüfung   und   der  Kontrollverfahren Auskünfte bei der gesuchstellenden Person sowie bei weite  -  ren betroffenen Personen einholen und ergänzende Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Parkieren in besonderen Fällen
                            1  Das Reservieren von öffentlichen Parkplätzen auf Kantons- und Gemeinde  -  strassen   für   Güterumschlag,   Wohnungsumzug   und   dergleichen   ist   bewilli  -  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinde  erteilt und ist zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gegen das Verbot der Reinigung, Reparatur und Wartung von Fahrzeu  -  gen auf öffentlichem Grund gemäss §  5  Absatz  1 verstösst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gegen das Verbot der Beförderung von Raupenfahrzeugen mit einem un  -  geeigneten Transportfahrzeug gemäss §  6 verstösst,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gegen   das   Parkierungsverbot   für   schwere   Motorwagen   und   Anhänger  ausserhalb   von   besonders   gekennzeichneten   Parkplätzen   gemäss  §  8  Absatz  1 verstösst,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuteilung von Kontrollschildern, Wunschkontrollschilder
                            1  Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Kontrollschilder für Motorfahrzeu  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt  die  Zuteilung  eines   Kontrollschilds  auf  speziellen   Wunsch  der  Fahr  -  zeughalterin oder des Fahrzeughalters ausserhalb der ordentlichen Zuteilungs  -  kriterien, wird für die Zuteilung und Benützung dieses Kontrollschilds eine be  -  sondere Abgabe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Höhe   der   Sonderabgabe   richtet   sich   nach   der   Anzahl   Ziffern   auf   dem  Wunschkontrollschild  und   kann   bis   zu   5'000  Fr.   betragen;   der   Regierungsrat  legt die Ansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zuteilung   kann   auch   durch   Versteigerung   an   meistbietende   Personen  ohne Begrenzung der Abgabenhöhe erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Online-Zugriff auf Daten der Fahrzeugzulassung
                            1  Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassung dürfen durch ein elektroni  -  sches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gegenüber Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gegenüber Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungsgesellschaften zur Ab  -  wicklung der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Online-Zugriff gemäss Absatz  1  Buchstabe  b ist kostenpflichtig. Die Auf  -  wandgebühr (inklusive Kontoeinrichtung und Stichprobenüberprüfung durch die  Motorfahrzeugkontrolle gemäss [[§ 16 Absatz 1v) richtet sich nach der Zahl der  Online-Zugriffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Namen und Adressen von Inhaberinnen und Inhabern eines Kontrollschilds  dürfen Privaten für Abfragen im Einzelfall durch ein elektronisches Abrufverfah  -  ren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden. Die Kontrollschild-Inhaberin  -  nen und -Inhaber können den Online-Zugriff auf ihre Daten gebührenfrei sper  -  ren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kontrolle der Online-Zugriffe, Entzug der Zugriffsberechtigung
                            1  Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft stichprobenweise, ob der Online-Daten  -  bezug bestimmungsgemäss erfolgt. Sie teilt die Ergebnisse der Aufsichtsstelle  Datenschutz mit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch kann die Motorfahrzeugkon  -  trolle externe Fachleute  beiziehen. Wird einer Organisation  gemäss §  15  Ab  -  satz  1  Buchstabe  b ein missbräuchlicher Datenbezug nachgewiesen, trägt die  -  se die Kosten für den Beizug externer Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Missbrauch der Systeme und Daten kann die Online-Zugriffsberechtigung  entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 4. April 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    zum Bundesgesetz über den Strassen  -  verkehr  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 23.665, SGS 481.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vom Regierungsrat am 14. August 2012 auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2012  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2021  01.07.2021  Titel 1  bis  eingefügt  GS 2021.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2021  01.07.2021  § 4a  eingefügt  GS 2021.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2021  01.07.2021  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2021.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.05.2012  01.09.2012  Erstfassung  GS 37.1009  Titel 1  bis  28.01.2021  01.07.2021  eingefügt  GS 2021.043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 28.01.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.043
                            Anhang 1  28.01.2021  01.07.2021  Name und Inhalt geändert  GS 2021.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel:  Strassenverkehrsgesetz Basel  -Landschaft (SVG BL)  SGS  -Nr.  481  GS  -Nr.  37.1009  Erlassdatum  03.05.  2012 (  2012/  004  , Erlass SVG BL)  In Kraft seit  01.09.  2012  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2021  2021.043  01.07.2021  2020/399  ,  div.  Revisionen  PolG  (Ausbildung  ,  Anbieter etc.  )