Universitätsgesetz des Kantons Basel-Stadt
                            Universitätsgesetz  Universitätsgesetz des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 14. Januar 1937 (Stand 14. Januar 1937)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Lehraufträge der Universitätslehrer endigen mit dem Schluss des Semesters, in dem der Inhaber  das 70. Altersjahr zurückgelegt hat. Auf diesen Termin hat der Regierungsrat die dem Inhaber zuste  -  hende Pension festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Universitätslehrer, die Anspruch auf Pension haben, können nach Vollendung des 65. Altersjahres  beim Regierungsrat ihre Pensionierung beanspruchen, auch wenn sie nicht dienstunfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ordentlichen Professoren und die ausserordentlichen Professoren mit Lehrauftrag bleiben nach  ihrer Pensionierung Mitglieder ihrer Fakultäten und haben das Recht, an der Universität zu lehren. Die  ordentlichen Professoren behalten Sitz und Stimme in der Regenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Pensionierung von Staatsangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Auszug, enthaltend § 10, der noch Bestand hat, bis der Universitätsrat eine Neuregelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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