Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege
                            Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)  vom 17. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und Behörden sowie das Ver  -  fahren in der Zivil- und Strafrechtspflege und im Betreibungs- und Konkurswesen,  soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            1  Das zuständige Departement führt die allgemeine Verwaltungsaufsicht über die in  diesem   Gesetz   genannten   Behörden   mit   Ausnahme   der   Schlichtungsbehörden   in  Mietsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen beaufsichtigt für das Departement  die Betreibungsämter in administrativen und personellen Angelegenheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die Staatsanwaltschaften und die Ju  -  gendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Obergericht   beaufsichtigt   die   Zivil-   und   Strafrechtspflege   der   Gerichte   und  Schlichtungsbehörden. Es erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege  aus. Regierungsrat und Obergericht erstatten ihm jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nebenamtliche Tätigkeit
                            1  Mit Ausnahme der Ersatzmitglieder des Obergerichtes, der nebenamtlichen Mit  -  glieder des Zwangsmassnahmengerichtes und der Mitglieder, Ersatzmitglieder sowie  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörden dürfen Mitglieder und  Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in diesem Gesetz ge  -  nannten Behörden keine berufsmässige Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den nebenamtlichen Mitgliedern des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Vertre  -  tung von Parteien in Verfahren, welche in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbe  -  hörden und der Strafgerichte des Kantons fallen, untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern des  Betreibungs-  und Konkurswesens  ist  jede private Geschäftsführung für Schuldnerinnen oder Schuldner oder deren Gläu  -  bigerinnen oder Gläubiger untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nebenbeschäftigung
                            1  Die  Nebenbeschäftigung  von   Berufsrichterinnen   und  Berufsrichtern   bedarf  einer  Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt  wird. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Richterliche Unabhängigkeit
                            1  Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Rich  -  tern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besetzung der Gerichte und Beratung
                            1  Mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes wählt jedes Gericht eine Vizeprä  -  sidentin oder einen Vizepräsidenten und stellt die Gerichtsschreiberinnen oder Ge  -  richtsschreiber an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen, beim Erlass allgemeiner Vorschriften und bei Verwaltungsgeschäften  von besonderer Bedeutung haben alle Mitglieder mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Kollegialgerichten stellt die oder der Vorsitzende die zu entscheidenden Fragen  zur Beratung und lässt darüber getrennt abstimmen. Für einzelne Fälle können Refe  -  rentinnen oder Referenten bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend für die Gültigkeit eines Entscheids ist das einfache Stimmenmehr. Die  Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Entsteht bei Plenarent  -  scheiden Stimmengleichheit, hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Urteilsberatungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen der Gerichte ist  Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Besondere Zusammensetzung
                            1  Bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität müssen in einem  Kollegialgericht beide Geschlechter vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beurteilung familienrechtlicher Streitigkeiten müssen in einem Kollegial  -  gericht auf Verlangen einer Partei beide Geschlechter vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls bestimmt das Obergericht ein Mitglied aus einem anderen Bezirksge  -  richt als ausserordentliches Ersatzmitglied. Das Obergericht wird bei Bedarf durch  ein Mitglied eines Bezirksgerichtes ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
                            1  Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sind Aktuarinnen oder Aktuare  ihrer Gerichte sowie der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter. Sie haben beratende  Stimme. Sie können auch im summarischen Verfahren beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht bestimmt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichts  -  schreiber. Diese oder dieser führt die Kanzlei des Gerichtes und ist für das Rech  -  nungswesen und das Inkasso verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Personal
                            1  Das Präsidium jedes Gerichtes stellt in Absprache mit dem Personalamt die Mitar  -  beiterinnen oder Mitarbeiter an und ordnet deren Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abschreibungsentscheide
                            1  Bei Kollegialgerichten ist die oder der Vorsitzende für Entscheide zuständig, mit  denen das Verfahren erledigt wird zufolge:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Rückzug der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Anerkennung der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Gegenstandslosigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Rückzug des Rechtsmittels oder einer Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Versäumung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Si  -  cherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Versäumung der Rechtsmittelfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aktenherausgabe
                            1  Während des Verfahrens dürfen Originalakten nur den in einem Anwaltsregister  eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten ausgehändigt werden. Das Obergericht  regelt die Aktenherausgabe bei ausländischen Anwältinnen oder Anwälten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Offizialanwaltsentschädigung
                            1  Gegen   die   Festsetzung   von   Offizialanwaltsentschädigungen   kann   in   strafrechtli  -  chen Verfahren die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zivil- und Strafsachen können die Rechtsmittelinstanzen die Entschädigung von  Offizialanwältinnen und Offizialanwälten für das gesamte Verfahren festsetzen, so  -  fern die Vorinstanz den Anwaltstarif unrichtig angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Amtssprache
                            1  Die Amtssprache vor den thurgauischen Gerichten und Behörden ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Elektronischer Geschäftsverkehr
                            1  Der Regierungsrat erlässt in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Aus  -  führungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sitz
                            1  Sitz der kantonalen Gerichte ist Frauenfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sitze   der   Bezirksgerichte   befinden   sich   in   Arbon,   Frauenfeld,   Kreuzlingen,  Münchwilen und Weinfelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitze der Strafverfolgungsbehörden bestimmt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gerichte und Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Friedensrichterin oder Friedensrichter
                            1  Jeder Bezirk hat eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter. Sie oder er kann  in mehreren Bezirken tätig sein und ist administrativ dem Betreibungsamt angeglie  -  dert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht regelt die Stellvertretung und die Wählbarkeitsvoraussetzungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein   Mitglied   oder   Ersatzmitglied   eines   Bezirksgerichtes   oder   des   Obergerichtes  kann nicht Friedensrichterin oder Friedensrichter sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Friedensrichterinnen   und   Friedensrichter   stehen   unter   der   Aufsicht   der   Be  -  zirksgerichtspräsidentin  oder   des  Bezirksgerichtspräsidenten  und   der  Oberaufsicht  des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zuständigkeit
                            1  Soweit nicht besondere Schlichtungsbehörden bestehen, wirkt die Friedensrichterin  oder   der   Friedensrichter   als   Schlichtungsbehörde   gemäss   den   Bestimmungen   der  Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen *
                            1  Die   Politischen   Gemeinden   bezeichnen   eine   Schlichtungsbehörde   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 1 ZPO und tragen deren Kosten. Mehrere Gemeinden innerhalb des
                            Bezirks können sich zur Führung einer gemeinsamen Schlichtungsbehörde zusam  -  menschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schlichtungsbehörde   besteht   aus   einer   Präsidentin   oder   einem   Präsidenten,  zwei weiteren Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und einer Aktuarin oder einem  Aktuar, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schlichtungsbehörde   steht   unter   der   Aufsicht   der   Bezirksgerichtspräsidentin  oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Obergericht regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. Der Regie  -  rungsrat     bezeichnet     das     für     die     Formulargenehmigung     im     Sinne     von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266l Abs. 2, Art. 269d Abs. 1 und Art. 298 Abs. 2 des Obligationenrechts
                            (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zuständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz
                            1  Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schlichtungsstelle gemäss Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schlichtungsbehörde   besteht   aus   einer   Präsidentin   oder   einem   Präsidenten,  zwei weiteren Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei auf eine paritätische  Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist. Auf Gesuch der klagenden Partei tagt sie  bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung in Einerbesetzung. Im Einverständ  -  nis der Parteien kann sie auch in den übrigen Fällen in Einerbesetzung tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Obergerichtes. Dieses regelt  Organisation und Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zusammensetzung, Organisation
                            1  Jedes Bezirksgericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem  Berufsrichter   als   Präsident,   einer   Berufsrichterin   als   Vizepräsidentin   oder   einem  Berufsrichter als Vizepräsident und mindestens einer weiteren Berufsrichterin oder  einem weiteren Berufsrichter sowie nebenamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitglie  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht legt die Zahl der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sowie der  nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte durch Verord  -  nung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Behördenmitglieder werden mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder  des Vizepräsidenten in ihrer Funktion vom Volk gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Bezirksgericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und  die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Einzelrichterin oder Einzelrichter
                            1  Die Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sind Einzelrichterinnen oder Einzelrich  -  ter nach Massgabe der ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Zivilsachen   beurteilen   die  Einzelrichterinnen  oder   Einzelrichter   alle  nach   der  ZPO   im   vereinfachten   Verfahren   zu   erledigenden   Streitigkeiten.   Sie   urteilen   bei  Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Ände  -  rungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen sowie bei Ungültigkeitserklärun  -  gen   von   Ehen   und   eingetragenen   Partnerschaften   auf   gemeinsames   Begehren   bei  umfassender Einigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter wirken als Summarrichter und als Voll  -  streckungsrichter, entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, leisten Rechtshilfe in  Zivilsachen und beurteilen Aufsichtsbeschwerden gegen Friedensrichterinnen oder  Friedensrichter und Schlichtungsbehörden im Miet- und Pachtrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wo die kantonale Gesetzgebung in Angelegenheiten des ZGB und des OR die zu  -  ständige Behörde nicht bezeichnet, sind die Einzelrichterinnen und Einzelrichter zu  -  ständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie sind Vollstreckungsgericht gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche  Zuständigkeit  und die  Anerkennung  und Vollstreckung  von Entscheiden in  Zivil-  und   Handelssachen   (Lugano-Übereinkommen,   LugÜ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   vollziehen   die   ihnen  vom Obergerichtspräsidium überwiesenen Rechtshilfesachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kollegialgericht
                            1  Die Bezirksgerichte entscheiden in Fünferbesetzung in allen Strafsachen, in wel  -  chen   die   zuständige   Staatsanwaltschaft   eine   Freiheitsstrafe   von   über   drei   Jahren,  eine Verwahrung nach Art.  64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , eine  Behandlung nach Art.  59  Abs.  3 StGB oder bei gleichzeitig zu widerrufenden be  -  dingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen übrigen Fällen entscheiden die Bezirksgerichte in einer Dreierbesetzung.  Sie sind Jugendgerichte im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung  (JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilen die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Dreierbesetzung bilden die Bezirksgerichte Abteilungen mit einer Berufs  -  richterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie je zwei nebenamtlichen  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  0.275.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ersatzlösungen *
                            1  Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes den  Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung auch unter Zuzug der Ersatzmit  -  glieder nicht möglich ist, bezeichnet das Obergericht ein anderes Bezirksgericht als  Ersatzgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei einem Bezirksgericht ein ordentlicher Betrieb wegen längerer Abwesenheit  von   Berufsrichterinnen   oder   Berufsrichtern   infolge   Schwangerschaft   und   Mutter  -  schaft, Erfüllung  gesetzlicher  Pflichten,  Krankheit, Unfall  oder wegen  Überbelas  -  tung   mit   ausserordentlich   aufwendigen   Verfahren   nicht   mehr   gewährleistet,   kann  das Obergericht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Pensen der Mitglieder und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bezirks  -  gerichtes erhöhen und die befristete Anstellung ausserordentlicher Gerichts  -  schreiberinnen oder Gerichtsschreiber bewilligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für einzelne Fälle ein anderes Bezirksgericht als Ersatzgericht bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter den Voraussetzungen von Abs.  2 kann der Grosse Rat auf Antrag des Ober  -  gerichtes für maximal zwei Jahre eine ausserordentliche Berufsrichterin oder einen  ausserordentlichen Berufsrichter wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Zwangsmassnahmengericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zusammensetzung, Ersatzgericht
                            1  Das  Zwangsmassnahmengericht  besteht   aus   einer  Berufsrichterin   als   Präsidentin  oder einem Berufsrichter als Präsident sowie zwei bis drei nebenamtlichen Mitglie  -  dern, die als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen alle Mitglieder des Gerichtes den Ausstand wahren, bezeichnet das Ober  -  gericht   das   Präsidium   eines   unbeteiligten   Bezirksgerichtes   als   ausserordentliche  Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Geschäftsordnung
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht regelt in einer Geschäftsordnung alle administrati  -  ven und organisatorischen Belange. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmi  -  gung durch das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zusammensetzung, Ersatzgericht *
                            1  Das   Obergericht   besteht   aus   einer   Berufsrichterin   als   Präsidentin   oder   einem  Berufsrichter als Präsidenten, einer Berufsrichterin als Vizepräsidentin oder einem  Berufsrichter als Vizepräsidenten und drei bis sechs Berufsrichterinnen oder Berufs  -  richtern sowie drei bis sechs Ersatzmitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Grosse Rat wählt die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsiden  -  ten aus der Mitte der Oberrichterinnen und Oberrichter für längstens zwei Amtsperi  -  oden. Erfolgt die Wahl während der laufenden Amtsperiode, sind zwei Wiederwah  -  len zulässig. Eine bisherige Präsidentin oder ein bisheriger Präsident ist nach einem  Unterbruch wieder wählbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen so viele Mitglieder oder Ersatzmitglieder den Ausstand wahren, dass eine  genügende   Besetzung   des   Gerichtes   nicht   mehr   möglich   ist,   werden   unbeteiligte  Berufsrichterinnen oder Berufsrichter der Bezirksgerichte zugezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die  interne Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuständigkeit
                            1  Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Zivil- und der  Strafprozessordnung, Revisionsinstanz gemäss der Strafprozessordnung sowie Beru  -  fungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Jugendstrafprozessordnung. Es behandelt  Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte und deren Einzelrichterinnen oder  Einzelrichter, gegen das Zwangsmassnahmengericht sowie gegen die Schlichtungs  -  behörde   nach   Gleichstellungsgesetz.   Es   ist   zuständiges   Gericht   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 356 Abs. 1 ZPO. *
                            2  Das Obergericht tagt in Dreierbesetzung. Es kann in Strafsachen und für summari  -  sche Verfahren in Zivilsachen durch Verordnung als Beschwerdeinstanz eine Einzel  -  richterin oder einen Einzelrichter einsetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht behandelt die Verfahren, in denen das Bundesrecht eine einzige  kantonale   Instanz   vorschreibt.   In   diesen   Fällen   erlässt   das   Obergerichtspräsidium  vorsorgliche Massnahmen und urteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter in Strei  -  tigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.  30'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Das Obergericht ist Zentralbehörde für die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssa  -  chen. Zuständig ist das Obergerichtspräsidium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Obergerichtspräsidium entscheidet in den Fällen von Art.  356  Abs.  2 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Rechtsbehelfe im Sinne des LugÜ sind beim Obergericht einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Strafverfolgungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches
                            1  Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt durch die Generalstaatsan  -  waltschaft, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Kompetenzen
                            1  Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwältinnen  oder Oberstaatsanwälte, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die Jugendanwäl  -  tinnen oder Jugendanwälte haben in ihrem Zuständigkeitsbereich alle gesetzlichen  Rechte und Pflichten, einschliesslich zur Sistierung oder Einstellung von Verfahren.  Sie erlassen die Strafbefehle auch in Übertretungsstrafsachen. Sie sind berechtigt, im  ganzen Kanton Amtshandlungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalstaatsanwaltschaft regelt die Vertretung, die Berechtigung zur Ankla  -  geerhebung und Anklagevertretung sowie die Zuständigkeit, Rechtsmittel einzurei  -  chen oder zurückzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Generalstaatsanwaltschaft   kann   gegen   Strafbefehle   der   Staatsanwaltschaften  Einsprache erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsanwaltschaft obliegt im Bereich der Strafrechtspflege Inkasso und Rech  -  nungswesen. Sie ist für die Stundung, die Herabsetzung oder den Erlass von Verfah  -  renskosten zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Wahlbehörde
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der General  -  staatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, die Oberstaatsanwältinnen oder Ober  -  staatsanwälte, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die leitende Jugendanwältin  oder den leitenden Jugendanwalt und die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Generalstaatsanwältin   oder   der   Generalstaatsanwalt   stellt   in   Absprache   mit  dem Personalamt die übrigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und regelt deren  Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Generalstaatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Organisation
                            1  Die   Generalstaatsanwaltschaft   wird   durch   eine   Generalstaatsanwältin   oder   einen  Generalstaatsanwalt   geführt.   Sie   oder   er   trägt   die   Gesamtverantwortung   für   die  Strafverfolgung gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen und erlässt die notwendi  -  gen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist gegenüber den Staats  -  anwaltschaften und der Jugendanwaltschaft weisungsberechtigt, regelt Kompetenz  -  konflikte unter den Staatsanwaltschaften abschliessend und kann Änderungen in der  Zuständigkeitsregelung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sorgt für Einheitlichkeit in  der Strafverfolgung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zuständigkeiten
                            1  Die   Generalstaatsanwaltschaft   behandelt   interkantonale   sowie   internationale   Ge  -  richtsstandskonflikte. Sie ist zuständig für die internationale Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Organisation, Amtsgebiete
                            1  Die   Staatsanwaltschaften   werden   je   durch   eine   Oberstaatsanwältin   oder   einen  Oberstaatsanwalt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Amtsgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. Jugendanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Organisation, Zuständigkeit
                            1  Die Jugendanwaltschaft wird durch eine leitende Jugendanwältin oder einen leiten  -  den Jugendanwalt geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für die Strafverfolgung und den Vollzug von Schutzmassnahmen und Stra  -  fen bei Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der JStPO und erhebt Anklage vor den Ju  -  gendgerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Verfahrensleitung
                            1  Ist für die Beurteilung ein Kollegialgericht zuständig, werden mit Ausnahme von  Beweisbeschlüssen die prozessleitenden Anordnungen durch die Vorsitzende oder  den Vorsitzenden getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende entscheidet insbesondere über die unentgeltliche Rechts  -  pflege, die Bestellung von Offizialvertretungen, Kostenvorschüsse und Sicherheiten,  die Sistierung von Prozessen und die Vertretung von Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorsitzende kann die Instruktion von Sachverständigen und anstelle  des Gerichtes Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten
                            1  Die Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten erfolgt durch die Politische Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * Nachzahlung
                            1  Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig,  ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Nach  -  zahlung im Sinne von Art.  123 ZPO verpflichtet werden können. Die Zivilgerichte  und   die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörden   (KESB)   teilen   entsprechende  rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar  -  zulegen.   Die   Steuerbehörden   und   die   übrigen   Behörden   des   Kantons   und   der  Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausge  -  nommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Of  -  fenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistet eine Person die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die be  -  sondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen  Nachzahlungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Durchsetzung richterlicher Anordnungen
                            1  Die Schlichtungsbehörden, die Zivilgerichte oder die Berechtigten können für die  Zustellung von Vorladungen und Entscheiden, für Zwangsmassnahmen und Ersatz  -  vornahmen zur Urteilsvollstreckung sowie für die Durchsetzung von Beweisanord  -  nungen   und   vorsorglichen   Massnahmen   die   Hilfe   der   Kantonspolizei   beanspru  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Gerichtliches Verbot
                            1  Bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot werden die Bussen durch die  zuständige Staatsanwaltschaft verhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a * Berufsmässige Vertretung
                            1  Die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess ist den nach dem Anwaltsgesetz des  Bundes (BGFA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zugelassenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Patentierte  Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder  andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeiterin  -  nen oder Mitarbeiter einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation  für   Behinderte   oder   ähnlicher   Institutionen   mit   weitgehend   gemeinnütziger  Ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Kantonales Strafrecht
                            1  Die Vorschriften der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und die  -  ses Gesetzes sind auch auf das kantonale Strafrecht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei
                            1  Angehörige der Kantonspolizei können in begründeten Einzelfällen und im Auftrag  der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Anzeigepflicht und Anzeigerecht *
                            1  Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden,  denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, sind zur Anzeige ver  -  pflichtet.   Die   Anzeigepflicht   entfällt   für   Personen,   die   nach   Art.  113   Abs.  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168, Art. 169 und Art. 180 Abs. 1 StPO zur Aussage- oder Zeugnisverweige -
                            rung berechtigt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden  sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen  zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Apothekerinnen oder Apo  -  theker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis  berechtigt, der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu mel  -  den, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Inte  -  grität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Antragsrecht der Behörden
                            1  Beim   Tatbestand   der   Vernachlässigung   von   Unterhaltspflichten   nach   Art.  217  StGB steht das Antragsrecht auch den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden so  -  wie den Fürsorgebehörden zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Mitteilung an eine Behörde
                            1  Ergibt   ein   Strafverfahren,   dass   andere   als   strafrechtliche   Massnahmen   in   Frage  kommen, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42a * Beschwerderecht der kantonalen Behörden
                            1  Kantonale Behörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Strafanzeige erstattet ha  -  ben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide Beschwerde er  -  heben. Das vorgesetzte Departement ist über die Beschwerdeerhebung umgehend zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person
                            1  Die Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person richten sich nach den Vorschrif  -  ten des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen  und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , dem Einführungsgesetz zum Schwei  -  zerischen Strafrecht (EG StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und den Ausführungsbestimmungen über den Jus  -  tizvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbe  -  hörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Generalstaatsanwaltschaft   kann   für   die   Mithilfe   der   Öffentlichkeit   bei   der  Fahndung eine Belohnung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  341.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Nachträgliche Entscheide
                            1  Die Vollzugsbehörden beantragen spätere richterliche Vollzugsentscheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anträge und Gesuche sind beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzurei  -  chen, welches oder welche die erstinstanzliche Strafe oder Massnahme ausgespro  -  chen hat. Die Vollzugsbehörden und die Staatsanwaltschaft haben im Verfahren Par  -  teistellung mit vollen Parteirechten gemäss Art.  104 Abs.  2 StPO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nichtrichterliche   Vollzugsentscheide   werden   durch   die   Vollzugsbehörden   erlas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Beschlagnahmte Gegenstände
                            1  Die   Verwaltung   beschlagnahmter   Gegenstände   erfolgt   nach   den   Weisungen   der  Generalstaatsanwaltschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwertung   oder   Vernichtung   eingezogener   Gegenstände   erfolgt   unter   der  Verantwortung der zuständigen Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * ...
§ 48 Schutz des Berufsgeheimnisses
                            1  Für die Aussonderung von Daten überwachter Personen, die einem Berufsgeheim  -  nis unterstehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Es kann sachverstän  -  dige Personen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * Rückerstattung von Entschädigungen
                            1  Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig,  ob Parteien, denen als beschuldigte Person die amtliche Verteidigung oder als Pri  -  vatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Rückerstat  -  tung im Sinne von Art.  135 Abs.  4 lit.  a und Art.  138 Abs.  1 StPO verpflichtet wer  -  den können. Die Strafbehörden teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser  Stelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar  -  zulegen.   Die   Steuerbehörden   und   die   übrigen   Behörden   des   Kantons   und   der  Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausge  -  nommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Of  -  fenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistet eine Partei die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die be  -  sondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen  Entscheid über die Rückerstattung von Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Entschädigung von Sachverständigen
                            1  Über die Entschädigung einer oder eines Sachverständigen entscheidet jene Behör  -  de, welche den Auftrag erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a * Kostenbeteiligung der Eltern
                            1  Gegen die Festsetzung der Elternbeiträge an die Kosten der jugendstrafrechtlichen  Schutzmassnahmen  und   Beobachtungen  gemäss  Art.  45   Abs.  5  und   Abs.  6  JStPO  kann innert 10 Tagen Einsprache bei der Jugendanwaltschaft erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund einer Einsprache hat die Jugendanwaltschaft ihre Anordnungen zu über  -  prüfen und neu darüber zu entscheiden. Hält sie an ihren Anordnungen fest, über  -  weist   sie   die   Akten   als   Beschwerde   dem   Obergericht   zur   gerichtlichen   Entschei  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Bussenerhebung durch die Polizei
                            1  Wo das Bundesrecht oder kantonale Gesetze Ordnungsbussen vorsehen, kann der  Regierungsrat die Polizei durch Verordnung zur Erhebung berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Opferhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * ...
§ 53 Richterliche Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Strafgericht entscheidet über Anträge nach Art.  73 StGB. Ist eine  Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich, entscheidet die Einzelrichterin oder  der Einzelrichter des Bezirksgerichtes nach den Bestimmungen über das summari  -  sche Verfahren gemäss ZPO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Departementale Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Departement beurteilt Begehren um Soforthilfe und längerfristige  Hilfe   gemäss   Art.  13   des   Bundesgesetzes   über   die   Hilfe   an   Opfer   von   Straftaten  (Opferhilfegesetz,  OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    sowie  Entschädigungs-  und  Genugtuungsansprüche  ge  -  mäss Art.  19 bis Art.  23 OHG. Es entscheidet über die Geltendmachung von Rück  -  griffsforderungen gemäss Art.  7 OHG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  314.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   mit   auf   Opferhilfe   spezialisierten   Beratungsstellen   Leis  -  tungsvereinbarungen abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Zuständigkeit
                            1  Der Grosse Rat und seine Justizkommission sind Begnadigungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Begnadigungsverfahren
                            1  Die   Begnadigungsgesuche   sind   beim   zuständigen   Departement   zuhanden   des  Grossen Rates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hemmt den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Das Departe  -  ment kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben oder unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement macht die erforderlichen Erhebungen und überweist das Gesuch  der Justizkommission. Diese stellt bei Freiheitsstrafen von über fünf Jahren Antrag  an den Grossen Rat; bei anderen Strafen entscheidet sie selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen wird das Verfahren durch Verordnung des Grossen Rates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Betreibungs- und Konkurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Betreibungsamt
                            1  Jeder Bezirk hat ein Betreibungsamt. Die Betreibungsämter können Aussenstellen  führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt nach Anhörung des Obergerichtes die fachlichen Voraus  -  setzungen für die Führung eines Betreibungsamtes und bestimmt die Aussenstellen  sowie deren Kompetenzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht regelt die Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Amt für Betreibungs- und Konkurswesen *
                            1  Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist zuständig für die Durchführung  der Konkurse. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter wird vom Regierungsrat nach  Anhörung des Obergerichtes angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Fachaufsicht
                            1  Die   Einzelrichterinnen   oder   Einzelrichter   des   Bezirksgerichtes   sind   untere   Auf  -  sichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen und obere Aufsichtsbehör  -  de in Schuldbetreibungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a * Verfahren
                            1  Für   Beschwerden   nach   dem   Bundesgesetz   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs  (SchKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gelten die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss der ZPO sinnge  -  mäss, soweit nicht das Bundesrecht Verfahrensvorschriften aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Nachlassgericht
                            1  Die   Einzelrichterinnen   oder   Einzelrichter   des   Bezirksgerichtes   sind   unteres,   das  Obergericht oberes Nachlassgericht nach Art.  293 bis Art.  350 SchKG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Arrestvollzug
                            1  Arrestbefehle werden durch die Betreibungsämter vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Neue Zuständigkeiten bei Strafuntersuchungen
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksämtern, dem  Kantonalen Untersuchungsrichteramt und der Jugendanwaltschaft oder der Staatsan  -  waltschaft hängigen Verfahren werden von den nach diesem Gesetz zuständigen Be  -  hörden übernommen. Die Generalstaatsanwaltschaft regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62a * Neue Zuständigkeiten im Bereich Opferhilfe
                            1  Die   im   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses   Gesetzes   bei   den   Strafgerichten,   der  Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft hängigen Opferhilfeverfahren wer  -  den von den bisher zuständigen Behörden bis zum rechtskräftigen Abschluss erle  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Neue Zuständigkeiten bei Gerichtsverfahren
                            1  Die   im   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses   Gesetzes   hängigen   Gerichtsverfahren  werden von jenen örtlich und sachlich zuständigen neuen Behörden zum Abschluss  gebracht, die in diesem Gesetz vorgesehen sind. Diese sind auch für sämtliche nach  -  träglichen Entscheide zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Nachträgliche Entscheide altrechtlicher Urteile
                            1  Für nachträgliche Entscheide bei Urteilen des Kriminalgerichtes und der Kriminal  -  kammer ist das Obergericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65–66 * ...
§ 67 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 1598.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  17.06.2009  01.01.2011  Erstfassung  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 4 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 4a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 3. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 4. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 5. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 6. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 7. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 15 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 17 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 17 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 17 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 25 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 1 bis 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 3 bis
                            24.03.2021  01.01.2022  eingefügt  ABl. 13/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 28 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 28 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 29 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 30 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 31 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 33 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 33 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 36 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012
§ 37 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 37 Abs. 2 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 39a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 40 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 41 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 42 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 42a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 43 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 46 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 47 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 49 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012
§ 50a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 52 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 53 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 53 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 57 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 57 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 57 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 eingefügt ABl. 18/2015
§ 58 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 58 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 59a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 60 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 62 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 65 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 66 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
                            Anhang 1  22.04.2015  01.06.2016  aufgehoben  ABl. 18/2015