Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft
                            Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft  Vom 10. Dezember 2008 (Stand 1. April 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck, Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Finanzkontrolle erbringt für den Kanton unabhängige und objektive Prü  -  fungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehr  -  werte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Abschlussrevision gibt die Finanzkontrolle ein gesichertes  und vertrauenswürdiges Urteil über die aus der Buchführung entwickelte finan  -  zielle Rechenschaftsablage ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellung
                            1  Die Finanzkontrolle ist Kontrollorgan und oberstes Fachorgan der Finanzauf  -  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat, der Regierungsrat, die Landeskanzlei, die Ombudsperson, die  Datenschutz-Aufsichtsstelle, das Kantonsgericht, die verwaltungsexternen Or  -  ganisationen und die Finanzkontrolle sorgen dafür, dass alles unterlassen wird,  was die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gefährden könnte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle in ihrem Aufsichtsbereich Revisionen  zu untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisatorische Zuordnung
                            1  Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Landrat, vertreten durch den Be  -  gleitausschuss Finanzkontrolle, zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Begleitausschuss besteht aus 3 bis 5  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. Februar 2009.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkommission wählt 2 bis 4 Mitglieder aus ihrer Mitte. Zudem gehört  die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion dem Be  -  gleitausschuss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzkommission erlässt ein Pflichtenheft für den Begleitausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Begleitausschuss konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leitung
                            1  Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichts- und Revisionsfragen  ausgewiesenen Fachperson geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher wird durch den Landrat auf Vorschlag der  Finanzkommission auf eine Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine vorzeitige Amtsenthebung durch den Landrat nach den Bestimmungen  des Personalrechts bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Personal
                            1  Das Personalrecht des Kantons findet auf die Vorsteherin oder den Vorsteher  sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen dieses Gesetzes oder Spezialbestimmungen in anderen Geset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher oder die Vorsteherin ist im Rahmen des vom Landrat beschlos  -  senen Budgetkredits für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig,  insbesondere für Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personalgeschäfte betreffend die stellvertretende Vorsteherin oder den stell  -  vertretenden Vorsteher, welche Anstellung, Kündigung oder wesentliche Ände  -  rungen des Arbeitsvertrags beinhalten, müssen vom Begleitausschuss geneh  -  migt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1  Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchfüh  -  rung ihrer Aufgaben besonderes Expertenwissen erfordert oder mit dem eige  -  nen Personal nicht gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung ihrer Aufgaben mit priva  -  ten oder öffentlichen Fachorganisationen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Haushaltführung
                            1  Für die Haushaltführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltgesetzge  -  bung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher oder die Vorsteherin:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Bud  -  getkredite;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kre  -  ditübertragungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat  zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle werden dem Landrat unverän  -  dert unterbreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkre  -  ditbegehren der Finanzkontrolle stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben- und Finanzplan *
                            1  Die Finanzkontrolle erstellt ihren eigenen Aufgaben- und Finanzplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Finanzkon  -  trolle unverändert in denjenigen des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans  der Finanzkontrolle stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechnungsstellung von Leistungen
                            1  Führt die Finanzkontrolle Leistungen im Sinne von §  15  2  Buchsta  -  ben  e und f und Absatz  4 durch, kann sie diese in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern eine Arbeitsteilung mit der Revisionsstelle einer anderen verwaltungs  -  externen Organisation erfolgt, wird der Aufwand der Finanzkontrolle in der Re  -  gel der Organisation in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Revisionsstelle der Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der jährli  -  chen Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle sowie mit einer periodischen  Beurteilung ihrer Arbeitsqualität und -leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geschäftsverkehr
                            1  Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Finanzaufsicht  unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle lädt die Mitglieder des  Regierungsrates periodisch und das Kantonsgericht bei Bedarf zu Gesprächen  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Orientierung des Landrates
                            1  Einsicht in die Revisionsberichte der Finanzkontrolle erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die jeweils zuständigen landrätlichen Kommissionen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  weitere landrätliche Kommissionen, falls der Bericht ihre Geschäftsberei  -  che betrifft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die kantonalen Mitglieder der interparlamentarischen Kommissionen, falls  der Bericht ihre Geschäftsbereiche betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die landrätlichen Kommissionen orientieren die Finanzkommission, das Büro  des Landrates und den Regierungsrat resp. das Kantonsgericht über die der  Finanzkontrolle erteilten Aufträge und die behandelten Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission über die wesentlichen Er  -  kenntnisse aus den durchgeführten Prüfungen sowie über unzureichende Be  -  mühungen um die Behebung von beanstandeten wesentlichen Mängeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsichtsrechte gemäss Absatz  1 und die Orientierungspflicht gemäss  Absatz  3 gelten nicht für Revisionsberichte, die auf einem Mandat bei einer  verwaltungsexternen Organisation beruhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist eine landrätliche Kommission Auftraggeberin, kann sie verlangen, dass die  Einsicht gemäss Absatz  1 und die Orientierung gemäss Absatz  3 erst erfolgt,  nachdem sie den Revisionsbericht beraten hat, längstens jedoch 3  Monate  nach dem Zeitpunkt des Berichtsversands.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Einschränkung der Einsicht in Berichte und der Orientierungs -
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann, sofern überwie  -  gende öffentliche Interessen bestehen, die Einsichtsrechte in Berichte und Ori  -  entierungspflichten der Finanzkontrolle einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In solchen Fällen konsultiert die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz  -  kontrolle vor seinem Entscheid den Begleitausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht eingeschränkt werden dürfen die Einsichtsrechte der Präsidentinnen  oder Präsidenten der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission sowie  der Mitglieder des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inhalt der Finanzaufsicht
                            1  Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungs  -  mässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Sparsamkeit der Haushaltführung, der  Wirtschaftlichkeit sowie der Zweckmässigkeit der angewandten Methoden bei  Wirkungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den anerkannten Revisionsgrund  -  sätzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle darf keine Vollzugsaufgaben übernehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Finanzaufsichtsbereich
                            1  Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich Spezi  -  albestimmungen in anderen Gesetzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Rechnungswesen des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Ombudsperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Datenschutz-Aufsichtsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Landeskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Direktionen und deren Dienststellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die richterlichen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Organisationen jeglicher Rechtsform und Personen ausserhalb der  Kantonsverwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, an  denen er sich massgeblich beteiligt oder für welche er eine Staatsgaran  -  tie abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben  erfüllt, und die Basellandschaftliche Kantonalbank unterliegen nicht der Finanz  -  aufsicht der Finanzkontrolle. Vorbehalten sind Aufträge, die kantonale Organe  in Ausübung ihrer Oberaufsicht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Allgemeine Aufgaben
                            1  Die Finanzkontrolle unterstützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Landrat und seine Kommissionen bei der Ausübung der Oberaufsicht  über die Verwaltung, die Rechtspflege und die verwaltungsexternen Or  -  ganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und das Kantons  -  gericht bei der Ausübung bei der Dienstaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaus  -  haltes insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Prüfung der Staatsrechnung, der Fonds und Stiftungen (Zweckvermö  -  gen)   und   der   unselbständigen   öffentlich-rechtlichen   Anstalten   des  Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prüfung des internen Kontrollsystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Managementprüfungen und Projektprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Prüfungen der Wirtschaftlichkeitsrechnungen und der Methode bei Wir  -  kungsrechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Prüfungen im Auftrage des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches  Interesse besteht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle ist befugt, sämtliche Beschlüsse und Verfügungen der  richterlichen Behörden und der Strafverfolgungsbehörden, die den Finanzhaus  -  halt des Kantons betreffen, zu überprüfen. Sie hat dabei die verfassungsmässi  -  ge richterliche Unabhängigkeit zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzkontrolle kann Dienstleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe  c für verwaltungsexterne Organisationen durchführen, wenn sie von diesen be  -  auftragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Koordination der Prüfungen
                            1  Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prü  -  fungsaufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüftätigkeit bei Empfängerinnen und Empfängern von Abgeltungen und  Finanzhilfen erfolgt in Koordination mit der für die Überwachung dieser Leistun  -  gen zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufträge und Beratung
                            1  Der Landrat und seine Kommissionen, der Regierungsrat, die Direktionsvor  -  stehenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber und das Kantonsge  -  richtspräsidium können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge ertei  -  len und sie als beratendes Organ beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Ab  -  wicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann sie nicht  ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vergabe von Revisionsmandaten
                            1  Die Finanzkontrolle ist bei der Vergabe von Revisionsmandaten für verwal  -  tungsexterne Organisationen beratend beizuziehen. Die Basellandschaftliche  Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt vergeben ihre Revisions  -  mandate ohne Konsultation der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Revisionsmandate verwaltungsexterner Organisationen selbst über  -  nehmen, an denen ein kantonales öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Prüfungsprogramm und Geschäftsbericht
                            1  Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfungsprogramm fest und bringt dieses  der Finanzkommission des Landrates, der Geschäftsprüfungskommission des  Landrates, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzkontrolle   erstattet   dem   Landrat,   dem   Regierungsrat   und   dem  Kantonsgericht jährlich einen Geschäftsbericht, in dem sie über den Umfang  und die Schwerpunkte ihrer Prüfungstätigkeit sowie über wichtige Feststellun  -  gen und Beurteilungen informiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungsverfahren und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Prüfungsverfahren
                            1  Bevor die Finanzkontrolle einen Prüfungsbefund verabschiedet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gibt sie der geprüften Einheit die Möglichkeit zur Stellungnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  findet in der Regel eine Schlussbesprechung statt, zu welcher die geprüf  -  te Einheit, die vorgesetzte Stelle sowie die zuständige Direktion, das  Kantonsgericht oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexter  -  nen Organisation eingeladen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle teilt ihren Prüfungsbefund der geprüften Einheit, deren  vorgesetzter Stelle, der Auftrag gebenden Stelle, den Regierungsratmitgliedern  oder dem Kantonsgericht schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Andere Beanstandungen
                            1  Nimmt die Finanzkontrolle grundsätzliche Probleme im Finanzgebaren oder  generelle Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung, in der Aufga  -  benerfüllung, im Gesetzesvollzug oder in der Gesetzgebung wahr, bringt sie  ihre Feststellungen der geprüften Einheit und der zuständigen Direktion, der  Landeskanzlei, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der  verwaltungsexternen Organisation zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Berichterstattung
                            1  Die Finanzkontrolle kann Empfehlungen abgeben und Fristen setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geprüfte Einheit erstattet der Finanzkontrolle Bericht über die getroffenen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden keine, unzureichende oder bei wesentlichen Mängeln nicht fristge  -  rechte Massnahmen eingeleitet, informiert die Finanzkontrolle den Regierungs  -  rat beziehungsweise das Kantonsgericht, die Landeskanzlei oder die operative  Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stellt die Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von erhebli  -  cher finanzieller Bedeutung fest, orientiert sie umgehend die zuständige Direk  -  tionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher beziehungsweise  die Landschreiberin oder den Landschreiber, das Kantonsgerichtspräsidium  oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation sowie  zusätzlich die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanz- und Kirchendirekti  -  on.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weitere Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Strafbare Handlungen
                            1  Entdeckt die Finanzkontrolle eine möglicherweise strafbare Handlung, meldet  sie dies dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamt  -  leitung der verwaltungsexternen Organisation, die für die gebotenen Massnah  -  men sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft die möglicherweise strafbare Handlung eine verwaltungsexterne Orga  -  nisation, meldet die Finanzkontrolle dies auch dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Laufende Verfahren
                            1  Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Prüfung  der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Re  -  gierungsrates resp. des Kantonsgerichts weder neue Verpflichtungen einge  -  gangen noch Zahlungen geleistet werden, welche Gegenstand des Verfahrens  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Dokumentation
                            1  Beschlüsse und Verfügungen des Landrats, des Regierungsrats, der Direktio  -  nen, der Landeskanzlei,  der Ombudsperson und der Datenschutz-Aufsichts  -  stelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle  und der Finanz- und Kirchendirektion unaufgefordert und ohne Verzug zuzu  -  stellen. Die Finanzkontrolle kann Ausnahmen zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskanzlei stellt alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Land  -  rates, die den Finanzhaushalt betreffen, der Finanzkontrolle und der Finanz-  und Kirchendirektion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die obersten Organe der verwaltungsexternen Organisationen, mit Ausnah  -  me der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufga  -  ben erfüllt, und der Basellandschaftliche Kantonalbank, stellen der Finanzkon  -  trolle und der Finanz- und Kirchendirektion ihre Revisionsberichte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Datenzugriff
                            1  Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzauf  -  sicht erforderlichen Daten einschliesslich der Personendaten aus den Daten  -  sammlungen der Direktionen und der Landeskanzlei abzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, er  -  streckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personenda  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personenda  -  -  chern.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolg  -  ten Zwecke müssen dokumentiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht
                            1  Wer der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie  bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die not  -  wendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte  zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Finanzkontrolle hat die geprüfte Stelle die Vollständigkeit  der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in  einer von der Finanzkontrolle formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Meldung besonderer Vorkommnisse und Mängel
                            1  Besondere Vorkommnisse und Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeu  -  tung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Öffentlichkeit der Akten
                            1  Von den Akten der Finanzkontrolle sind einzig der Bestätigungsbericht zur  Staatsrechnung und der Geschäftsbericht der Finanzkontrolle öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes
                            1  Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Änderung des Landratsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 21. November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über die Organisation und die Ge  -  schäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 29.492, SGS  310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 36.1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 32.58, SGS  131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 36.1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vom Regierungsrat am 9. Juni 2009 auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2008  01.07.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2013  01.04.2014  § 12 Abs. 4  eingefügt  GS 2014.024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2013  01.04.2014  § 12 Abs. 5  eingefügt  GS 2014.024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2013  01.04.2014  § 12a  eingefügt  GS 2014.024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 7 Abs. 2, lit. a.  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 7 Abs. 2, lit. b.  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 7 Abs. 2, lit. c.  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 7 Abs. 2, lit. d.  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 7 Abs. 3  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 7 Abs. 4  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 8  Titel geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 3  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 2 Abs. 3  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 14 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.12.2008  01.07.2009  Erstfassung  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 5 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 7 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, lit. a. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, lit. b. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, lit. c. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, lit. d. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 3 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 4 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 8 01.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 1 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 3 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 12 Abs. 4 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 12 Abs. 5 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 12a 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 14 Abs. 1, lit. b. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 25 Abs. 1 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
                            Anhang 1  01.06.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.063  Anhang 1  13.01.2022  01.04.2022  Inhalt geändert  GS 2022.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Finanzkontrollgesetz Basel  -Landschaft  SGS  -Nr.  311  GS  -Nr.  36.1117  Erlassdatum  10.12.  2008 (  2008/052  , Erlass Finanzkontrollgesetz  )  In Kraft seit  01.07.  2009  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die Links fü  hren  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergä  nzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  2022.043  01.04.2022  2018/158  ,  Einführung  des  Jobsharing-  Modells  Ombudsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  2017.063  01.01.2018  2015/435  , Stärkung der finanziellen Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2013  2014.024  01.04.2014  2012/232  , externe Revisionsmandate etc  .