Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an den Neubau des Naturmuseums St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über den Kantonsbeitrag an den Neubau des Naturmuseums  St.Gallen  vom 27. November 2012 (Stand 27. November 2012)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 13.  März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet der politischen Gemeinde St.Gallen an den Neubau  des Naturmuseums St.Gallen einen Kantonsbeitrag von Fr.  7  000  000.−.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2013  innert fünf Jahren abgeschrieben.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt nach dem Baufortschritt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt unter der Voraussetzung, dass:  a)  die   politische   Gemeinde   St.Gallen   einen   Verpflichtungskredit   von  Fr.  19  800  000.− beschliesst;  b)  die Walter und Verena Spühl-Stiftung einen Beitrag von Fr.  13  000  000.− leis  -  tet;  c)  Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen nach der kantonalen Gesetz  -  gebung über das öffentliche Beschaffungswesen  3   vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2012, 1226 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 25. September 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 27. November 2012; in Vollzug ab 27. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  841.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7  Abs.  1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  48–11  27.11.2012  27.11.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  27.11.2012  Erlass  Grunderlass  48–11