Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 25. Mai 2004  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Das Dienstreglement regelt den Vollz ug des Polizeidienstes. Soweit das
                            Dienstreglement  und  die  gestützt  da  rauf  erlassenen  Weisungen,  Dienst-  vorschriften und innerbetrieblichen Er  lasse keine besonderen Regelungen  enthalten,   gelangen   die   Besti  mmungen   über   die   Besoldung   und   die  Rechtsstellung des Staatspersonals   2)   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Dieses Reglement gilt für:
                            1.     Polizistinnen und Polizisten m  it polizeilicher Grundausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Polizistinnen und Polizisten mit  besonderer fachlicher Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Zivilangestellte  mit  besonde  rer  Ausbildung  und  polizeilichen  Auf-  gaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Zivilangestellte ohne polizeiliche Aufgaben.  II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Kantonspolizei erhält vom Depart ement einen jährlich zu überprü-
                            fenden  Leistungsauftrag.  Dieser  en  thält  insbesondere  folgende  Produkte-  gruppen und Produkte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Bewahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1   vorsorgliche Betreuung von Personen und Objekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2   vorsorgliche Betreuung des Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3   Bewilligungs- und Zulassungswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Inhalt  Geltungsbereich  Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ereignisbewältigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1   Bearbeitung von strafbaren Handlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2   Bearbeitung von Unfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3   Bearbeitung  von  Störungen  der  öffentlichen  Ordnung  und  Si-  cherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4   Dienstleistungen an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Als Aufgaben der Kantonspolizei gelten insbesondere:
                            1.     die Verhütung von strafbaren Handlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die  Ermittlung  von  strafbaren  Handlungen  unter  Leitung  der  zustän-  digen  Untersuchungsrichterin  oder  des  zuständigen  Untersuchungs-  richters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die Führung der kriminalpo  lizeilichen Registraturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die Personen- und Sachfahndung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die     erkennungsdienstliche   Behandlung von Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die kriminaltechnischen Belange;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     die Verkehrsunfallverhütung und Verkehrserziehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    die  Überwachung  des  Verkehrs    auf  kantonalen  und  kommunalen  Strassen sowie auf den Autobahnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     die  Arbeits-  und  Ruhezeitkontrolle  n  in  den  gewerblichen  Transport-  betrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   das   Polizeitransportwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   der Personen- und Objektschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   der   Ordnungsdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   die Belange des Waffen- und Sprengstoffwesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   die Betreuung der privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   die Überwachung der Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   die  Rettung  und  Bergung  von  Personen  und  Sachen  auf  und  in  den  Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.   die Führung der Schifffahrtskontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   die Betreuung der Sc  hifffahrtssignalisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   die Führung des kantona  len Ölwehrstützpunktes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.   der Betrieb der kantonalen Notrufzentrale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.   die   Koordinationsstelle   für das Strafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonspolizei  verwaltet  ihr  Personal-,  Besoldungs-  und  Rech-  nungswesen  selbständig  im  Rahmen  de  r  allgemeinen  Regelungen  für  die  Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  betreut  die  Belange  der  poli  zeilichen  Ausrüstung,  Übermittlung  und  Informatik und bewirtschaftet  den polizeilichen Fahrzeugpark.  Aufgaben  Rückwärtige  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie sorgt für die polizeiliche Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aufträge  an  die  Kantonspolizei  von  anderen  Amtsste  llen  sind  an  das  Polizeikommando zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Aufträge von  kantonalen Untersuchungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Polizeikommando kann weite  re Ausnahmen bestimmen.  III. Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Für die Organisation der Kantonspoli zei sind polizeiliche und betriebs-
                            wirtschaftliche Grundsätze massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonspolizei gliedert sich in   die Aussendienstabteilung, die Stabs-  dienstabteilung und die Fachdienstabteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aussendienstabteilung  wird  in    Regionen  mit  Hauptposten  und  Poli-  zeiposten unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Stabsdienstabteilung  und  die  F  darf  in  Dienste  oder  Bereiche  unterte  ilt.  Die  Dienste  werden  in  Dienst-  zweige oder Dienstzüge unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Hauptposten,  Dienstzweige  oder  Dienstzüge  werden  bei  Bedarf  in  Dienstgruppen unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Das Postennetz der Kantonspolizei wird auf Antrag des Polizeikom-
                            mandos vom Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonspolizei  wird  von  eine  r  Polizeikommandantin  oder  einem  Polizeikommandanten  geleitet.  Sie  ode  r  er  organisiert  den  Betrieb  und  weist  die  Aufgaben  zu.  Die  Besetzung  von  Stellen  im  oberen  und  mitt-  leren Kader ist vorgängig vom  Departement zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeikommandantin  oder  dem  Polizeikommmandanten  steht  ein  Stab zur Verfügung.  Aufträge anderer  Amtsstellen  Organisation  Gliederung  Postennetz  Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stabschefin  oder  dem  Stabsche  f  obliegen  in  der  Regel  die  Stell-  vertretung der Polizeikommandantin   oder des Polizeikommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Abteilungen  und  Regionen  werd  en  grundsätzlich  von  Polizeioffi-  zieren geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Abteilung kann auch von Zi  vilangestellten geleitet werden.  IV. Aufnahmebedingungen und Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zur Aufnahme in die Polizeischule sind erforderlich:
                            1.     das Schweizer Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    eine  abgeschlossene  Berufsle  hre  oder  eine  gleichwertige  Ausbil-  dung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die geistige, körperliche und charakterliche Eignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     ein Alter zwischen 20 und 30 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die bestandene Eintrittsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die provisorische Anstellung als Aspi rantin oder Aspirant erfolgt durch
                            das Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizeischule  bezweckt  die  fachliche,  geistige  und  körperliche  Vor-  bereitung auf den Polizeidienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dauert mindestens zwölf Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer die Polizeischule besucht hat,  kann als Polizistin oder Polizist ange-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserdem  kann  als  Polizistin  oder  Schweizer  Bürgerrecht  besitzt,  eine    gleichwertige  polizeiliche  Grundaus-  bildung  bestanden  hat  oder  über  besonde  re  fachliche  Fähigkeiten  verfügt  und für die Erfüllung von polizeilichen Aufgaben geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anstellung erfolgt durch den Regierungsrat.  Leitung der Ab-  teilungen und  Regionen  Aufnahme in die  Polizeischule  Provisorische  Anstellung  Polizeischule  Anstellung als  Polizistin oder  Polizist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wer als Polizistin oder Polizist angest ellt werden will, gibt der Chefin
                            oder dem Chef des Departemente  s folgendes Versprechen ab:  «Ich verspreche, die Verfassung und di  e Gesetze zu achten, der Regierung  des  Kantons  und  den  Vorgesetzten  Gehor  sam  zu  leisten,  meine  Pflichten  ohne  Ansehen  der  Person,  unbestechlic  h,  nach  bestem  Wissen  und  Ge-  wissen zu erfüllen, mich streng an di  e Wahrheit zu halten, die Rechte der  Bürgerinnen und Bürger zu achten und zu schützen, über dienstliche Ver-  richtungen  und  Wahrnehmungen  verschwiegen  zu  sein  und  meine  ganze  Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anstellung von Zivilangestellte  n erfolgt gemäss der Verordnung des  Regierungsrates über die Recht  sstellung des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben werden von der Polizeikom-  mandantin oder vom Polizeikommanda  nten in Pflicht genommen.  V. Dienstbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Die vom Polizeikommando angeordnete persönlichkeits-, fach- und füh-
                            rungsbezogene Weiterbildung gilt als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Betreiben  die  Mitarbeitenden  währe  nd  ihrer  Freizeit  freiwillig  eine  für  den  Dienst  nützliche  Weiterbil  dung,  können  sie  vom  Polizeikommando  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Polizeikommando  fördert  die  freiwillige  geistige  und  körperliche  Weiterbildung der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beförderung  von  Polizistinnen  und  Polizisten  richtet  sich  nach  den  Bedürfnissen  des  Betriebes  und  nach  der  Beurteilung,  der  Stellung  oder  den Aufgaben der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  Versprechen  Anstellung von  Zivilangestellten  Weiterbildung  Freiwillige  Weiterbildung  Beförderung von  Polizistinnen und  Polizisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007  §     21  Die  Beförderung  von  Zivilangestellten  ri  chtet  sich  nach  den  Bestimmun-  gen für das übrige Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Auf Antrag kann das Polizeikommando Drittpersonen für besondere Leis-
                            tungen auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Polizistinnen und Polizisten können au s persönlichen oder dienstlichen
                            Gründen versetzt oder umgeteilt werden  , wobei auf die persönlichen Ver-  hältnisse Rücksicht genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitszeit der Mitarbeitenden ri  chtet sich nach der Verordnung des  Regierungsrates über die Recht  sstellung des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und berück-  sichtigt die besonderen Verhältni  sse des polizeilichen Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Überzeit wird in der Regel kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Polizeikommando  regelt  die  Ei  nzelheiten  von  notwendigen  Abgel-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Die Ausübung eines Nebenerwerbes erfordert die Bewilligung des Poli-
                            zeikommandos.  VI. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitarbeitenden  prüfen  in  jeder  Lage,  ob  ein  Einschreiten  recht-  mässig, notwendig und den Um  ständen angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie provozieren keine verbotenen Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihne n übertragenen Aufgaben bestimmt
                            und gewissenhaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.112  Beförderung von  Zivilangestellten  Auszeichnung  Versetzung,  Umteilung  Arbeitszeit  Nebenerwerb  Recht- und Ve  r  -  hältnismässigkeit  Gewissen-  haftigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Die Mitarbeitenden sind hilfsbereit und vermeiden jedes Verhalten, das
                            ihrem persönlichen Ansehen sowie de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es ist den Mitarbeitenden untersagt  , im Zusammenhang mit ihrer Dienst-  erfüllung  Geschenke  anzunehmen,  Vorte  ile  zu  fordern  oder  sich  verspre-  chen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  Geschenke  oder  Zuwendunge  n  angeboten,  ist  dem  Polizeikom-  mando sofort Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausgenommen  ist  die  Annahme  von  Höflichkeitsgeschenken  von  ge-  ringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Dienstsachen gilt für die  Mitarbeitenden Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  unbefugte  Drittpersonen  dürfen  keine  dienstlichen  Unterlagen  he-  rausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   Rechtsstreitigkeiten   dürfen   Mita  rbeitende   über   dienstliche   Wahr-  nehmungen nur aussagen, wenn sie  vom Polizeikommando dazu ermäch-  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Pflicht  zur  Verschwiegenheit  bleibt  nach  Beendigung  des  Arbeits-  verhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wird eine Person durch eine polizeilic he Massnahme verletzt, leistet der
                            Mitarbeitende erste Hilfe und führt di  e verletzte Person nötigenfalls einer  Ärztin oder einem Arzt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Die Polizistinnen und Polizisten berate n und betreuen Opfer im Sinne des
                            Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bis  zur  Weiter-  leitung an die im konkreten Fall zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizistinnen  und  Polizisten  gewä  hrleisten  ihre  Erreichbarkeit  und  Verfügbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ansehen, Ruf  Unbestechlichkeit  Verschwiegenheit  Verletzung einer  Person  Opferhilfe  Inkonvenienzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  leisten  unregelmässigen  und  zeitv  erschobenen  Dienst  sowie  Nacht-,  Wochenend- und Feiertagsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie nehmen Gefährdungen oder ande  re Unannehmlichkeiten auf sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Polizeikommando  kann  auch  Zivilangestellte  zu  diesen  Inkon-  venienzen ganz oder teilweise verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Inkonvenienzen werden entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Bedarf können die Mitarbeitenden au  ch in ihrer Freizeit zum Dienst  herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Polizistinnen  und  Polizisten  gelten  als  verfügbar,  wenn  sie  ausserhalb  der ordentlichen Arbeitszeit innerhalb  nützlicher Frist einsetzbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizistinnen  und  Polizisten  we  isen  sich  bei  einer  Amtshandlung  aus, sofern es die Umstände zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dienstkleidung gilt als Dienstausw  eis. In Zivilkleidung benützen die  Polizistinnen und Poliziste  n den Dienstausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  gleiche  Regelung  gilt  für  Zivilangestellte  mit  polizeilichen  Auf-  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitarbeitenden halten sich in Dienstsachen an den Dienstweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In persönlichen Belangen können sie  direkt an die Polizeikommandantin  oder den Polizeikommandanten gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beschwerden  gegen  Mitarbeitende  der  Kantonspolizei  sind  an  das  Poli-  zeikommando zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden gegen die Polizeiko  mmandantin oder den Polizeikomman-  danten sind an das Departement zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss R   vom   6. Dezember 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.  Dienst während  der Freizeit  Ausweispflicht  Dienstweg  Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Pflichtverletzungen werden mit disz  iplinarischen Massnahmen geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Polizeikommando klärt den Sac  hverhalt umfassend ab, gewährt den  Betroffenen  das  rechtliche  Gehör  und  stellt  dem  Departement  Antrag,  soweit es nicht selber zu  m Entscheid befugt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Polizeikommando entscheidet übe  Departement über die anderen di  sziplinarischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als disziplinarische Massnahmen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Versetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     befristete Kürzung der Besoldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     disziplinarische     Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Gegen  Entscheide  des  Polizeiko  mmandos  und  des  Departementes  kann  Rekurs bei der Personalrekur  VII. Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Mitarbeitenden  wird  unentgeltlic  h  Rechtsschutz  gewährt,  wenn  sie  in   Erfüllung   dienstlicher   Aufgaben   für   Folgen   aus   rechtmässigen  Handlungen verantwortlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Polizeikommando  entscheidet,    ob  die  Voraussetzungen  gegeben  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Das Polizeikommando gewährleistet di e Betreuung der Mitarbeitenden,
                            die im Rahmen von Rechtsstreitigkeite  n über dienstliche Angelegenheiten  als Zeugen oder Auskunftspe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Polizeikommando  trifft  Vorsorge  massnahmen,  um  die  Mitarbeiten-  den vor schweren Krankheiten mit dienstlicher Ursache oder mit Auswir-  kungen auf den Dienstbetrieb zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Weiteren  gewährleistet  es  die  ärztliche  Behandlung  der  Mitarbeiten-  den, die sich aus dienstlichen Gründe  n mit Krankheiten angesteckt haben.  Pflichtverletzung  Rechtsschutz  Betreuung bei  Rechtsstreitig-  keiten  Behandlung von  Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Polizeikommando  gewährleistet  eine  unentgeltliche  psychologische  Beratung und Betreuung der Mitarbeitende  Aufgaben in seelische Schwierigkeiten geraten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitarbeitenden  können  bei  Verl  etzung  ihrer  Persönlichkeit  durch  Vorgesetzte oder andere Mitarbeite  nde bei der Polizeikommandantin oder  beim Polizeikommandanten Beschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden gegen die Polizeiko  mmandantin oder den Polizeikomman-  danten sind an das Departement zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Polizeikommando  oder  das  Departem  ent  klären  den  Sachverhalt  ab  und treffen die nötigen Massnahmen.  VIII. Ausrüstung, Bewaffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  persönlichen  Ausrüstung  der  Polizistinnen  und  Polizisten  gehören  die Dienstkleidung, die persönliche  Schusswaffe sowie weitere vom Poli-  zeikommando bestimmte Gerätschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die persönliche Ausrüstung  wird leihweise abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Zivilangestellte mit polizeilichen Aufg aben erhalten leihweise eine beson-
                            dere Dienstkleidung. Sie werd  en bei Bedarf bewaffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Die Mitarbeitenden sind für die or dentliche Benützung und die einwand-
                            freie Pflege ihrer persönliche  n Ausrüstung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  wichtigsten  Teile  der  Dienstkleidung  werden  nach  Ablauf  einer  Tragzeit ersetzt. Der Ersatz aller  anderen Teile erfolgt nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Falls  einzelne  Stücke  der  Dienst  kleidung  nicht  ersetzt  werden,  besteht  Anrecht auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.  Psychologische  Betreuung  Persönlich-  keitsschutz  Persönliche  Ausrüstung von  Polizistinnen und  Polizisten  Persönliche Aus-  rüstung von  Zivilangestellten  mit polizeilichen  Aufgaben  Pflege der  persönlichen  Ausrüstung  Ersatz der  Dienstkleidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verluste,  Schäden  und  Mängel  an  tungsgegenständen,  Fahrzeugen,  Einrichtungen  und  Gebäuden  sind  dem  Polizeikommando zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Verluste,  Beschädigungen  an  Un  iformen,  Fahrzeugen,  Ausrüstungs-  gegenständen, Gebäuden oder Einricht  ungen, die die Mitarbeitenden vor-  sätzlich    oder    grobfahrlässig    veru  rsacht    haben,    besteht    Schaden-  ersatzpflicht.  IX. Polizeiliche Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  polizeiliche  Abklärungen  könne  n  Personen  eingeladen  und  befragt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Einladungen  und  Befragunge  n  von  Kindern  und  Jugendlichen  werden  die  Eltern  beziehungsweise  di  e  gesetzliche  Vertretung  rechtzeitig  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung
                            und Sicherheit oder zur Verhinde  oder Gefahren können private Räume oder Grundstücke betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung
                            und Sicherheit oder zur Verhinde  oder  Gefahren  können  Personen  vor  übergehend  von  einem  Ort  weg-  gewiesen oder ferngehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung
                            und Sicherheit oder zur Verhinde  oder  Gefahren  können  Fahrzeuge  oder  andere  Sachen  auf  Kosten  der  verursachenden Person entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Zur Verhinderung oder Beseitigung oder zum Zwecke der Fahndung können Fahrzeuge durchsucht werden.
                            Verluste, Schäden  und Mängel  Einladen,  Befragen  Betreten von pri-  vaten Räumen  oder Grund-  stücken  Wegweisen,  Fernhalten  Entfernen von  Fahrzeugen oder  anderen Sachen  Durchsuchen von  Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  festgenommenen  Pe  rsonen  werden  die  auf  und  am  Körper  getra-  genen Kleidungsstücke und Be  hältnisse durchsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  notwendig  werden  Leibesöffnungen  oder  Körperhöhlen  durch  eine Ärztin oder einen Arzt kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gefährliche oder verdächtige Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  die  bei  der  Festnahme  abge  nommenen  Gegenstände  wird  ein  Ver-  zeichnis  erstellt.  Dieses  wird  von  der  festgenommenen  Person  unter-  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Das Fesseln einer Pers on ist zulässig, wenn:
                            1.     sie sich einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     sie fluchtgefährdet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     sie Drohungen äussert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     sie sich selber oder Drittpersonen gefährdet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     sie transportiert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    die  Gefahr  besteht,  dass  Be  weismittel  weggeworfen  oder  zerstört  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Sachen von erheblichem Wert beschädigt werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwendung  von  Reizstoffen,  Gu  mmischrot  oder  anderen  Zwangs-  mitteln dient der Verteidigung gegen  Angriffe oder der Durchsetzung poli-  zeilicher Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Erfüllung  von  dienstlichen  Pflichten  gebrauchen  die  Polizis-  tinnen und die Polizisten die Schu  sswaffe als letztes Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Waffengebrauch ist rechtmässig, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die  Polizistinnen  oder  Polizisten  selber  oder  Drittpersonen  auf  ge-  fährliche  Weise  angegriffen  oder  mit  einem  gefährlichen  Angriff  un-  mittelbar bedroht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Personen,  die  mit  Gewalt  oder  Drohung  ein  schweres  Verbrechen  oder Vergehen begangen haben oder  eines solchen dringend verdäch-  tig sind, sich der Festnahme durch  Flucht zu entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss R   vom   12.   Juni 2007.  Festnahmen  Fesseln  Verwenden von  Reizstoffen,  Gummischrot  oder anderen  Zwangsmitteln  Schusswaffen-  gebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     aufgrund     zuverlässi  ger  Feststellungen  ange  nommen  werden  muss,  dass Personen für andere eine unmitte  lbar drohende ernsthafte Gefahr  an Leib und Leben darstellen und sich   der Festnahme durch Flucht zu  entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die Befreiung von Geiseln es erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    ein  unmittelbar  drohendes  schweres  Verbrechen  an  Einrichtungen  verhindert   werden   kann,   von  denen   bei   Beschädigungen   eine  besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  es  die  Umstände  zulassen,  wi  rd  der  Waffengebrauch  unmissver-  ständlich angedroht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ausnahmsweise  kann  die  Androhung  mit  einem  kontrollierten  Warn-  schuss erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Jeder  Waffengebrauch  ist  dem  Polizeikommando  unverzüglich  zu  mel-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Der Schusswaffengebrauch von Aspiran tinnen, Aspiranten und Zivilange-
                            stellten beschränkt sich auf die  Bestimmungen der Notwehr und des Not-  standes gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuchte, vermisste oder flüchtige  Personen werden national oder inter-  national ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Bedarf  kann  die  Ausschreibung  auch    in  den  Medien,  im  Internet  oder mittels anderen öffentlichen Publikationsformen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Untersuchungs-  und  Strafgefange  nen  sowie  die  aus  anderen  Grün-  den  dem  Polizeikommando  zugeführte  n  oder  zugewiesenen  Personen  werden erkennungsdienstlich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Kinder bis zum  vollendeten zwölften Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  erkennungsdienstliche  Behandlung  umfasst  das  Erstellen  von  Foto-  grafien,  die  Abnahme  von  daktylos  kopischen Abdrücken, die Proben von  Abstrichen  der  Wangenschleimhaut  sowie  das  Festha  lten  des  Signale-  mentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schusswaffenge-  brauch durch  Aspirantinnen,  Aspiranten und  Zivilangestellte  Ausschreiben  Erkennungs-  dienstliches  Behandeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuführungen  von  Personen  gelten  als  Polizeitransporte  und  erfolgen  begleitet oder unbegleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Polizeitransporte  an  andere  Amt  sstellen  oder  Ausschaffungen  erfordern  einen Auftrag des Polizeikommandos   oder einer Untersuchungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Fluchtgefährliche,   kranke   und   ge  brechliche   Personen   sowie   Kinder  werden begleitet transportiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Durchsuchungen von Personen erfolgen nach Möglichkeit durch Polizis-
                            tinnen oder Polizisten des gleichen Geschlechts.  X. Beendigung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Beendigung und Kündigung des Dienstverhä ltnisses richten sich nach der
                            Verordnung   des   Regierungsrates   über  die   Rechtsstellung   des   Staats-  personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  altersbedingte  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  erfolgt  grund-  sätzlich  auf  den  Monatsersten,  der  dem  60.  Geburtstag  folgt  oder  auf  Wunsch  der  Polizistinnen  oder  Polizis  ten  spätestens  auf  den  Monats-  ersten, der dem 62. Geburtstag folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist dem Polizeikommando spätestens   drei Monate im Voraus schrift-  lich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Beendigung des Dienstverhältni  sses sind die Dienstkleidungsstücke,  Ausrüstungsgegenstände,  Dienstauswei  se,  Dienstwaffen  und  die  dienst-  lichen Unterlagen zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  mindestens  25  Dienstjahren  kann  die  Dienstwaffe  nach  altersbe-  dingter Entlassung auf eigenen Wunsch behalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Polizeikommando kann weitere Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.112  Durchführen  von Polizei-  transporten  Durchsuchung  von Personen  Beendigung  und Kündigung  des Dienstver-  hältnisses  Zeitpunkt der  altersbedingten  Beendigung des  Dienstverhält-  nisses von Poli-  zistinnen und  Polizisten  Rückgabe von  Dienstkleidung,  Dienstwaffe und  Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aspirantinnen  und  Aspiranten,  die  n  ach  den  ersten  drei  Monaten  der  Polizeischule oder Polizistinnen und Polizis  ten, die im Verlaufe der ersten  drei  Jahre  nach  Abschluss  der  Po  polizei  austreten  beziehungsweise  dene  n  in  dieser  Zeit  fristlos  gekündigt  wird, müssen die Ausbildungskosten wie folgt zurückerstatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     nach  den  ersten  drei  Monaten  der  Polizeischule  den  entsprechenden  Anteil der Rückerstattungspflicht im ersten Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     im ersten Jahr Fr. 36 000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     im zweiten Jahr Fr. 24 000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     im dritten Jahr Fr. 12 000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  Austritte  wege  n  Schwangerschaft,  Krankheit  oder  Unfall.  XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Das Dienstreglement der Kantonspoli zei vom 2. März 1982 wird aufge-
                            hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2004 in Kraft.
                            Rückzahlung  der Ausbildungs-  kosten  Aufhebung  bisherigen  Rechtes  Inkrafttreten